Verfahrensgang
LG Köln (Entscheidung vom 21.06.2007; Aktenzeichen 24 O 444/06) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 21. Juni 2007 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 24 O 444/06 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger nimmt die Beklagte wegen eines nach seiner Darstellung am 24. April 2006 (Montag) geschehenen Diebstahls seines Leasingfahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen xx - xx xxxx in Anspruch. Der Kläger übernahm den Wagen als Neufahrzeug und versicherte ihn ab seiner Erstzulassung (am 1.10.2003) bei der Beklagten. In der Teilkaskoversicherung ist keine Selbstbeteiligung vereinbart. Der Kläger beziffert den Wiederbeschaffungswert des Wagens auf brutto 24.250 EUR (GA 9), die Beklagte auf nur 6.465,52 EUR netto (GA 25, 121 ff).
Der Wagen hatte insgesamt drei Unfälle, in deren Regulierung die Beklagte als Vollkaskoversicherer jeweils eingeschaltet war, sowie einen Glasschaden.
Die am 2. Mai 2006 bei der Beklagten eingegangene Schadensanzeige (Original GA 28) war nur lückenhaft ausgefüllt. Die Beklagte schickte sie mit der Bitte um Vervollständigung zurück. Nach Vornahme der Ergänzungen (s. GA 29), wurde die Deckung mit Schreiben vom 17. Juli 2006 abgelehnt.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, 24.250,00 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 19. Juli 2006 sowie weitere 540,44 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an die E Services Leasing GmbH, vertreten durch die Geschäftsführung P A, S M, H Q, T-Straße 7, ##### U zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat behauptet, der Versicherungsfall sei vorgetäuscht, außerdem hat sie sich auf Leistungsfreiheit wegen Falschangaben in der Schadensanzeige berufen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen wegen falscher Angaben zu Vorschäden. Es seien nur zwei Schäden angegeben worden, obwohl es einen dritten (vergleichsweise geringen) Schaden gegeben habe. Im Übrigen sei auch die Gesamtlaufleistung des Wagens mit 87.000 viel zu niedrig angegeben worden. Wegen der weiteren Feststellungen wird auf das erstinstanzliche Urteil Bezug genommen, gegen das der Kläger frist- und formgerecht Berufung eingelegt hat.
Mit der Berufung macht der Kläger geltend, das Formular der Beklagten habe nur Raum für die Angabe von zwei Schäden geboten. Die Angabe der Schadensbeträge sei in der Summe zutreffend gewesen. Der dritte Schaden sei im Übrigen für den Wert des Wagens nicht bedeutsam. Die Angabe zur Laufleistung habe er aufgrund der Angaben eines Mitarbeiters von N in B gemacht. Den von ihm hierzu benannten Zeugen habe das Landgericht fälschlich nicht vernommen. In Vorbereitung des Verhandlungstermins vom 9. Mai 2007 habe eine Nachfrage seiner Prozessbevollmächtigten im N-Autohaus in T ergeben, für das streitgegenständliche Fahrzeug sei eine Laufleistung von 95.896 km "Stand 17. Januar 2006" vorgemerkt.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des am 21. Juni 2007 verkündeten Urteils des Landgerichts Köln, Geschäftsnummer: 24 O 444/06, die Beklagte und Berufungsbeklagte zu verurteilen, 24.250,00 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 19. Juli 2006 sowie weitere 540,44 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an die E Services Leasing GmbH, vertreten durch die Geschäftsführung P A, S M, H Q, T-Straße 7, ##### U zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen aller weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 11. März 2008 verwiesen.
Der Senat hat zu der behaupteten Angabe einer Gesamtlaufleistung im N-Autohaus in B Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen U S. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 11. März 2008 Bezug genommen. Die Akten der Staatsanwaltschaft Aachen 603 UJs 423/06 sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
II.
Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch aus den §§ 1, 49 VVG a. F. i. Verb. mit § 12 Abs. 1 I b AKB auf Ersatz des durch einen eventuellen Diebstahl des Leasingfahrzeugs entstandenen Schadens, denn die Beklagte ist nach § 7 V Abs. 4 AKB i.V. mit § 6 Abs. 3 VVG a. F. wegen vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung leistungsfrei.
Ausgehend von den eigenen Ausführungen des Klägers in seinem Schriftsatz vom 5. Oktober 2007 hatte das streitgegenständliche Fahrzeug zur Zeit des behaupteten Diebstahls am 24. April 2006 eine Laufleistung von jedenfalls mehr als 106.000 km, so dass seine Angabe in der Schadensanzeige, wonach die Lauflei...