Verfahrensgang
LG Bonn (Aktenzeichen 11 O 167/01) |
Tenor
1. Die Berufung des Antragstellers gegen das am 22.1.2002 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des LG Bonn – 11 O 167/01 – wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 540 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Gründe
Die Berufung ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das LG den Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.
Entgegen der Auffassung des Antragstellers stellt das angegriffene Schreiben nicht die Ankündigung einer gem. § 7 Abs. 1 UWG unzulässigen Sonderveranstaltung dar.
Eine solche liegt nach der Legaldefinition des § 7 Abs. 1 UWG nur dann vor, wenn eine Verkaufsveranstaltung im Einzelhandel außerhalb des regelmäßigen Geschäftsverkehrs stattfindet, der Beschleunigung des Warenabsatzes dient und den Eindruck der Gewährung besonderer Kaufvorteile hervorruft. Diese Voraussetzungen sind nicht sämtlich erfüllt. Die Gewährung von 10 % Rabatt an Stammkunden mag den Eindruck besonderer Kaufvorteile hervorrufen und auch der Beschleunigung des Warenabsatzes dienen, indes handelt es sich nicht um eine Verkaufsveranstaltung, die außerhalb des regelmäßigen Geschäftsverkehrs liegt.
Eine Verkaufsveranstaltung liegt außerhalb des regelmäßigen Geschäftsverkehrs, wenn sie auf die angesprochenen Verkehrskreise wie eine Unterbrechung des normalen, gewöhnlichen Geschäftsbetriebs wirkt, also nicht mehr als üblicher, regelmäßiger Geschäftsverkehr erscheint, sondern den Eindruck des Einmaligen, Unwiederholbaren entstehen lässt. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, richtet sich nach dem Gesamterscheinungsbild der Verkaufsaktion, wie sie sich nach ihrer werblichen Ankündigung dem Publikum darstellt (BGH v. 14.11.1996 – I ZR 164/94, MDR 1997, 674 = GRUR 1997, 476f – „Geburtstagswerbung II”; Köhler/Piper, 2. Aufl. § 7 UWG Rz. 19). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die angesprochenen Kunden werden aus folgenden Gründen in ihrer Gesamtheit nicht annehmen, durch die Inanspruchnahme des angekündigten Rabatts an einer Verkaufsveranstaltung teilzunehmen, die als einmalige Aktion außerhalb des regulären Geschäftsbetriebs stattfindet:
So erkennt der Adressat des Schreibens ohne weiteres, dass nur ein ausgewählter Kreis der Kunden der Antragsgegnerin in den Genuss des angekündigten Rabatts gelangen soll. Der aus wenigen Zeilen bestehende Text des beanstandeten Schreibens enthält mit dem Satz „Diese Personalkaufkarte ist unseren Stammkunden vorbehalten” den nicht zu übersehenden Hinweis, dass sich die Aktion nicht an alle potentiellen Kunden, sondern nur an solche Verbraucher wendet, die schon einmal Kunden bei der Antragsgegnerin waren und von dieser als Stammkunden angesehen werden. Damit weiß der Adressat zwar nicht, wie viele derartige „Personalkaufkarten” versandt worden sind, er weiß aber, dass es sich bei den Empfängern nur um einen begrenzten Teil des in Betracht kommenden Publikums handelt.
Unterscheidet sich die Aktion schon dadurch maßgeblich von den üblichen Sonderveranstaltungen, so kommt hinzu, dass für die Ankündigung des Rabattes keinerlei Werbung betrieben worden ist. Während die als Sonderveranstaltungen zu qualifizierenden Verkaufsveranstaltungen dem Verbraucher üblicherweise mit plakativer, breit gestreuter und wiederholter Werbung präsentiert werden, hat die Antragsgegnerin von der Versendung des Schreibens mit der Karte abgesehen – entsprechend der Beschränkung des Adressatenkreises – weitere Werbung für die Aktion nicht geschaltet.
Dem Antragsteller ist einzuräumen, dass die Empfänger im Zeitpunkt des Erhalts des Schreibens im November 2001 an die Gewährung eines Rabattes i.H.v. 10 % nicht gewöhnt waren. Hiervon ist auszugehen, weil erst wenige Monate zuvor das RabattG, das einen Rabatt in dieser Höhe noch untersagt hatte, aufgehoben worden war. Gleichwohl stellt sich diese – für den Verbraucher – neue Erscheinungsform der Wertreklame durch Rabattgewährung i.H.v. 10 % nicht als Verkaufsaktion außerhalb des regulären Geschäftsbetriebs dar. Das folgt zum einen daraus, dass der Rabatt von 10 % weit unter den Preisnachlässen liegt, die der Verbraucher aus Sonderveranstaltungen gewöhnt ist und die nicht selten – vergleichbar den Preisreduzierungen in den Saisonschlussverkäufen gem. § 7 Abs. 3 UWG – bei über 50 % des regulären Preises liegen. Zum anderen weiß der verständige, durchschnittlich informierte Verbraucher, dass das Rabattgesetz inzwischen aufgehoben worden ist. Er erwartet daher eine Veränderung der Situation im Bereich der Preisnachlässe und wird aus diesem Grunde die beworbene Rabattgewährung i.H.v. 10 % für einen ausgesuchten Kundenkreis als eine auf der Gesetzesänderung beruhende Fortentwicklung der üblichen Geschäftsgepflogenheiten und nicht als eine einmalige und unwiederholbare Verkaufsaktion ansehen.
Aus der Gesamtheit dieser Gründe weiß der angesprochene Kunde, dass die angebotene Rabattge...