Leitsatz (amtlich)
Die Bewerbung eines „großen Personalkaufs” an die Adresse des Geschäftspersonals und deren Angehörige, bei dem nach zutreffender Beantwortung einer (sehr leichten) Gewinnspielfrage ein 20%iger Rabatt „auf alles” und ein 25%iger Rabatt auf „ausgewählte Artikel” gewährt wird, stellt keine unzulässige Sonderveranstaltung dar, wenn ständig ein Personalrabatt von 15 % gewährt wird und seit jeher auch „besondere Personalkauftage” stattgefunden haben.
Normenkette
UWG § 7
Verfahrensgang
LG Aachen (Aktenzeichen 41 O 78/02) |
Tenor
1. Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des LG Aachen vom 16.7.2002 (4 O 78/02) abgeändert. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 22.5.2002 wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtstreits hat der Antragsteller zu tragen.
3. Das Urteil ist mit seiner Verkündung rechtskräftig.
Der Darstellung eines Tatbestandes bedarf es gem. §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO i.V.m. § 542 Abs. 2 S. 1 ZPO nicht.
Gründe
Die in formeller Hinsicht einwandfreie, auch den sonstigen Voraussetzungen nach zulässige Berufung der Antragsgegnerin hat in der Sache Erfolg und führt zu der aus der Urteilsformel ersichtlichen Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Dem antragstellenden Verein steht der in diesem Urteil titulierte Unterlassungsanspruch nicht zu. Der mit der streitbefangenen Werbung ausgelobte „Große Personalkauf” ist nicht als eine i.S.v. § 7 Abs. 1 UWG unzulässige Sonderveranstaltung einzuordnen, deren Ankündigung und/oder Durchführung wettbewerbswidrig und damit zu unterlassen ist.
Eine Sonderveranstaltung ist eine Verkaufsveranstaltung im Einzelhandel, die außerhalb des regelmäßigen Geschäftsverkehrs stattfindet, der Beschleunigung des Warenabsatzes dient und den Eindruck der Gewährung besonderer Kaufvorteile bietet. Im Streitfall mag das Inaussichtstellen eines nach dem „Schwierigkeitsgrad” der Gewinnspiel-Frage ohne weiteres erreichbaren 20 %-igen Rabatts auf „alles” und eines 25 %-igen Rabatts auf „ausgewählte Artikel” den Eindruck besonderer Kaufvorteile hervorrufen und auch der Beschleunigung des Warenabsatzes der Antragsgegnerin dienen. Jedoch handelt es sich dabei nicht um eine außerhalb des regelmäßigen Geschäftsverkehrs liegende Verkaufsveranstaltung.
Eine Verkaufsveranstaltung liegt außerhalb des regelmäßigen Geschäftsverkehrs, wenn sie auf die angesprochenen Verkehrskreise wie eine Unterbrechung des normalen, gewöhnlichen Geschäftsbetriebs wirkt, d.h. den Eindruck des Einmaligen, Unwiederholbaren entstehen lässt, das sich von den sonst für die betroffene Branche typischen Verkaufsformen und -gepflogenheiten absetzt. Ob diese Voraussetzung vorliegt, richtet sich nach dem Gesamterscheinungsbild der Verkaufsaktion, wie sie sich nach ihrer werblichen Ankündigung dem Publikum darstellt (vgl. BGH GRUR 1998, 1046 [1047] – Geburtstagswerbung III; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Aufl., § 7 Rz. 7; Köhler/Piper, a.a.O., § 7 Rz. 19, 20 – jew. m.w.N.). So liegt der Fall hier jedoch nicht. Die von der Werbung angesprochenen Personen werden nicht erwarten, eine außerhalb des regulären Geschäftsbetriebs liegende einmalige und so nicht wiederholbare Verkaufsgelegenheit wahrnehmen, konkret an einem Personalkauf teilnehmen zu können, der den Rahmen des im üblichen Geschäftsbetrieb der Antragsgegnerin Gebotenen sprengt.
Nach dem maßgeblichen Sach- und Streitstand gewährt die Antragsgegnerin in ihren Filialunternehmen ständig einen Personalrabatt von 15 % und veranstaltet sie daneben während des Laufs des Jahres jeweils auf wenige Tage beschränkte „besondere Personalkauftage”, mit denen ein erweiterter Käuferkreis (§ 9 Nr. 2 RabattG) angesprochen werden soll. Soweit der Antragsteller im Termin zur mündlichen Verhandlung bei dem LG ausgeführt hat, dass es zwar früher schon Personalverkäufe gegeben habe, für diese indessen nicht wie in der hier zu beurteilenden Art geworben worden sei, rechtfertigt das keine abweichende Würdigung. Denn das Angebot und die Gewährung der erwähnten Rabatte als solche ist danach unstreitig. Das demgegenüber nunmehr in der Berufungserwiderung seitens des Antragstellers erfolgte „vorsorgliche Bestreiten”, dass die Antragsgegnerin ihrem Personal einen dauernden Rabatt von 15 % anbietet, ist daher nach Maßgabe der §§ 530, 531 ZPO verspätet und unbeachtlich. Die Parteien haben im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat unter Bezugnahme auf den in dem in dem erwähnten Parallelverfahren 6 U 179/02 (LG Aachen – 41 O 75/02) entschiedenen Streitstoff darüber hinaus unstreitig gestellt, dass daneben besondere Rabattgelegenheiten bzw. „besondere Personalkauftage” geboten worden sind.
Entspricht aber die Gewährung eines ständigen Rabatts von 15 % sowie die Durchführung besonderer Personalkauftage im Unternehmen der Antragsgegnerin der dort gepflogenen regelmäßigen Geschäftspraxis, fällt die hier zu beurteilende Rabattaktion nicht dergestalt aus diesem Rahmen heraus, dass damit eine einmalige, nicht wieder...