Verfahrensgang

AG Duisburg-Ruhrort (Aktenzeichen 5 C 12/19 Bsch)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 13.10.2020 verkündete Urteil des AG - Schifffahrtsgericht - Duisburg-Ruhrort, Az. 5 C 12/19, wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

Das angefochtene wie auch dieses Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Im Januar 2018 wurde in der Medienberichterstattung bereits beginnend mit dem 15.01.2018 vor dem Orkan "Friederike" gewarnt. Dieser sollte nach den Wettervorhersagen am 18.01.2018 ab dem Vormittag über dem Rhein im Bereich der späteren Unfallstelle wüten. Der Beklagte zu 1) war am 18.01.2018 der verantwortliche Schiffsführer des GMS A, die Beklagte zu 2) die Schiffseignerin. Das GMS A wurde am 17.01.2018 abends in B mit 45 leeren Containern beladen, dies teilweise in 3 Lagen. Es ankerte nach der Beladung über Nacht in B und trat am Morgen des 18.01.2018 gegen 6.00 Uhr seine Fahrt zu C an. Zuvor hatte sich der Beklagte zu 1) weder am Abend des 17.01.2018 noch am Morgen des 18.01.2018 über die Wettervorhersagen erkundigt. Allerdings hatte er den Nautischen Informationsdienst NIF permanent auf Empfang. Nach den - streitigen - Behauptungen der Beklagten wurde dort keine Unwetterwarnung gesendet. Zum Zeitpunkt des Fahrtbeginns war es bereits windig und stürmisch. Um 7.00 Uhr hörte der Beklagte zu 1) im Radio von der Unwetterwarnung für den von ihm befahrenen Rheinabschnitt. Er entschloss sich gleichwohl zur Weiterfahrt. Im weiteren Verlaufe der Fahrt nahm der Sturm vorhersagegemäß immer weiter zu. Die Container auf dem Schiff verrutschten, was zu einer Vertrimmung des Schiffes nach backbord führte. Der Beklagte zu 1) beschloss daraufhin und wegen der sich verschlechternden Wetterverhältnisse, den direkt vor ihm liegenden Schutzhafen D anzusteuern, um dort Schutz zu suchen. Beim Einsteuern in den Hafen konnte er sturmbedingt nicht verhindern, dass das Schiff mit einer am Eingang des Hafens befindlichen feststehenden Verladeeinrichtung als Teil der Hafenanlage kollidierte und diese sowie einen an gleicher Stelle befindlichen im Eigentum der Klägerin stehenden unterstromseitigen Dalben beschädigte. Nachfolgend gelang es ihm, das Schiff ohne weitere Schäden und ohne Containerverluste in den Hafen zu steuern.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Beklagten hafteten ihr als Gesamtschuldner für den kollisionsbedingten Schaden an dem Dalben. Der Beklagte zu 1) habe angesichts der Sturmwarnung am Morgen des 18.01.2018 die Fahrt gar nicht erst antreten dürfen, sondern im Hafen in B Schutz suchen und den Vorbeizug des Sturmes abwarten müssen. Genügender Platz sei in B - insoweit unstreitig - vorhanden gewesen. Darüber hinaus hat die Klägerin behauptet, der Beklagte zu 1) habe die Container nicht ordnungsgemäß gesichert gehabt, weshalb diese überhaupt erst verrutscht seien. Bei der Einfahrt in den Schutzhafen D habe der Beklagte zu 1) es schließlich versäumt, den erforderlichen Abstand zu der Hafenanlage einzuhalten, und dadurch schuldhaft die Kollision verursacht. Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, der Beklagte zu 1) habe von der Einfahrt in den Hafen schon deshalb Abstand nehmen müssen, weil ein kontrolliertes Einfahren und Anlegen unter den herrschenden Sturmbedingungen von vorneherein nicht möglich gewesen sei. Sie hat weiter behauptet, der beschädigte Dalben sei Teil einer genehmigten, vorschriftsgemäß errichteten und ausgestatteten Hafenanlage, die zudem auf allen einschlägigen Karten verzeichnet sei. Kollisionsbedingt sei an ihm ein erheblicher Sachschaden entstanden. Ferner sei sie von der E in Regress genommen worden für von dieser an den Eigner des MTS F gezahltes Liegegeld. Der Liegegeldzahlung habe zugrunde gelegen, die von der E betriebene Tanklöschanlage infolge der Beschädigung des Dalbens nur eingeschränkt nutzbar gewesen sei.

Die Klägerin hat beantragt, 1. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an sie 48.024,96 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 17.09.2018 zu zahlen, 2. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Klägerin Rechtsanwaltsgebühren für das vorgelagerte Verklarungsverfahren in Höhe von 4.310,30 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 17.08.2018 zu zahlen. Die Beklagten sind dem entgegen getreten und haben beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagten haben die Auffassung vertreten, nicht für die Kollision und ihre Folgen zu haften. Insoweit haben sie behauptet, seinerzeit sei nicht bekannt gewesen, dass Orkane gleich welcher Stärke eine Gefahr für die motorisierte Binnenschifffahrt darstellen könnten. Entsprechende Schadensfälle habe es vor dem in Rede stehenden Schaden...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge