Verfahrensgang

LG Köln (Aktenzeichen 31 O 325/19)

 

Tenor

Die Berufung der Antragstellerin gegen das am 01.02.2022 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 31 O 325/19 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Antragstellerin.

 

Gründe

I. Die Antragstellerin stellt hölzerne Spieltürme für den Außenbereich her und vertreibt diese im Inland. Die Spieltürme werden im Internet unter anderem in ihrem Internet-shop Internetadresse 1 und über die Plattform A angeboten. Der Vertrieb erfolgt seit 2009 unter der Bezeichnung "B". Zu ihrem Produktsortiment gehört der Spielturm "C", den die Antragstellerin seit 2012 in den nachfolgend abgebildeten Ausführungen anbietet:

((Abbildungen))

Unter der Bezeichnung "D" vertreibt die Antragstellerin weitere Spieltürme, deren Gestaltung der Gestaltung der vorgenannten Spieltürme nahe kommt.

Die Antragsgegnerin vertreibt seit Anfang Dezember 2019 den nachfolgend dargestellten Spielturm "E":

((Abbildungen))

Die Antragstellerin ist der Ansicht gewesen, dass es sich bei dem angegriffenen Produkt um eine wettbewerbswidrige, nämlich herkunftstäuschende Nachahmung ihres Spielturms C handele. Ihr Spielturm besitze wettbewerbliche Eigenart, insbesondere vermittle die Konstruktionsart einen soliden und kompakten Eindruck, der zugleich durch die Materialauswahl, die proportionale maßliche Abstimmung zueinander und durch die eher zurückhaltende Verwendung nicht tragender Holzteile das Gerät als licht und klar strukturiert erscheinen lasse.

Die Antragstellerin hat behauptet, dass ihr Spielturm C hohes Ansehen genieße und weit überdurchschnittlich bekannt sei. Im Jahr 2017 habe sie mit dem Spielturm in Deutschland einen Nettoumsatz von 487.695,88 EUR erzielt. Im Jahre 2018 habe der Netto-Gesamtumsatz in Deutschland bei 493.124,84 EUR gelegen. Ihre Spieltürme C und F gehörten im deutschen Markt des Vertriebs von Spielgeräten aus Holz für den Außenbereich seit gut zehn Jahren in einen kleinen Kreis von etwa drei Typen der beliebtesten und von den Abnehmern am meisten gekauften Spieltürmen.

Unter anderem habe sie erhebliche Aufwendungen für Website-Pflege, Suchmaschinenoptimierung, Fotoshootings, Gestaltung von Online-Prospekten, Social-Media-Präsenz und YouTube-Filme getätigt. Sie habe auch erheblichen Aufwand für Werbung auf einschlägigen Internet-Verkaufsplattformen wie K oder A betrieben. Die hohe Bekanntheit lasse sich unter anderem durch die im Vergleich zum Umfeld der Mitbewerber hohe Anzahl an Followern in sozialen Medien und Häufigkeit der Suchen bei L nach ihren Spieltürmen belegen.

Die wettbewerbliche Eigenart des Spielturms der Antragstellerin sei auch nicht deswegen geschwächt oder aufgehoben, weil es 2005 bereits vergleichbare Türme im Markt gegeben habe. Hierzu trägt sie vor, dass der Turm der Antragstellerin seinerseits auf den Spieltürmen "G" und "H" basiere, die von der Antragstellerin unter dem Namen "I" bereits seit dem Frühjahr 2003 angeboten worden seien. Zwischen der Firma "I" und der Antragstellerin bestünden enge personelle und gesellschaftsrechtliche Verflechtungen. Der von der Antragsgegnerin angeführte Spielturm "J" weise keine Ähnlichkeit zu dem Spielturm C auf, die dessen wettbewerbliche Eigenart schwächen könne. Auch die übrigen von der Antragsgegnerin angeführten Spieltürme seien dem Spielturm der Antragstellerin nicht hinreichend ähnlich.

Soweit sie, die Antragstellerin, Spieltürme unter der Bezeichnung D vertreibe, sei sie für die Kunden als Herstellerin erkennbar.

Auf Antrag der Antragstellerin hat das Landgericht der Antragsgegnerin im Rahmen einer einstweiligen Verfügung unter Androhung der üblichen Ordnungsmittel nach Rücknahme des Antrags gegen die Antragsgegner zu 2 und 3 untersagt,

im geschäftlichen Verkehr des Vertriebs von Spielgeräten für den Außenbereich den nachfolgend aus verschiedenen Perspektiven abgelichteten Spielturm zu bewerben, anzubieten oder in den Verkehr zu bringen und/oder bewerben, anbieten oder in den Verkehr bringen zu lassen.

Es folgt die Einblendung des oben gezeigten Spielturms unter der Bezeichnung "E".

Die Antragstellerin hat beantragt,

die einstweilige Verfügung vom 03.01.2020 bestätigen.

Die Antragsgegnerin hat beantragt,

die einstweilige Verfügung vom 03.01.2020 aufzuheben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag vom 23.12.2019 zurückzuweisen.

Die Antragsgegnerin ist der Ansicht gewesen, die Antragstellerin handele rechtsmissbräuchlich, indem sie aus sachwidrigen Motiven lediglich Händler, nicht aber Hersteller - im Falle der Antragsgegnerin die belgische Herstellerin KBT - in Anspruch nehme. Es sei davon auszugehen, dass dies geschehe, um die Händler vom Markt zu verdrängen; zudem unterhalte die Antragstellerin zu den Herstellern geschäftliche Beziehungen.

Die Antragsgegnerin ist der Auffassung gewesen, dass dem von der Antragstellerin hergestellten Spielturm die wettbewerbliche Eigenart fehle. Die Herstellung sei von der Motivation der Kostenersparnis durch die Verwendung minderwertiger Materialien ...

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