Verfahrensgang
LG Köln (Urteil vom 13.06.2017; Aktenzeichen 31 O 42/17) |
Tenor
Die Berufung der Antragsgegner gegen das am 13.06.2017 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 31 O 42/17 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Antragsgegner.
Gründe
I. Die Parteien streiten über die Frage, ob die von den Antragsgegnern in Verkehr gebrachten Spieltürme unlautere Nachahmungen der von der Antragstellerin produzierten und in Verkehr gebrachten Spieltürme darstellen.
Die Antragstellerin befasst sich mit der Herstellung und dem Vertrieb von hölzernen Spielgeräten für den Außenbereich. Diese werden von ihr online u.a. über ihren Webshop www.wickey.de und über die Handelsplattform F angeboten. Der Vertrieb erfolgt seit 1990 unter dem Namen S, seit 2009 unter "Wickey".
Zu ihrem Produktsortiment gehören die auf Seite 9 der Antragsschrift, auf die Bezug genommen wird (Bl. 9 d.A.), abgebildeten Spielgeräte "G" und "N".
Die Antragsgegnerin zu 1, deren verantwortlich handelnde Geschäftsführer die Antragsgegner zu 2 und 3 sind, vertreibt u.a. die im Tenor der Beschlussverfügung des Landgerichts vom 13.02.2017 wiedergegebenen Spieltürme (s.u.), die sie auch über die Internethandelsplattform F anbietet.
Hinsichtlich der Gestaltung der Klettertürme beider Parteien wird auf die Gegenüberstellung in den Anlagen 8a und 8b Bezug genommen.
Die Antragstellerin hat behauptet, sie habe die im Einzelnen auf den Seiten 10 f. der Antragsschrift (Bl. 10 ff. d.A.) aufgeführten Werbeaufwendungen und Umsätze getätigt bzw. erzielt.
Die Antragstellerin ist der Ansicht gewesen, dass der Vertrieb der im Tenor wiedergegebenen Spielgeräte durch die Antragsgegner gegen die §§ 3, 4 Nr. 3a UWG verstößt, weil es sich um Nachahmungen ihrer Originalprodukte handele, deren Vertrieb zu einer vermeidbaren Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft der Produkte führe.
Auf Antrag der Antragstellerin hat das Landgericht mit einstweiliger Verfügung vom 13.02.2017 den Antragsgegnern bei Meidung der üblichen Ordnungsmittel untersagt, im geschäftlichen Verkehr des Vertriebs von Spielgeräten für den Außenbereich die nachfolgend abgelichteten Spieltürme im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu bewerben, anzubieten oder in den Verkehr zu bringen und/oder bewerben, anbieten oder in den Verkehr bringen zu lassen:
((Abbildung))
und/oder
2.
((Abbildung))
und/oder
3.
((Abbildung))
und/oder
4.
((Abbildung))
und/oder
5.
((Abbildung))
Nachdem die Antragsgegner Widerspruch gegen diese einstweilige Verfügung eingelegt haben, hat die die Antragstellerin beantragt, die einstweilige Verfügung zu bestätigen.
Die Antragsgegner haben beantragt, die Beschlussverfügung des Landgerichts vom 13.02.2017 aufzuheben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag zurückzuweisen.
Die Antragsgegner sind der Auffassung gewesen, dass der Antragstellerin die geltend gemachten wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsansprüche nicht zustünden, weil die Produkte mit einem Spitzdach versehen seien und daher jedenfalls - anders als in dem Verfahren LG Köln, 33 O 78/16 - keine Nachahmung (mehr) vorliege. Es seien aber auch weitere Unterschiede festzustellen, so dass es sich nicht um Nachahmungen handele. Es gebe am deutschen Markt eine nahezu unübersehbare Vielzahl von Spieltürmen oder Klettergerüsten anderer Hersteller, die wesentlich näher an den Klettergerüsten der Antragstellerin zu verorten seien. Der Verkehr sei daher daran gewöhnt, dass unterschiedlichste Anbieter Spieltürme bzw. Klettergerüste aus Holz mit Spitzdächern anböten, die alle mehr oder weniger gleiche Gestaltungsmerkmale aufwiesen, so dass der Abstand der Konstruktionen der Antragsgegner - jedenfalls im vorliegenden Verfahren - ausreichend sei, um jedwede Verwechslung auszuschließen. Im Übrigen bleibe die Antragstellerin - wie auch in den Parallelverfahren - einen Vortrag zu den Umsatzzahlen auf dem deutschen Markt schuldig, so dass größte Veranlassung dazu bestehe, die behauptete Bekanntheit der Spieltürme der Antragstellerin in Deutschland anzuzweifeln.
Das Landgericht hat die einstweilige Verfügung mit dem angegriffenen Urteil bestätigt. Der Verfügungsanspruch folge aus §§ 3, 4 Nr. 3 a, § 8 UWG, weil es aufgrund der Nachahmung durch die Antragsgegner zu einer Herkunftstäuschung komme.
Den von der Antragstellerin hergestellten Spielgeräten "G" und "N" käme wettbewerbliche Eigenart zu. Diese begründe sich aufgrund der folgenden Merkmale, wie das Landgericht bereits in einem anderen Verfahren festgestellt habe:
"Der Gesamteindruck des Spielgeräts 'G' wird geprägt durch das Zusammenwirken folgender Elemente:
Verwendung von eckigen Balken als Tragelemente und breiten Brettern im Bereich der Ausgestaltung von Stufen, Geländern, Böden und Flächen. Klare Aufteilung des Geräts in einen Spielturm auf der einen und eine Stützkonstruktion auf der anderen Seite. Diese Stützkonstruktion ist A-förmig gestaltet und weist insbesondere unterhalb des unter der Spitze angebrachten Querbalkens einen kurzen Tragebalken auf...