Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 24.06.2021, Az. 15 O 126/20, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Kläger.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger nimmt die Beklagten auf Schadensersatz wegen angeblich fehlerhafter Führung eines arbeitsrechtlichen Rechtsmittelverfahrens vor österreichischen Gerichten in Anspruch.

Der Kläger hatte sich im Jahr 2015, zunächst vertreten durch eine andere Anwaltskanzlei, mittels einer sog. "Entlassungsanfechtung" vor dem Landesgericht für Zivilrechtssachen in B. gegen die fristlose Kündigung seines Arbeitsverhältnisses bei G. B. gewehrt. Nachdem seine Klage mit Urteil vom 29.06.2016 abgewiesen worden war, beauftragte der Kläger die Beklagten mit seiner Vertretung im Rechtsmittelverfahren. Das Oberlandesgericht B. wies seine Berufung mit Urteil vom 05.04.2017 (Anl. K7, Bl. 116 ff. d.A.) zurück. Auch eine mithilfe der Beklagten betriebene "außerordentliche Revision" wurde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs der Republik Österreich vom 27.09.2017 (Anl. K8, Bl. 155 ff. d.A.) zurückgewiesen. Wegen der tatsächlichen Feststellungen im Übrigen und der in erster Instanz gestellten Anträge wird Bezug genommen auf das angefochtene Urteil.

Das Landgericht hat die Klage auf entsprechende Rüge der Beklagten mangels internationaler Zuständigkeit als unzulässig abgewiesen. Insbesondere sei eine Zuständigkeit nach Art. 17 Abs. 1 lit. c), Art. 18 EuGVVO nicht gegeben, da es an einer Ausrichtung der Tätigkeit der Beklagten auf Deutschland gefehlt habe. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Klagebegehren vollumfänglich weiter und beanstandet insbesondere, dass das Landgericht sich bei der Frage, ob die Beklagten ihre Tätigkeit auch auf die Bundesrepublik Deutschland ausgerichtet haben, allein auf eine Einzelbetrachtung der maßgeblichen Anhaltspunkte beschränkt, nicht aber die erforderliche Gesamtschau durchgeführt habe. Bei der gebotenen Gesamtschau sei davon auszugehen gewesen, dass die Beklagten ihre Tätigkeit (auch) auf Deutschland ausgerichtet hätten. Ungeachtet dessen sei es für ein Ausrichten nach der Rechtsprechung des EuGH auch ausreichend, dass auf der über eine internationale Suchmaschine auffindbaren Website der Beklagten deren Telefonnummer mit internationaler Vorwahl angegeben sei. Zudem zeige sich die geschäftliche Ausrichtung der Beklagten nach Deutschland auch an der Vertragsanbahnung im Rahmen der Fernkommunikation und dem Abschluss der Mandatsvereinbarung als internationalem Fernabsatzgeschäft, nachdem er zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses keinen Wohnsitz mehr in Österreich gehabt habe.

Der Kläger beantragt,

unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Bonn vom 24.06.2021, Az.: 15 O 126/20,

1. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von brutto EUR 283.994,75 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

2. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, ihm denjenigen Schaden zu ersetzen, der diesem aufgrund der fehlerhaften Bearbeitung des arbeitsrechtlichen Mandats des Klägers gegen dessen vormaligen Arbeitgeber (G. B.) im Rahmen des Berufungsverfahrens vor dem Oberlandesgericht B. (6 Ra 87/16k) sowie im Rahmen der Revision entstanden sind bzw. noch entstehen werden.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen.

II. 1. Die Berufung ist zulässig, insbesondere statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Insbesondere rügt der Kläger entgegen der Auffassung der Beklagten in zulässiger Weise eine Rechtsverletzung im Sinne der § 520 Abs. 3 Nr. 2, § 513 Abs. 1, § 546 ZPO und deren Erheblichkeit hinsichtlich der vom Landgericht verneinten internationalen Zuständigkeit.

2. Die Berufung hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Landgericht hat die - ungeachtet des § 513 Abs. 2 ZPO auch im Berufungsverfahren von Amts wegen zu prüfende (vgl. BGH, Urteil vom 28. November 2002 - III ZR 102/02, BGHZ 153, 82, zitiert nach juris Rn. 9) - internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte zu Recht verneint.

a) Die Frage der internationalen Zuständigkeit bestimmt sich hier nach den Regelungen der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Ent...

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