Verfahrensgang
LG Köln (Aktenzeichen 26 O 193/18) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 6. Mai 2019 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 26 O 193/18 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird zugelassen, soweit die Berufung des Klägers wegen der geltend gemachten Ansprüche auf "ERK-Nutzung Abschlusskosten" und "ERK-Nutzung Verwaltungskosten" zurückgewiesen worden ist. Im Übrigen wird die Revision nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin schloss mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten bzw. mit der Beklagten zwei kapitalbildende Lebensversicherungen mit jeweils eingeschlossener Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung mit Versicherungsbeginn zum 1. Dezember 1996 (Vertrag Endziffer -005) bzw. zum 1. Dezember 1999 (Vertrag Endziffer -006) ab. Der Vertrag mit der Endziffer -005 ist nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens.
Den Vertrag mit der Endziffer -006, der 2007 beitragsfrei gestellt wurde, kündigte der Kläger mit Schreiben vom 28. Juli 2013, woraufhin die Beklagte nach ihrer korrigierten erstinstanzlichen Darstellung (GA 382) einen Betrag in Höhe von insgesamt 7.920,65 EUR und nach Darstellung des Klägers einen Betrag in Höhe von 9.500,- EUR auskehrte.
Mit der Klage hat der Kläger erstinstanzlich zu beiden Verträgen die Rückerstattung der geleisteten Prämien abzüglich Risikokosten sowie abzüglich der geleisteten Zahlungen (nur zum Vertrag Endz. -006) zuzüglich "Nutzungen Deckungsstock", "EKR-Nutzung Risikobeitrag", "EKR-Nutzung Abschlusskosten" und "EKR-Nutzung Verwaltungskosten" verlangt; er hat Forderungen in Höhe von 294.821,37 EUR (Vertrag -005; GA 39) bzw. 35.320,89 EUR (Vertrag -006; GA 54) errechnet.
Der Kläger hat zum Vertrag mit der Endziffer -006 behauptet, er habe diesem mit Schreiben vom 26. März 2015 widersprochen. Mit der Klageschrift hat er vorsorglich nochmals den Widerspruch erklärt (GA 6). Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Widerspruchsbelehrung im Versicherungsschein vom 3. Dezember 1999 (GA 62) sei unzureichend; zudem seien die Verbraucherinformationen unvollständig gewesen. Er sei deshalb noch zum Widerspruch berechtigt.
Der Kläger hat in erster Instanz beantragt, die Beklagte zu verurteilen,
1. an ihn einen Betrag in Höhe von 294.821,27 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21. September 2015 zahlen;
2. an ihn einen Betrag in Höhe von 35.320,89 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21. September 2015 zu zahlen;
3. an ihn außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.383,61 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21. September 2015 zu zahlen.
4. an ihn außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 415,96 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21. September 2015 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat sich zum Vertrag mit der Endziffer -006 auf den Standpunkt gestellt, es fehle bereits an einer Widerspruchserklärung. Unabhängig von der Wirksamkeit der Belehrung und der Vollständigkeit der Verbraucherinformationen seien etwaige Ansprüche des Klägers verwirkt.
Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 6. Mai 2019, auf das wegen der tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen wird, abgewiesen. Zum Vertrag mit der Endziffer -006 hat es ausgeführt, die Widerspruchsbelehrung sei zwar fehlerhaft; der Kläger habe aber unter Zugrundelegung der von der Beklagten mitgeteilten Zahlen mehr erhalten, als ihm zustehe. Höhere Nutzungen habe der Kläger nicht schlüssig dargetan.
Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er nur die erstinstanzlich gestellten Anträge zu 2. und 3. weiterverfolgt. Die von ihm vorgelegte Berechnung des Rückabwicklungsanspruchs zum Vertrag mit der Endziffer -006 sei schlüssig, während die Beklagte keinen "substantiierten Sekundärvortrag" gehalten habe.
Die Beklagte, die die Zurückweisung der Berufung beantragt, verteidigt das angefochtene Urteil.
Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
II. Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Die Widerspruchsbelehrung im Versicherungsschein zum Vertrag mit der Endziffer -006 war inhaltlich fehlerhaft, weil nicht darauf hingewiesen wurde, dass der Widerspruch schriftlich zu erklären ist. Es kann deshalb zugunsten des Klägers unterstellt werden, dass er noch zum Widerspruch (der jedenfalls mit der Klageschrift erklärt worden ist) berechtigt war.
Dem Kläger steht indes kein b...