Verfahrensgang
LG Köln (Urteil vom 24.05.2006; Aktenzeichen 28 O 567/05) |
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 24.5.2006 verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des LG Köln - 28 O 567/05 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger verlangt von dem Beklagten Schadensersatz i.H.v. 59.949 EUR nebst Zinsen wegen Nichterfüllung eines über die Internetplattform eBay gekauften Rübenroders im Wert von 60.000 EUR.
Der Beklagte stellte im Juli 2005 auf der Internetplattform eBay das Angebot zum Verkauf eine Rübenroders im Wert von nunmehr unstreitig 60.000 EUR ein, und zwar zu einem Startpreis von 1 EUR sowie mit der "Sofort Kaufen"-Option zu einem Preis von 60.000 EUR. Wegen der Einzelheiten des Angebots wird auf den in Kopie zur Akte gereichten Ausdruck (Anlage B 1, Bl. 21 GA) Bezug genommen. Bei Angebotsende am 28.7.2005 hatte der Kläger das Höchstgebot mit 51 EUR abgegeben, woraufhin eBay den Vertragsschluss am selben Tag bestätigte. Ebenfalls am 28.7.2005 übermittelte der Beklagte dem Kläger eine Email mit dem Inhalt, dass die Maschine leider schon verkauft sei und man das Angebot aus dem Internet leider nicht bis zum Ende der Auktion löschen könne. Am 1.8.2005 zahlte der Kläger den Kaufpreis von 51 EUR und forderte den Beklagten erfolglos zur Übergabe des Rübenroders auf. Mit Anwaltsschreiben vom 2.8.2005 (Bl. 8 GA) forderte der Kläger den Beklagten erneut zur Leistung auf und kündigte für den Fall der Nichtleistung Schadensersatzansprüche an. Darauf hin erklärte der Beklagte mit Schreiben seiner späteren Prozessbevollmächtigten vom 8.8.2005 (Bl. 26 ff. GA) u.a. die Anfechtung wegen Irrtums.
Das LG hat den Beklagte antragsgemäß zur Zahlung von Schadensersatz i.H.v. 59.949 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.11.2005 gem. §§ 280 Abs. 1, 281 Abs. 1, 433 Abs. 1, 288 BGB verurteilt wegen Nichterfüllung eines zwischen den Parteien wirksam zustande gekommenen Kaufvertrags, der weder gem. § 138 BGB noch gem. § 142 BGB nichtig sei. Einem daraus folgenden Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung stünden auch keine sonstigen Einwendungen entgegen.
Wegen der weiteren Einzelheiten der tatsächlichen Feststellungen des LG wird gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die Ausführungen in dem angefochtenen Urteil (Bl. 89 ff. GA) Bezug genommen.
Der Beklagte hat gegen das Urteil frist- und formgerecht Berufung eingelegt und sein Rechtsmittel, mit dem er seinen erstinstanzlichen Klageabweisungsantrag weiterverfolgt, ordnungsgemäß begründet.
Der Beklagte rügt die Verletzung materiellen Rechts. Er wiederholt und vertieft dazu seinen erstinstanzlichen Vortrag zur Berechtigung der Anfechtung gem. § 119 BGB und dazu, dass der geschlossene Vertrag sittenwidrig und damit gem. § 138 BGB nichtig sei. Ferner ergänzt er seine Ausführungen zu seinem erstinstanzlichen Einwand, nach dem die Durchsetzung der sich aus dem Vertrag ergebenden Ansprüche gem. § 242 BGB rechtsmissbräuchlich sei. Er behauptet in diesem Zusammenhang, dass nach seinen zwischenzeitlich angestellten Nachforschungen der Kläger den Rübenroder für seinen landwirtschaftlichen Betrieb mangels ausreichender Nutzfläche überhaupt nicht sachgemäß nutzen könne und er keinen Bedarf an einem Gerät dieser Leistung habe. Daraus schließt der Beklagte, dass es dem Kläger bei der "Ersteigerung des Rübenroders" zu einem erkennbar nicht gewollten Preis in verwerflicher Weise nur auf die Durchsetzung entsprechender Schadensersatzansprüche angekommen sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens des Beklagten im Berufungsverfahren wird auf die Berufungsbegründung vom 7.9.2006 (Bl. 131 ff. GA) sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 10.11.2006 (Bl. 185 ff. GA) Bezug genommen.
Der Beklagte beantragt. das am 24.5.2006 verkündete Urteil des LG Köln - 28 O 567/05 - abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger tritt den Ausführungen des Beklagten entgegen und verteidigt das angefochtene Urteil. Zur Nutzbarkeit des Rübenroders hat er unwidersprochen vorgetragen, dass er diesen zu einem von ihm benötigten Güllefahrzeug habe umbauen lassen wollen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens des Klägers wird auf die Berufungserwiderung vom 30.10.2006 (Bl. 178 ff. GA) sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 10.11.2006 (Bl. 185 ff. GA) verwiesen.
II. Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg.
Das LG hat den Beklagten zu Recht und mit zutreffenden Erwägungen zur Zahlung von Schadensersatz gem. §§ 280 Abs. 1, 281 Abs. 1 BGB i.V.m. § 433 A...