Verfahrensgang
LG Köln (Entscheidung vom 27.01.2011; Aktenzeichen 83 O 93/10) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 27.1.2011 verkündete Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 83 O 93/10 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass dem Kläger einmalig Einsicht in die Handelsbücher und Papiere der F & Co. oHG und der F1 GmbH zu gewähren ist, die zum Zeitpunkt der Vollstreckung des Urteils im Besitz der F & Co. oHG und der F1 GmbH sind.
Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 1/3 dem Kläger und zu 2/3 den Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
In Bezug auf die Verurteilung zur Einsichtsgewährung können die Beklagten die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000 € abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Hinsichtlich der Kosten des Rechtsstreits wird den Parteien nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
G r ü n d e
I.
Die Parteien sind - was der Kläger in Bezug auf den Beklagten zu 2) allerdings in anderem Zusammenhang bestreitet - Gesellschafter der F & Co. oHG. Dem Kläger ist durch Urteil des Senats vom 30.8.2007 (18 U 53/07) untersagt worden, als Geschäftsführer der Gesellschaft aufzutreten oder zu handeln. Zwischen den Parteien sind weitere Rechtsstreitigkeiten anhängig. Hier streiten sie vor allem über die Modalitäten der Ausübung des dem Kläger zustehenden Einsichtsrechts in die Geschäftsunterlagen der Gesellschaft und der Tochtergesellschaft F1 GmbH.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass ihm ein umfassender Einsichtsanspruch zustehe. In der Vergangenheit hätten die Beklagten sein Verlangen nach Einsichtnahme in konkret bezeichnete Geschäftsunterlagen vielfach nur verzögerlich und unvollständig erfüllt.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagten zu verurteilen, ihm Einsicht in die Handelsbücher und Papiere der F & Co. oHG und der F1 GmbH zu gewähren.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie haben den Einsichtsanspruch des Klägers grundsätzlich anerkannt, die Klage aber für unbegründet gehalten. Soweit der Kläger in der Vergangenheit Unterlagen habe einsehen wollen, seien ihm diese bis zur Klagerhebung jeweils zur Verfügung gestellt worden. Verweigert worden sei lediglich zeitweise die Einsicht in die Unterlagen der F1 GmbH, weil die Gefahr bestanden habe, dass der Kläger die gewonnenen Informationen zu kreditschädigenden Aussagen missbrauchen werde. Außerdem erhalte der Kläger keinen Einblick in die Abrechnungsunterlagen betreffend das Privatkonto des Beklagten zu 1), weil die Besorgnis bestehe, dass der Kläger hieraus gewonnene Informationen zur Diskreditierung des Beklagten zu 1) nutze. In den Stand des Privatkontos werde jedoch Einsicht gewährt. Die Voraussetzungen für eine Klage auf zukünftige Leistung lägen gemäß § 259 ZPO nicht vor. Soweit der Kläger begehre, jederzeit im gesamten Unternehmen Einsicht in sämtliche Geschäftsunterlagen nehmen zu können, gehe dies über sein Einsichtsrecht hinaus. Er müsse vielmehr die Geschäftsunterlagen, die er einsehen wolle, thematisch konkretisieren, so dass die Beklagten Gelegenheit hätten, die Zulässigkeit des Einsichtnahmebegehrens zu prüfen und die entsprechenden Unterlagen herauszusuchen.
Das Landgericht hat die Beklagten antragsgemäß verurteilt, in den Entscheidungsgründen aber ausgeführt, dass das Einsichtnahmerecht des Klägers bestimmten Beschränkungen unterliege, die es den Beklagten im Einzelfall gestatten könnten, die begehrte Einsichtnahme zu verweigern.
Hiergegen richten sich die Berufungen der Beklagten. Sie meinen in erster Linie, dass die Klage bereits unbegründet sei, weil alle Auskunftsverlangen des Klägers bis zur Klageerhebung erfüllt worden seien. Eine Klage auf zukünftige Leistung sei aber mangels Vorliegens der entsprechenden Voraussetzungen nicht zulässig. Hilfsweise meinen die Beklagten, dass jedenfalls die aus ihrer Sicht bestehenden Beschränkungen in den Tenor aufzunehmen seien. Mit Schriftsatz vom 3./9.11.2011 haben sie sich darüber hinaus auf ein Einsichtsverweigerungsrecht berufen und hierzu behauptet, dass der Kläger dem N magazin Informationen überlassen habe, aufgrund derer das N magazin am 00.00.0000 einen für die F & Co. oHG. kreditschädigenden Artikel veröffentlicht habe.
Die Beklagten beantragen,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen,
hilfsweise das angefochtene Urteil abzuändern und unter Abweisung der Klage im Übrigen wie folgt neu zu fassen:
Die Beklagten werden verurteilt, dem Kläger Einsicht in die Handelsbücher und Papiere der F & Co. oHG und der F1 GmbH zu gewähren, jedoch nur mit folgender Maßgaben:
a) Die Verurteilung erstreckt sich nicht auf die Kontoauszüge zu den Privatkonten der Beklagten be...