Verfahrensgang
LG Bonn (Urteil vom 21.06.2000; Aktenzeichen 7 O 87/00) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 21.6.2000 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Bonn – 7 O 87/00 – wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die formell unbedenklich zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch aus §§ 652, 242 BGB auf Erteilung von Auskunft über die von der Beklagten zu zahlende monatliche Miete für das von ihr angemietete Büroobjekt B. Straße 57/Ecke H. in B., sowie über die Laufzeit des Mietvertrages über das vorgenannte Objekt. Der Klägerin steht ein Anspruch gegen die Beklagte aus § 652 Abs. 1 BGB auf Zahlung einer Maklerprovision zu. Sie ist indes nur in der Lage, diesen Provisionsanspruch zu beziffern, wenn die Beklagte die ihr zuvor genannten Auskünfte erteilt. Insofern ist die Beklagte aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (§ 242 BGB) zur Erteilung der Auskunft verpflichtet.
Die Voraussetzungen eines Provisionsanspruches der Klägerin nach § 652 Abs. 1 BGB liegen vor. Zwischen den Parteien ist unstreitig ein Maklervertrag zustande gekommen. Weiterhin wurde durch die Klägerin eine Maklerleistung erbracht, die für den späteren Abschluss eines Hauptvertrages ursächlich war. Die Klägerin hat der Beklagten mit ihrem Angebotsschreiben vom 10.6.1998 (Bl. 11 d.A.) unter anderem das jetzt von der Beklagten angemietete Büroobjekt nachgewiesen. Die Beklagte wendet ein, die nachgewiesene Vertragsgelegenheit und der später zustande gekommene Vertrag nicht identisch seien, auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer wirtschaftlichen Identität. Weiterhin fehle es aufgrund von Vorkenntnis und einer Unterbrechung des Kausalverlaufs an der Kausalität der Maklerleistung der Klägerin für den späteren Vertragsschluss. Diese Einwände der Beklagten haben keinen Erfolg.
I.
Die notwendige Kongruenz zwischen der von der Klägerin nachgewiesenen Vertragsgelegenheit und dem später abgeschlossenen Hauptvertrag ist gegeben.
Nach § 652 BGB steht dem Makler ein Provisionszahlungsanspruch nur zu, wenn der Vertrag, mit dessen Herbeiführung er beauftragt war, tatsächlich zustande kommt. Führt die Tätigkeit des Maklers zum Abschluss eines Vertrages mit anderem Inhalt, so entsteht kein Anspruch auf Maklerlohn. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt aber dann, wenn der tatsächlich abgeschlossene Vertrag zwar inhaltlich von demjenigen abweicht, der Gegenstand des Maklervertrages war, der Kunde mit ihm aber den gleichen oder annähernd gleichen Erfolg erzielt (BGH NJW 1995, 3311; Schwerdtner, Maklerrecht, 4. Aufl., Rz. 387 ff.). So ist es hier.
Die Beklagte wendet ein, nach der bestehenden Sachlage könne nicht von einer wirtschaftlichen Gleichwertigkeit gesprochen werden. Die jetzige Vermieterin, die D. GmbH (im folgenden: D.) habe Baumaßnahmen in einer Größenordnung von 2 Mio. DM durchgeführt, so dass sie ein völlig anderes Objekt als das von der Klägerin nachgewiesene, angemietet habe. Richtig daran ist, dass tatsächliche Abweichungen aufgrund von Umbaumaßnahmen dazu führen können, dass von einer wirtschaftlichen Gleichwertigkeit im Sinne der zitierten Definition nicht mehr gesprochen werden kann (Schwerdtner a.a.O., Rz. 410). Das Vorbringen der Beklagten, die für die fehlende wirtschaftliche Gleichwertigkeit darlegungspflichtig ist (BGH NJW-RR 1996, 113), ist aber unsubstantiiert. Die Arbeiten, die die Vermieterin durchgeführt haben soll, werden nicht näher bezeichnet, lediglich die Kosten werden pauschal erwähnt. Infolgedessen war dem Senat die Prüfung der Frage, ob die Umbaumaßnahmen die Annahme einer fehlenden wirtschaftlichen Gleichwertigkeit rechtfertigen, verwehrt. Eines gesonderten Hinweises durch den Senat auf diesen Umstand bedurfte es nicht. Auf die fehlende Substanz des Vortrages ist die Beklagte durch die Klägerin in der Berufungserwiderung (S. 5/6) ausdrücklich hingewiesen worden.
Die Beklagte stützt ihre Annahme der fehlenden Identität der nachgewiesenen Gelegenheit mit dem Hauptvertrag weiterhin darauf, dass sie den Mietvertrag nicht mit der von der Klägerin nachgewiesenen Vermieterin, der Investorengruppe M. pp., der Erbauerin des Objekts, sondern mit der D. abgeschlossen hat. Diese hat wiederum das Objekt von der Pensionskasse der D.B. AG angemietet, der Rechtsnachfolgerin der Investorengruppe M. pp. Diese „personellen” Abweichungen haben jedoch auf die wirtschaftliche Gleichwertigkeit keinen Einfluss. Der Person des Vertragspartners wird nämlich durch den Maklerkunden keine entscheidende Bedeutung beigemessen, sofern die sonstigen Bedingungen des Vertrages unverändert bleiben (BGH WM 1976, 28, 30; OLG Hamburg NJW-RR 1997, 1281; MK-Roth, 3. Aufl., Rz. 137). Dies ist hier der Fall. Die „personelle” Abweichung beruht zudem in erster Linie auf einer konzerninternen Entscheidung der D.T., dass lediglich die D. nach außen als Vertragspartner hervortritt und ihrerseits an die weiteren Töchter der...