rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Familienrecht. Berücksichtigung von Hauskosten und Wohnvorteil bei im Miteigentum stehenden Familienheim
Leitsatz (amtlich)
1. Während des Getrenntlebens besteht grundsätzlich noch keine unterhaltsrechtlich relevante Verpflichtung des gesetzlichen Unterhaltsschuldners, seine Leistungsfähigkeit durch Mitwirkung an der Veräußerung des im Miteigentum stehenden Familienheims zu erhöhen.
2. Im Rahmen der Berechnung des Unterhaltsanspruches des getrenntlebenden Ehepartners sind die verbrauchsunabhängigen Lasten einschließlich die das Miteigentum betreffenden Kreditraten vom Einkommen des Unterhaltsschuldners abzuziehen, sofern er diese Beträge aus seinem Einkommen leistet. Nutzt der Unterhaltsschuldner das gemeinsame Haus nicht mit, sind die verbrauchsabhängigen Kosten, die der Unterhaltsschuldner für die Unterhaltsberechtigte aufwendet, auf den Unterhalt anzurechnen.
3. Bei der Ermittlung des dem allein nutzenden Ehepartners anzurechnenden Wohnvorteils kommt es nicht auf den objektiven Nutzungswert, sondern allein auf den Wert an, den die eheliche Wohnung für diesen hat. Führt die Anrechnung des Wohnvorteils dazu, dass dem Unterhaltsberechtigten für die übrigen Lebenshaltungskosten weniger als 650,00 DM monatlich verbleiben, so ist der Wohnvorteil entsprechend zu kürzen oder ganz außer Ansatz zu lassen.
Normenkette
BGB § 1361
Verfahrensgang
AG Leverkusen (Aktenzeichen 32 F 472/98) |
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das am 7. April 2000 verkündete Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Leverkusen – 32 F 472/98 – teilweise geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird unter Klageabweisung im übrigen verurteilt, an die Klägerin
- für das eheliche, am 20. Juli 1983 geborene Kind C. der Parteien rückständigen Unterhalt für den Monat März 1999 in Höhe von 55,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 4. März 1999,
- für die Klägerin rückständigen Trennungsunterhalt für den Zeitraum vom 1. September 1998 bis 30. April 2000 im Gesamtbetrage von 7.981,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1. Juli 1999 (mittleres Verfalldatum) und laufenden Trennungsunterhalt für die Zeit ab 1. Mai 2000 in monatlicher Höhe von 650,00 DM zu zahlen.
Alle bis einschließlich Dezember 2000 rückständigen Beträge sind fällig und sofort zahlbar; die ab Januar 2001 geschuldeten Beträge sind fällig und zahlbar bis zum 3. Werktage eines jeden Monats im voraus.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 erster Halbsatz ZPO abgesehen.
Gründe
Die zulässige, an sich statthafte sowie frist- und formgerecht eingelegte und begründete Berufung (§§ 511, 511 a, 516, 518, 519 ZPO) hat in sachlicher Hinsicht teilweise Erfolg, während sie im übrigen nicht gerechtfertigt ist.
Anspruchsgrundlage sind die §§ 1361, 1601 ff BGB. Danach muss der Beklagte den aus obigem Tenor ersichtlichen, nachfolgend im einzelnen dazulegenden Unterhalt an die Klägerin als seine von ihm getrennt lebende Ehefrau und an das aus der Ehe der Parteien hervorgegangene, minderjährige, in der Obhut der Klägerin lebende Kind C. zahlen.
Die Bedürftigkeit der einkommens- und vermögenslosen Tochter der Parteien ist zwischen den Parteien unstreitig. Ebenso ist im zweiten Rechtszuge auch die Bedürftigkeit der Klägerin unstreitig geworden, soweit es darum geht, ob sie ihren Lebensunterhalt ganz oder teilweise durch eigene Erwerbstätigkeit sicherstellen kann – sie kann es gemäß dem Ergebnis der vom Familiengericht durchgeführten Beweisaufnahme nicht, und der Beklagte wendet sich nicht mehr gegen die bewiesene Feststellung ihrer Erwerbsunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen.
Die vom Familiengericht durchgeführte Beweisaufnahme hat nicht ergeben, dass die Klägerin von den bereits volljährigen Kindern S. und C. der Parteien finanzielle Zuwendungen erhalten hat, die sie sich auf ihren Bedarf anrechnen lassen muss; den Ausführungen im angefochtenen Urteil ist in diesem Punkt nichts hinzuzufügen.
Damit hängt das Schicksal der Berufung einzig und allein vom Umfang der Leistungsfähigkeit des Beklagten ab.
Sie bemisst sich seit dem Beginn des Klagezeitraums – September 1998 – bis einschließlich Mai 2000 nach seinen durch Lohnbescheinigungen und Steuerbescheide belegten Einkünften als Mitarbeiter der Fa. S + T & Technik GmbH, wobei zeitweise die vom Sohn C. der Parteien an ihn gezahlten Mieten zuzusetzen sind, während für die Zeit ab Juni 2000 die Abfindung, das Honorar für die entgeltliche Veräußerung der Firmenbeteiligung und das Arbeitslosengeld – dieses ab August 2000 –, und zwar bis zur Deckung der Höhe der vormals im monatlichen Durchschnitt erzielten Erwerbseinkünfte heranzuziehen sind.
Eine darüber hinausgehende, fiktive Berechnung des Beklagten unter dem Blickwinkel anderweitiger erzielbarer Arbeitseinkünfte ist schon deshalb nicht möglich, weil der Beklagte dargetan und belegt hat, dass er sich ...