Verfahrensgang
AG Köln (Urteil vom 01.02.2000; Aktenzeichen 316 F 153/99) |
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen und unter teilweiser Einbeziehung und unter teilweiser Aufhebung des Versäumnisurteils des OLG Köln v. 19.12.2000 – 25 UF 73/00 das Urteil des AG Köln v. 1.2.2000 – 316 F 153/99 teilweise geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Das Versäumnisurteil des AG Köln v. 23.9.1999 – 316 F 153/99 wird bezüglich der teilweise – zum Auskunftsantrag – festgestellten Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache aufrechterhalten.
Des weiteren wird dieses Versäumnisurteil in sinngemäßer Fortschreibung seines Tenors dergestalt aufrechterhalten, dass der Beklagte verurteilt wird, ab dem Ersten des auf den Eintritt der Rechtskraft des Urteils des LG Köln v. 17.7.2001 – 25 UF 73/99 folgenden Monats an die Klägerin jeweils monatlich zu zahlen:
1. Für den am … 1994 geborenen Sohn N. der Parteien Kindesunterhalt in monatlicher Höhe von 114 % des Regelbetrages nach der Regelbetrag–VO = 507 DM ab 1.7.2001 abzüglich 42 DM Kindergeld = 465 DM;
2. Ehegattenunterhalt (Trennungsunterhalt) in monatlicher Höhe von 800 DM
Im Übrigen wird das vorbezeichnete Versäumnisurteil unter Klageabweisung aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten seiner erstinstanzliches Säumnis. Die Übrigen Kosten des I. Rechtszuges werden gegeneinander aufgehoben.
Die Klägerin trägt die Kosten ihrer Säumnis im Berufungsverfahren. Die übrigen Kosten der II. Instanz fallen zu 1/10 der Klägerin und zu 9/10 dem Beklagten zur Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 543 Abs. 1 erster Halbsatz ZPO abgesehen.
Gründe
Der Senat hat der Berufung des Beklagten durch Versäumnisurteil stattgegeben, weil sein infolge der Säumnis der Klägerin gem. § 542 Abs. 2 S. 1 ZPO als zugestanden anzusehendes tatsächliches mündliches Vorbringen die Berufung rechtfertigt.
Die Klägerin hat gegen das ihr am 27.12.2000 zugestellte Versäumnisurteil mit am 10.1.2001 bei dem OLG Köln eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tage Einspruch eingelegt und nach Fristverlängerung bis 24.1.2001 am 22.1.2001 zu ihrem Einspruch schriftsätzlich vorgetragen. Aufgrund des nach alledem zulässigen, an sich statthaften sowie frist- und formgerecht eingelegten Einspruchs (§§ 542 Abs. 3, 338, 339 Abs. 1, 340 ZPO) ist der Rechtsstreit gem. den §§ 542 Abs. 3, 342 ZPO in die Lage zurückversetzt worden, in der er sich vor dem Eintritt der Versäumnis der Klägerin befand. Deshalb ist jetzt auf der Grundlage des Vorbringens beider Parteien über die Berufung des Beklagten zu entscheiden.
Das zulässige, an sich statthafte sowie frist- und formgerecht eingelegte und begründete Rechtsmittel (§§ 511, 511a, 516, 518, 519 ZPO) hat in sachlicher Hinsicht teilweise Erfolg, während es im Übrigen nicht gerechtfertigt ist.
Der Beklagte ist verpflichtet, für den in der Obhut der Klägerin lebenden minderjährigen, am … 1994 geborenen Sohn N. der Parteien Unterhalt i.H.v. 465 DM und an die Klägerin als für sie bestimmten Ehegattenunterhalt (Trennungsunterhalt) 800 DM zu zahlen. Diese Beträge sind monatlich jeweils im Voraus, beginnend mit dem 1. Monat, der auf die Rechtskraft dieses Urteils folgt, zu zahlen. In diesem Umfang ist die Klage zulässig und begründet, im Übrigen ist sie unbegründet.
Der gem. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO erforderlichen Bestimmtheit des Klageantrages und damit der Zulässigkeit der Klage steht es nicht entgegen, dass der Klageantrag kein Anfangsdatum der erstrebten Verurteilung des Beklagten nennt. Verlangt – und teilweise zuerkannt – wurde Ehegatten- und Kindesunterhalt ab dem 1. Monat, der auf die Rechtskraft des Urteils folgt, deren Eintritt problemlos, ggf. mit Rechtskraftvermerk gem. § 706 Abs. 1 ZPO datiert werden kann und deshalb hinlänglich erkennen lässt, wann genau die Verurteilung des Beklagten zeitlich beginnt.
Die zulässige Klage ist teilweise begründet.
Anspruchsgrundlage sind § 1361 BGB (für den Ehegattenunterhalt) und die §§ 1601 ff. BGB (für den Kindesunterhalt). Die anspruchsbegründende Voraussetzung der Bedürftigkeit des Kindes der Parteien liegt offen zu Tage. Nichts anderes gilt für die Klägerin selbst, deren aus Teilzeitarbeit erzieltes Einkommen, wie an späterer Stelle darzulegen sein wird, grundsätzlich anrechungsfrei bleiben muss.
Demnach hängt das Schicksal der Klage – und spiegelbildlich der Berufung – entscheidend von der finanziellen Leistungsfähigkeit des Beklagten als gesetzlichen Unterhaltsschuldners ab. Der Beklagte ist selbstständig erwerbstätig. Das Einkommen Selbständiger ist erfahrungsgemäß, bedingt durch eine Vielzahl unterschiedlicher Faktoren, weitaus größeren Schwankungen unterworfen als das Einkommen eines abhängigen Arbeitnehmers, also eines Gehalts- oder Lohnempfängers. Deshalb muss ein Durchschnitt von mehreren, mindestens 3 Jahren gebildet werden, die so zeitnah wie eben möglich gegenüber der Laufzeit des Klagezeitraums sein sollen (einhellige Meinung; vgl. statt alle...