Entscheidungsstichwort (Thema)
Prüfungs- und Mitteilungspflichten des Bürgen vor Zahlung an den Gläubiger
Leitsatz (amtlich)
Bei einer – nicht auf erstes Anfordern – gestellten selbstschuldnerischen Gewährleistungsbürgschaft genügt der vom Bauherrn auf Zahlung der Bürgschaftssumme in Anspruch genommene Bürge seinen Prüfungs- und Mitteilungspflichten ggü. dem Generalunternehmer/Hauptauftragnehmer des Bauvertrages, wenn er diesen über die Geltendmachung der Gewährleistungsansprüche informiert und am Verfahren beteiligt. Lehnt der Insolvenzverwalter des Generalunternehmers darauf hin jegliche Mängelbeseitigung ab, so stellt es keine Verletzung der Pflichten des Bürgen aus dem mit dem Auftragnehmer bestehenden Geschäftsbesorgungsvertrag dar, wenn er nach eigener Prüfung der Berechtigung der Ansprüche einen Teil der Bürgschaftssumme an den Bauherrn zahlt. Er darf sich in diesem Fall wegen seiner Aufwendungen aus einer auf erstes Anfordern gestellten Rückbürgschaft befriedigen, welche ihm im Auftrag des Subunternehmers zur Verfügung gestellt worden ist.
Verfahrensgang
LG Köln (Urteil vom 06.06.2003; Aktenzeichen 32 O 47/03) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 6.6.2003 verkündete Urteil des LG Köln (32 O 47/03) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung aus diesem Urteil durch Leistung einer Sicherheit i.H.v. 120 % des gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, falls die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin ist eine Baufirma, welche in der ehemaligen „F-Gruppe” organisiert gewesen ist. Die F-Gruppe ist nach der Wiedervereinigung in den neuen Bundesländern aus ehemaligen Kombinaten hervorgegangenen. Die Klägerin ist für die Firma F. Bau GmbH & Co., über deren Vermögen am 1.4.1997 das Konkursverfahren eröffnet worden ist, als Subunternehmerin tätig gewesen.
Die Beklagte ist Kreditversicherer und stellt Bauunternehmen Bürgschaften für die Ablösung von Erfüllungs- und Gewährleistungsbürgschaften zur Verfügung. Sie hat drei Firmen der F-Gruppe – darunter auch der Klägerin – gem. Schreiben vom 16. und 20.10.1992 einen Avalrahmen i.H.v. 6 Mio. DM zur Verfügung gestellt. Im Gegenzug haben sich die Firmen am 27.10.1992 zunächst wechselseitig ggü. der Beklagten rückverbürgt. In der Folgezeit bemühte sich die Klägerin auf Veranlassung ihrer Hausbank (E. Bank) um Entlassung aus dieser Verpflichtung. Die Beklagte erklärte sich Ende 1995 dazu gegen Stellung von Ersatzsicherheiten i.H.v. insgesamt 900.000 DM durch die Klägerin bereit. Die E. Bank hat sich daraufhin mit der auf den 28.5.1997 datierten Bürgschaftsurkunde (Nr. …) ggü. der Beklagten in Höhe eines Betrages von 450.000 DM rückverbürgt. Die zweite Hälfte der von der Beklagten verlangten 900.000 DM ist zunächst unbesichert geblieben. Dafür ist auf Anforderung der Beklagten erst durch eine zweite Bürgschaftserklärung der E. Bank (Nr. …) vom 30.8.1999 die Haftung übernommen worden.
Mit der Klage nimmt die Klägerin die Beklagte aus eigenem sowie aus abgetretenem Recht der E. Bank auf Zahlung in Anspruch, weil die Beklagte nach Auffassung der Klägerin zu Unrecht auf eine Gewährleistungsforderung gezahlt und sich anschließend aus den Rückbürgschaften ggü. der E. Bank Kosten der Klägerin befriedigt habe.
Damit hat es folgende Bewandtnis:
In den Jahren 1992/93 führte die Rechtsvorgängerin der Streitverkündeten, eine „Sozialkonzept D. GbR mbH” (im Folgenden: Bauherrin), ein Bauvorhaben (Neubau eines Altenpflegeheims in H.) durch und beauftragte damit die F. Bau GmbH & Co. Diese wiederum gab den gesamten Auftrag zur schlüsselfertigen Erstellung des Gebäudes am 15.10.1992 an die Klägerin als Subunternehmerin zum Pauschalpreis von 12,9 Mio. DM weiter. Die Abnahme fand im März 1994 statt. Mit Urkunde vom 4.4.1994 übernahm die Beklagte entspr. ihrer 1992 eingegangenen Verpflichtung für die F. Bau GmbH & Co. als Auftragnehmerin eine Mängelgewährleistungsbürgschaft ggü. der Bauherrin, und zwar i.H.d. bauvertraglichen Sicherheitseinbehalts (= 735.300 DM). In der Folge will die Klägerin als Subunternehmerin bis in das Jahr 1995 hinein geltend gemachte Mängel an dem Bauvorhaben vollständig abgearbeitet haben und seitdem in der Sache nicht mehr involviert gewesen sein. Gleichwohl haben zwischen der (Haupt-)Auftragnehmerin F. GmbH & Co. – zuletzt vertreten durch den Konkursverwalter – und der Bauherrin weitere Verhandlungen über Mängel (die Klägerin vermutet Rissbildungen im Gebäude) stattgefunden. Diese führten dazu, dass die Beklagte von der Bauherrin mit Schreiben der Anwälte T. und Partner in I. vom 8.3.1999 aus der Gewährleistungsbürgschaft vom 4.4.1994 in voller Höhe Anspruch genommen worden ist. Der Konkursverwalter der Gemeinschuldnerin F. GmbH & Co. hatte zuvor mit Schreiben vom 2.3.1999 eine Mängelbeseitigung durch die Konkursmasse abg...