rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Beweis des Versicherungsfalls in der Reisegepäckversicherung

 

Leitsatz (amtlich)

Die Grundsätze zum Nachweis des Versicherungsfalls einer Diebstahlsversicherung – Beweis eines Mindestsachverhalts, der den Schluß auf die versicherte Entwendung zuläßt – gilt auch für die Reisegepäckversicherung.

 

Normenkette

VVG § 1 I. 1, § 49

 

Verfahrensgang

LG Köln (Urteil vom 15.10.1998; Aktenzeichen 24 O 216/98)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 15. Oktober 1998 verkündete Urteil des Landgerichts Köln – 24 O 216/98 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

– Ohne Tatbestand gemäß § 543 Abs. 1 ZPO

 

Entscheidungsgründe

Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Entschädigungsleistung aus der Reisegepäckversicherung wegen der – behaupteten – Entwendung ihres Reisegepäcks aus dem verschlossenen Kofferraum ihres Fahrzeugs am 18.06.1997 in Mailand gemäß §§ 1 Abs. 1 S. 1, 49 VVG, 2 Nr. 1, Nr. 2 a AVBR 92. Die Klägerin hat eine versicherte Entwendung des Reisegepäcks nicht zu beweisen vermocht.

Zeugen, die die Entwendung des Reisegepäcks selbst wahrgenommen haben, stehen der Klägerin nicht zur Verfügung.

In der Diebstahlversicherung – auch im Rahmen der Reisegepäckversicherung – wird der Versicherungsnehmer den Vollbeweis für den Eintritt des Versicherungsfalles in den allerwenigsten Fällen führen können. Die Rechtsprechung gewährt dem Versicherungsnehmer in der Diebstahlversicherung deshalb Beweiserleichterungen. Der Versicherungsnehmer muss lediglich einen Sachverhalt darlegen und beweisen, der mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf die versicherte Entwendung zulässt (BGH VersR 1984, 29). Verlangt wird nicht der Vollbeweis, sondern nur der Nachweis des äußeren Bildes einer versicherten Entwendung. Zum äußeren Bild eines Einbruchdiebstahls gehört das Vorhandensein von Einbruchspuren (BGH VersR 1996, 186) sowie das ursprüngliche Vorhandensein und spätere Nichtwiederauffinden der als gestohlen gemeldeten Sachen (BGH r + s 1995, 345). Für diesen Mindestsachverhalt muss der Versicherungsnehmer allerdings den Vollbeweis erbringen (BGH r + s 1993, 169).

Die Klägerin hat das sogenannte äußere Bild eines Einbruchdiebstahls in den Kofferraum ihres Fahrzeugs im Rahmen der Reisegepäckversicherung vorliegend nicht bewiesen.

Der Zeuge D. hat zwar bestätigt, dass die Klägerin und er das Fahrzeug der Klägerin, in dessen verschlossenem Kofferraum sich das in Rede stehende Reisegepäck der Klägerin befunden habe, am 18. Juni 1997 in der Nähe der Porta Ticinese in Mailand abgestellt und sie nach ihrer Rückkehr zum Fahrzeug festgestellt hätten, dass der Kofferraum aufgebrochen gewesen sei und das Gepäck gefehlt habe. Der Senat vermag der Bekundung des Zeugen D. nicht zu folgen, da er diese für nicht glaubhaft hält.

Gegen die Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen D. spricht der Umstand, dass seine Angaben zu dem geplanten Ablauf der Reise mit der Klägerin sehr vage waren, während seine Aussagen zu dem Aufenthalt in Mailand auffällig präzise waren und exakt den Angaben der Klägerin entsprachen.

Unsicher wurde der Zeuge D. bereits, als ihm die Frage gestellt wurde, wie der Reiseplan der Klägerin bei der fraglichen Reise ausgehen haben. Er hat schließlich ausgesagt, die Klägerin habe etwa drei bis vier Tage in Frankreich verbracht, bevor man gemeinsam nach Mailand gefahren sei. Auf Vorhalt, dass der nach Aussage des Zeugen D. beabsichtigte Ferienaufenthalt der Klägerin von etwa einer Woche kaum das umfängliche als gestohlen gemeldete Gepäck erfordert hätte, hat der Zeuge D. seine ursprüngliche Aussage geändert und bekundet, die Klägerin sei vor der Fahrt nach Mailand schon mindestens eine Woche in Frankreich gewesen, weil sie dort eine Thalassotherapie mitzumachen gepflegt habe. Es bedurfte mehrerer Nachfragen und der Zeuge D. wirkte deutlich verunsichert, als er gefragt wurde, welcher Ablauf der gemeinsamen Reise geplant gewesen sei. Schließlich hat er ausgesagt, geplant sei gewesen, von Vence aus über Mailand zum Gardasee zu fahren und dort eine Nacht zu bleiben, von dort aus nach München zu fahren, wo man sich habe trennen wollen. Der Zeuge hat betont, dass er mit der Klägerin nicht so nah befreundet gewesen sei, dass er sie genau nach der Zeit gefragt habe, die sie allein verbracht habe. Angesichts dieser Angabe, blieb jedoch der Sinn und Zweck der gemeinsamen Reise nach der Aussage des Zeugen D. im Dunkeln.

Im Gegensatz zu den vagen und unsicheren Angaben des Zeugen D. zu dem geplanten Reiseablauf stehen seine präzisen Angaben zum Ablauf des Aufenthalts in Mailand. Obwohl der Zeuge D. die Stadt Mailand nicht näher kannte, wie sich aus dem Umstand ergibt, dass die Klägerin ihm nach ihren Angaben die Altstadt zeigen wollte, wusste er sich nach Ablauf von zweieinhalb Jahren noch an...

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