Tenor
Die sofortige Beschwerde wird, soweit nicht der Rechtspfleger der Erinnerung des Antragstellers abgeholfen hat, zurückgewiesen.
Von den Kosten des Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens werden die Gerichtskosten dem Antragsteller ganz, die außergerichtlichen Kosten zu ⅞ dem Antragsteller, zu ⅛ dem Antragsgegner auferlegt.
Gründe
Der Antragsteller hat den Antragsgegner in dessen Ehescheidungsrechtsstreit als Prozeßbevollmächtigter vertreten. Für den inzwischen eingetretenen Fall der rechtskräftigen Scheidung haben die Parteien des Rechtsstreits seinen gerichtlichen Vergleich geschlossen, in dem sie u.a. ihre Unterhaltsansprüche und die Auseinandersetzung hinsichtlich verschiedener Vermögensgegenstände geregelt haben. Der Antragsgegner hatte zu dem Klagebegehren keinen Antrag gestellt; ein zuvor vom Gericht unternommener Sühneversuch war ergebnislos geblieben.
Der Antragsteller hat gemäß § 19 BRAGebO beantragt, die ihm gegen den Antragsgegner zustehende Vergütung unter Berücksichtigung der gerichtlichen Wertfestsetzung für den Rechtsstreit (DM 4.000,–) und für den Vergleich (DM 19.O96,–) festzusetzen, und im einzelnen nach den Bestimmungen der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung folgende Kosten in Ansatz gebracht:
Gebühr für Sühneverfahren, |
§ 42 |
DM |
58,50 |
Prozeßgebühr, |
§§ 11, 31 Nr. 1 |
DM |
195,– |
Verhandlungsgebühr, |
§§ 11, 33 I Nr. 3 |
DM |
97,50 |
Beweisgebühr, |
§§ 11, 31 Nr. 3 |
DM |
195,– |
Vergleichsgebühr, |
§§ 11, 23, 26 |
DM |
415,– |
Geschäfts- u. Besprechungsgebühr, |
§§ 118 |
DM |
830,– |
Einstweilige Anordnung SH II, |
§ 41 |
DM |
155,– |
Einstweilige Anordnung SH III, |
§ 41 |
DM |
101,– |
Auslagenpauschale, |
§ 26 |
DM |
20,– |
Umsatzsteuer |
|
DM |
113,68 |
|
|
DM |
2.180,68 |
Mit Kostenfestsetzungsbeschluß vom 4. Dezember 1970, der dem Antragsteller nicht förmlich zugestellt worden ist, hat der Rechtspfleger des Landgerichts die Vergütung wie folgt festgesetzt:
Gebühr für Sühneverfahren |
DM |
58,50 |
Prozeßgebühr |
DM |
195,– |
Verhandlungsgebühr |
DM |
97,50 |
Beweisgebühr |
DM |
195,– |
Vergleichsgebühr |
DM |
415,– |
statt Geschäfts- u. Besprechungsgebühr, 5/10 Prozeßgebühr nach § 32 |
DM |
207,50 |
Einstw. Anordnung Gesamtwert DM 7.500,– |
DM |
159,– |
Auslagenpauschale |
DM |
20,– |
Umsatzsteuer |
DM |
74,10 |
Zustellungskosten |
DM |
4,– |
|
DM |
1.425,60 |
davon ab unstreitige Zahlung des Antragsgegners |
DM |
800,– |
|
DM |
625,60. |
Mit der dagegen gerichteten Erinnerung vom 20. Januar 1971 greift der Antragsteller die teilweise Ablehnung seines Kostenfestsetzungsgesuchs an. Er ist insbesondere der Auffassung, daß § 19 Abs. 7 BRAGebO einer Festsetzung der geltend gemachten Gebühren nach § 118 BRAGebO nicht entgegenstehe.
Durch Beschluß vom 29. Januar 1971 hat der Rechtspfleger die Vergütung anderweitig auf DM 726, 87 festgesetzt, und zwar im einzelnen wie folgt:
Prozeßgebühr |
|
DM |
195,– |
Verhandlungsgebühr (10/10) |
|
DM |
195,– |
Beweisgebühr |
|
DM |
195,– |
Vergleichsgebühr |
|
DM |
415,– |
5/10 Prozeßgebühr, |
§ 32 |
DM |
207,50 |
10/10 Prozeßgebühr, |
§ 41 (Gesamtwert DM 4.500,–) |
DM |
216,– |
Auslagenpauschale |
|
DM |
20,– |
Umsatzsteuer |
|
DM |
79,37 |
Zustellungskosten |
|
DM |
4,– |
|
|
DM |
1.526,87 |
davon ab Zahlung |
|
DM |
800,– |
|
|
DM |
726,87. |
Im übrigen hat weder der Rechtspfleger noch auf dessen Vorlage das Landgericht der Erinnerung abgeholfen.
Soweit der Rechtspfleger und das Landgericht die Erinnerung für nicht begründet gehalten haben, gilt diese als sofortige Beschwerde, nachdem das Landgericht die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt hat. Das Rechtsmittel ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Denn der Rechtspfleger hat es zutreffend abgelehnt, eine Vergütung von mehr als DM 726,87 gegen den Antragsgegner festzusetzen.
Der Auffassung des Antragstellers, § 19 Abs. 7 BRAGebO hindere nicht die Festsetzung der von ihm geltend gemachten 10/10-Geschäfts- und 10/10-Besprechungsgebühr nach § 118 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BRAGebO, vermag der Senat nicht zu folgen. Nach § 19 Abs. 7 BRAGebO gelten die die Festsetzung der Verhütung des Anwalts gegen die eigene Partei betreffenden Absätze 1 bis 6 des § 19 nicht bei „Rahmengebühren”. Hierunter sind Rahmengebühren aller Art zu vertreten, also außer Gebühren, für die ein Betragsrahmen angegeben ist, auch solche, für die – wie in § 118 BRAGebO – ein Satzrahmen zur Verfügung steht (Lauterbach, Kostengesetze, 15. Aufl., § 19 BRAGebO, Anm. 1 und § 12, Anm. 1; Gerold-Schmidt, Komm. zur BRAGebO, 4. Aufl., § 19, Rdnr. 44). Daß der in § 12 Abs. 1 BRAGebO ebenfalls verwendete Begriff „Rahmengebühren” in diesem umfassenden Sinne zu verstehen ist, kann nicht nur nach dem Wortlaut des § 12 Abs. 1, sondern auch unter Berücksichtigung des Gesetzeszwecks nicht ernstlich zweifelhaft sein; auch bei Gebühren, die einem Satzrahmen zu entnehmen sind, kann Sie im Einzelfall gerechtfertigte Höhe nur unter Heranziehung der in § 12 Abs. 1 BRAGebO genannten Umstände ermittelt werden. Die vereinzelt vertretene gegenteilige den Begriff der „Rahmengebühr” einschränkende Ansicht (vgl. etwa VerwG Düsseldorf, AnwBl. 1968, 366) vermag der Senat nicht zu teilen. Mit Rücksicht auf die jetzige, veränderte Fassung des Gesetzes ist es für die Auslegung unbeachtlich, daß es Rahmengebühren früher au...