Verfahrensgang
LG Köln (Aktenzeichen 3 0 324/90) |
Tenor
Der angefochtene Beschluß wird teilweise geändert und unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde wie folgt neu gefaßt:
Die von der Beklagten nach dem Versäumnisurteil des Landgerichts Köln vom 6. Oktober 1992 an die Kläger zu erstattenden Kosten werden auf 1.546,75 DM nebst 4% Zinsen seit dem 10. Dezember 1992 festgesetzt. Das weitergehende Kostenfestsetzungsbegehren der Kläger wird zurückgewiesen.
Die Gerichtsgebühr des Beschwerdeverfahrens tragen die Kläger. Von den sonstigen Kosten des Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens tragen der Kläger zu 1) 35%, der Kläger zu 2) 8% und die Beklagte 57%.
Die Kosten des auf der Erinnerung der Beklagten vom 19. Januar 1993 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß des Rechtspflegers des Landgerichts Köln vom 8. Januar 1993 beruhenden Verfahrens trägt die Beklagte.
Gründe
Die Erinnerung der Kläger, die aufgrund der Vorlage an den Senat als sofortige Beschwerde gilt (§ 11 Abs. 2 RpflG), führt im Ergebnis zur Wiederherstellung des – auf die Erinnerung der Beklagten geänderten – Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 8. Januar 1993. Mit Recht wenden sich die Kläger dagegen, daß der Rechtspfleger der 5/10-Gebühr, die den Prozeßbevollmächtigten der Kläger für die dem Versäumnisurteil vorausgegangene nicht streitige Verhandlung erwachsen ist, als Streitwert lediglich den – mit 1.988,59 DM zudem zu niedrig angesetzten – Wert der in der Zeit bis zur Abgabe der Erledigungserklärung durch die Kläger angefallenen Kosten zugrundegelegt hat. Entgegen der Ansicht des Rechtspflegers errechnet sich die von den Klägern für ihre Prozeßanwälte geltend gemachte 5/10-Verhandlungsgebühr nicht nach dem Kostenwert, sondern nach dem Streitwert der Hauptsache. Die Behauptung der Beklagten, daß „zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung” … „zwei übereinstimmende Erledigungserklärungen” … „vorgelegen” hätten, findet in den Gerichtsakten keine Stütze. Richtig ist zwar, daß die Erledigungserklärung in einem Verfahren mit im übrigen obligatorischer mündlicher Verhandlung seit der am 1. April 1991 in Kraft getretenen Neufassung des § 91 a Abs. 1 ZPO nicht mehr notwendigerweise in der mündlichen Verhandlung abgegeben werden muß, um wirksam zu sein; vielmehr können die Parteien den Rechtsstreit auch durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle in der Hauptsache für erledigt erklären. Dafür, daß die Beklagte sich der Erledigungserklärung der Kläger in einer dem Prozeßgericht gegenüber abgegebenen Erklärung angeschlossen hat, ergeben sich aus den Prozeßakten indessen keine Anhaltspunkte. Die Beklagte hat sich zu dem Schriftsatz der Kläger vom 15. Juli 1992, mit dem diese „die Hauptsache für erledigt” erklärt haben, nicht geäußert; in der mündlichen Verhandlung vom 6. Oktober 1992 ist sie anwaltlich nicht vertreten gewesen. Anscheinend hat die Beklagte allerdings die Kläger wissen lassen, daß sie einer Erledigungserklärung nicht entgegentreten werde und nichts dagegen einzuwenden habe, wenn in der mündlichen Verhandlung der Antrag gestellt werde, den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt zu erklären, und ein entsprechendes Versäumnisurteil gegen sie ergehe. Ob die Beklagte den Klägern zu verstehen gegeben hat, einer Erledigungserklärung zustimmen zu wollen, kann jedoch dahinstehen. Es ist anerkannten Rechts, daß die übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Parteien eine den Rechtsstreit in der Hauptsache beendende Wirkung nur entfalten, wenn sie dem Gericht gegenüber abgegeben worden sind. Für die kostenrechtliche Beurteilung ist mithin davon auszugehen, daß nur die Kläger den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Eine nur einseitige Erledigungserklärung der klagenden Partei aber verändert den Streitwert grundsätzlich nicht, so daß auch die in der Folge zur Entstehung gelangten Gebühren nach dem Wert der Klageforderung zu berechnen sind.
In Rechtsprechung und Literatur ist umstritten, ob sich der Streitwert nach einseitiger Erledigungserklärung weiterhin nach dem Wert der Hauptsache bemißt oder ob sich der Streitwert alsdann nach der Summe der bis zur Erledigungserklärung des Klägers angefallenen Prozeßkosten bestimmt. Der Bundesgerichtshof vertritt seit langem die Auffassung (z.B. JurBüro 1982, 1242; NJW 1986, 588 = LM ZPO § 91 a Nr. 49; NJW 1989, 2885, 2886; NJW RR 1990, 1474), daß für den Streitwert im Falle einseitiger Erledigungserklärung in der Regel auf den Betrag der bis dahin entstandenen Gerichts- und Anwaltskosten abzustellen sei, da sich das Interesse an der Fortsetzung des Rechtsstreits von da ab regelmäßig auf die Kosten beschränke. Dieser Rechtsprechung hat sich inzwischen eine Vielzahl erst- und zweitinstanzlicher Gerichte angeschlossen (so u.a. OLG Köln – 6. Zivilsenat –, WRP 1986, 117; OLG Köln – 19. Zivilsenat – JurBüro 1991, 1385 = VersR 1992, 518 = FamRZ 1991, 1207; OLG Köln – 12. Zivilsenat –, OLGR Köln 1992, 112; ferner OLG Schleswig, SchlHA 1990, 9; OLG Koblenz, ZMR 1988, 433...