Normenkette
ZPO § 313a Abs. 1 S. 1, § 540 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 542 Abs. 2; BGB § 823 Abs. 1, § 1004; GVG § 17a Abs. 2-5; SparkG NRW § 15 Abs. 2 lit. d; SparkG NW § 19 Abs. 5, § 24 Abs. 3-4; HGB § 285 Sätze 1, 1 Nr. 9 lit. a, § 285 S. 1 Nr. 9 lit. a Sätze 1, 5-7, § 286 Abs. 4-5, § 340a, § 340a Abs. 1-2, § 340 l; SGB IV § 35a Abs. 6; HSpG § 15 Abs. 3
Verfahrensgang
LG Köln (Entscheidung vom 15.05.2009; Aktenzeichen 28 O 307/09) |
Tenor
Auf die Berufung des Verfügungsklägers wird das am 15.05.2009 verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 28 O 307/09 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Verfügungsbeklagten wird es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 250.000,00 €, ersatzweise, für den Fall dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zur Dauer von sechs Monaten - die Ordnungshaft jeweils zu vollziehen an dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats - verboten, die jährlichen Bezüge, die der Verfügungskläger als Mitglied des Vorstands von der Verfügungsbeklagten, erhält in einem Jahresabschluss und/oder einem Anhang zum Jahresabschluss und/oder einem Lagebericht und/oder einem Geschäftsbericht unter Nennung des Namens des Verfügungsklägers oder seiner Organstellung offenzulegen oder offenlegen zu lassen.
Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen hat die Verfügungsbeklagte zu tragen.
Gründe
A.
Von der Darstellung der Entscheidungsgrundlagen i. S. von § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1, 542 Abs. 2 ZPO abgesehen.
B.
Die - zulässige - Berufung des Verfügungsklägers (im Folgenden nur: Kläger) hat in der Sache Erfolg. Das Landgericht hat den Erlass der von dem Kläger begehrten einstweiligen Verfügung, mit welcher der Verfügungsbeklagten (im Folgenden nur: Beklagte) die individualisierte Offenlegung der von dem Kläger bezogenen Vorstandsvergütung untersagt werden soll, in dem angefochtenen Urteil zu Unrecht abgelehnt. Dem Kläger steht der geltend gemachte, im Wege der einstweiligen Verfügung vorläufig zu sichernde Unterlassungsanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB i. V. mit § 1004 BGB analog zu.
Im Einzelnen:
I.
Das von dem Kläger beschrittene Verfahren ist zulässig.
1.
Soweit das Landgericht in dem angefochtenen Urteil seine Rechtswegzuständigkeit bejaht und eine der Entscheidungskompetenz der Zivilgerichtsbarkeit zugewiesene zivilrechtliche Streitigkeit angenommen hat, ist das aus dem in der angefochtenen Entscheidung aufgezeigten Grund in der Sache zutreffend, nach Maßgabe von § 17 a Abs. 5 GVG im Rechtsmittelverfahren aber ohnehin bindend. Bei dem erstinstanzlichen Urteil handelt es sich auch um eine "Hauptsacheentscheidung" im Sinne der vorbezeichneten gesetzlichen Regelung, die als "Entscheidung in der Hauptsache" eine solche versteht, welche nicht im Rahmen des Verfahrens gemäß § 17a Abs. 2 bis 4 GVG ergangen ist (vgl. Zöller/Gummer, ZPO, 27. Aufl., § 17 a GVG Rdn. 18).
2.
Auch die gewählte Verfahrensart des vorläufigen Rechtsschutzes ist als solche statthaft. Dem steht es nicht entgegen, dass - soweit die Verfassungskonformität der entscheidungserheblichen gesetzlichen Bestimmung des § 19 Abs. 5 SpkG NRW in Zweifel gezogen wird - die Prüfungszuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts nach Maßgabe von Art. 100 Abs. 1 GG eröffnet ist. Im ordentlichen Streit- bzw. Hauptsacheverfahren hat das Gericht, das eine gesetzliche Bestimmung für verfassungswidrig hält, auf deren Gültigkeit es für die Entscheidung ankommt, die Frage der Verfassungskonformität - je nach dem Charakter der durch die Norm womöglich verletzten Verfassungsbestimmung - entweder dem Bundesverfassungsgericht oder dem Verfassungsgericht des betroffenen Landes zur Entscheidung vorzulegen. Die mit der Vorlage an das zuständige Verfassungsgericht verbundene Aussetzung ist allerdings mit dem Charakter der Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes und der diesen immanenten Eilbedürftigkeit nicht zu vereinbaren (vgl. Zöller/Greger, a.a.O., § 148 Rdn. 4 und Zöller/Vollkommer, a.a.O., Vor § 916 Rdn. 7 u. 9 - jeweils m. w. Nachw.). Da der anspruchstellenden Partei in dieser Situation aber eine Schutzbedürftigkeit nicht von vornherein abzusprechen ist und die ggf. gebotene Sicherung ihrer Rechtsposition bis zur Klärung der Verfassungskonformität der entscheidungserheblichen Norm durch die dazu berufenen Verfassungsgerichte nicht versagt werden kann, sind die Fachgerichte durch Art. 100 Abs. 1 GG bzw. das hierdurch begründete Verwerfungsmonopol der Verfassungsgerichte nicht an der Gewährung vorläufigen Rechtschutzes gehindert, wenn und soweit dies nach den Umständen des Falles im Interesse eines effektiven Rechtsschutzes geboten erscheint und die Hauptsacheentscheidung dadurch nicht vorweggenommen wird ( BVerfGE 86, 382 ff - Rdz. 29 gemäß Juris-Ausdruck; BVerfG, Beschluss vom 16.11.1993 - 2 BvR 1587/92 - Rdz. 3 gemäß Juris-Ausdruck). Nach diesen Maßstäben lässt sich aber der von dem Kläger im Verfahren der e...