Verfahrensgang

LG Aachen (Aktenzeichen 8 O 554/18)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 02.09.2019 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - Az. 8 O 554/18 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 18.480 EUR abzüglich eines Betrages in Höhe von 0,0 076 EUR für jeden von der Klägerin mit dem Fahrzeug über den Tachostand von 8.360 km hinaus gefahrenen Kilometer, mindestens aber 2.696,60 EUR, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs Audi A1 Sportback (Fahrzeug-Ident-Nr. A) zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits 1. Instanz tragen die Klägerin zu 14 % und die Beklagte zu 86 %. Die Kosten der Berufung tragen die Klägerin zu 11 % und die Beklagte zu 89 %.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beiden Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin begehrt vor dem Hintergrund des sog. Dieselskandals von der Beklagten Schadensersatz in Höhe des Kaufpreises für den von ihr erworbenen Pkw Audi A1 Sportback Zug um Zug gegen Rückübereignung des Fahrzeugs unter Anrechnung von Nutzungsvorteilen.

Die Klägerin erwarb das streitgegenständliche Fahrzeug am 25.06.2015 von der B GmbH & Co KG in C als Gebrauchtfahrzeug (Erstzulassung: 21.07.2014) mit einer Laufleistung von 8.360 Kilometern zum Kaufpreis von 18.480,00 EUR (vgl. Anlage K1, Bl. 22 d.A.). Das Fahrzeug verfügt über einen von der VW AG hergestellten, von der Beklagten im Fahrzeug verbauten Dieselmotor vom Typ EA 189. Dieser ist mit einer Motorsteuerungssoftware ausgestattet, die den Ausstoß von Stickoxid in bestimmten Fahrzyklen unter Laborbedingungen optimiert. Konkret verfügt die Software über zwei Betriebsmodi zur Steuerung der Abgasrückführung. Der Betriebsmodus 1 mit einer höheren Abgasrückführung und einem entsprechend geringeren Ausstoß von Stickoxiden wurde hierbei ausschließlich im Prüfstand beim Durchfahren des Neuen Europäischen Fahrzyklus (FEFZ) aktiv, während im Rahmen der Verwendung des Fahrzeuges im Straßenverkehr lediglich der mit einem erheblich höheren Ausstoß von Stickoxiden verbundene Betriebsmodus 0 aktiv war. Im September 2015 wurde die Verwendung der entsprechenden Software bekannt. Daraufhin ordnete das Kraftfahrtbundesamt den Rückruf aller mit der vorstehend beschriebenen Software ausgerüsteten Fahrzeuge an. Die Beklagte bot in der Folge ihren Kunden, darunter auch der Klägerin, an, kostenfrei ein von der VW AG entwickeltes Software-Update auf ihr Fahrzeug aufzuspielen, das bewirkt, dass der Motor durchgängig in einem angepassten Betriebsmodus 1 betrieben wird. Die Klägerin ließ das Software-Update auf das streitgegenständliche Fahrzeug aufspielen. Am 18.05.2015 wandte sie einen Betrag in Höhe von 730,00 EUR für eine Fahrzeuginspektion auf. Am 12.07.2019 wies das Fahrzeug eine Laufleistung von 41.532 km auf (Bl. 153 d.A.).

Mit der vorliegenden Klage hat die Klägerin im Wege des Schadensersatzes von der Beklagten die Rückabwicklung des Kaufvertrages und die Rückzahlung des von ihr aufgewendeten Kaufpreises unter Anrechnung einer von ihr auf der Grundlage einer behaupteten Gesamtlaufleistung des Fahrzeuges von 250.000 km berechneten Nutzungsentschädigung begehrt. Darüber hinaus hat sie die Erstattung der von ihr aufgewandten Kosten für die Fahrzeuginspektion sowie die Verzinsung des Kaufpreises in Höhe von 3 % jährlich für den Zeitraum von Juli 2015 bis Dezember 2018 geltend gemacht. Die Klägerin hat hierzu behauptet, von der Beklagten vorsätzlich über das Vorhandensein einer unzulässigen Abschalteinrichtung getäuscht und zum Abschluss des Kaufvertrages über das streitgegenständliche Fahrzeug veranlasst worden zu sein. Darin hat die Klägerin ein sittenwidriges Verhalten der Beklagten gesehen. Sie hat behauptet, der Vorstand der Beklagten habe von der nicht gesetzeskonformen Motorsteuerungssoftware und ihrer Funktionsweise gewusst, so dass der Beklagten ein vorsätzliches Verhalten zur Last falle. Ihr sei auch ein Schaden entstanden. Denn das Software-Update wirke sich nachteilig auf ihr Fahrzeug aus und sei insbesondere mit erhöhtem Kraftstoffverbrauch, Leistungseinbrüchen und einem "Ruckeln" des Motors verbunden. Wegen der Zusammensetzung der Klageforderung wird auf die Klageschrift Bezug genommen.

Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 18.453,80 EUR Zug um Zug gegen Übergabe des Fahrzeugs Audi A1 Sportback (Fahrzeug-Ident-Nr. A) zu zahlen. Die Beklagte ist dem entgegen getreten und hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, nicht auf Schadensersatz zu haften. Sie hat bestritten, dass ihre Vorstandsmitglieder Kenntnis von der Programmierung und Verwendung der streitgegenständlichen Software in Motoren des Typs EA 189 g...

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