Entscheidungsstichwort (Thema)

Werkvertrag. Vollmacht. Auftragserteilung durch den Architekten

 

Leitsatz (amtlich)

1. Ein Bauunternehmer kann ohne Vorliegen besonderer Umstände nicht davon ausgehen, daß der planende und bauleitende Architekt ihm gegenüber als Auftraggeber im eigenen Namen auftritt.

2. Ein Untervertreter haftet im Rahmen des § 179 BGB nur für Mängel der Untervollmacht, wenn klargestellt ist, daß er seine Vollmacht von einem Hauptvertreter ableitet. Ob dieser seinerseits eine Vollmacht des Vertretenen hatte, ist dann unerheblich.

 

Normenkette

BGB §§ 631, 179

 

Tatbestand

Die Klägerin führte 1991/92 an den Häusern der Wohnungseigentümergemeinschaft Sch.straße 4 – 8 in L., zu der u.a. die Streithelfer zu 2. – 20. des Beklagten gehören, Maler- und Bautenschutzarbeiten aus. Der Beklagte war an diesem Objekt als von der Verwalterin A. Immobilien GmbH beauftragter Architekt tätig, der Streithelfer zu 1. als Treuhänder der Wohnungseigentümergemeinschaft. Schon Ende 1990/Anfang 1991 hatte der Beklagte der Klägerin im Namen der „Bauherrengemeinschaft” einen Auftrag für Dachdeckerarbeiten erteilt, der erledigt ist. Die Parteien streiten darüber, in wessen Namen die Klägerin mit den Maler- und Bautenschutzarbeiten beauftragt worden ist. Mit Schreiben vom 29.10.1991 übersandte die Klägerin dem Beklagten ihr Angebot. Daraufhin erteilte der Beklagte ihr mit Schreiben vom 4.11.1991 den Auftrag für die Malerarbeiten „nach Rücksprache mit dem Bauherrn” und teilte ferner mit, daß „in Absprache mit uns oder dem Bauherrn … einzelne Teilleistungen entfallen” könnten. Etwa erforderlich werdende neue Leistungen würden zu Einheitspreisen „gem. dem den Architekten vorliegenden Preisspiegel abgerechnet.” Am Fuß des Auftragsschreibens war vermerkt, daß die A. Immobilien GmbH (im folgenden nur noch: A.) eine Durchschrift erhalte. Eine à-conto-Rechnung der Klägerin vom 4.3.1992 leitete der Beklagte gemäß seinem Schreiben an die Klägerin vom 31.1.1992 nach Prüfung „an den Bauherrnvertreter, die Firma A. Immobilien” weiter und bat die Klägerin, sich wegen Rückfragen dorthin zu wenden. Ihre weiteren Schreiben richtete die Klägerin daraufhin an den „Bauherrnvertreter A. Immobilien”, ihre mit „Teilrechnung” überschriebene, von ihr aber als Schlußrechnung gewertete Rechnung vom 9.9.1992 an die „Bauherrengemeinschaft, vertreten durch A. Immobilien”. Die Klägerin hat den Beklagten als Auftraggeber der Arbeiten, hilfsweise als vollmachtlosen Vertreter auf Zahlung der Rechnung vom 9.9.1992 in Anspruch genommen. Sie hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 155.243,89 DM nebst 14,5 % Zinsen seit dem 26.11.1992 zu zahlen. Der Beklagte und der Streithelfer zu 1. haben beantragt, die Klage abzuweisen Der Beklagte hat behauptet, namens und im Auftrag der Bauherrengemeinschaft gehandelt zu haben. Der Streithelfer zu 1. hat vorgetragen, der Beklagte habe den ihm von der Bauherrengemeinschaft vorgegebenen Kostenrahmen überschritten. Die Mehrkosten seien aber vereinbarungsgemäß von der A. zu tragen gewesen. Wegen des Ergebnisses der im ersten Rechtszug durchgeführten Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschriften des Landgerichts vom 20.4. und 12.11.1993 sowie vom 19.8.1994 Bezug genommen. Das Landgericht hat durch das angefochtene Urteil die Klage abgewiesen, weil der Beklagte weder Auftraggeber der in Rechnung gestellten Arbeiten gewesen sei noch als vollmachtloser Vertreter hafte. Auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils wird ebenfalls Bezug genommen. Mit der form- und fristgerecht eingelegten und auch rechtzeitig begründeten Berufung macht die Klägerin erneut geltend, der Beklagte selbst habe ihr den Auftrag im eigenen Namen erteilt und begründet dies näher. Lege man seinen eigenen Vortrag zugrunde, dann sei er als vollmachtloser Vertreter zu behandeln, weil er von der Bauherrengemeinschaft nicht bevollmächtigt gewesen sei. Eine Bevollmächtigung durch die A. bestreitet die Klägerin und behauptet im übrigen, die A. habe ihrerseits keine Vollmacht der Eigentümer gehabt Auch hierzu macht die Klägerin nähere Ausführungen. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach ihren erstinstanzlichen Schlußanträgen zu erkennen; vorsorglich, ihr zu gestatten, Sicherheiten auch durch Bürgschaften einer deutschen Großbank, einer Genossenschaftsbank oder einer öffentlichen Sparkasse erbringen zu können. Der Beklagte beantragt, die gegnerische Berufung zurückzuweisen; vorsorglich, ihm zu gestatten, Sicherheiten auch durch Bürgschaften einer deutschen Großbank, einer Genossenschaftsbank oder einer öffentlichen Sparkasse erbringen zu können.

Der Streithelfer zu 1. und die in der Berufungsinstanz auf Seiten des Beklagten dem Rechtsstreit beigetretenen Streithelfer zu 2. – 20. schließen sich dem Antrag des Beklagten an.

Der Beklagte tritt der Berufung nach Maßgabe der Berufungserwiderung vom 14.3.1995 und des Schriftsatzes vom 31.5.1995, der Streithelfer zu 1. nach Maßgabe seines Schriftsatzes vom 18.4.1995 und...

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