Entscheidungsstichwort (Thema)
Ermittlung des Minderungsbetrages für Werklohn/Ansatz von Mehrwertsteuer
Leitsatz (amtlich)
Der Umfang der Minderung hat sich grundsätzlich an den Nachbesserungskosten zu orientieren. Danach ergibt sich die Höhe des Minderungsanspruches in aller Regel aus den Kosten der etwaigen Mängelbeseitigung zuzüglich eines etwaigen verkehrsmäßigen. (merkantilen) und eines ggf. verbleibenden technischen Minderwertes.
Die gesetzliche Ausnahmebestimmung des § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB gilt nur für Schadensersatzansprüche und die Voraussetzungen für eine (analoge) Anwendung auf einen Minderungsanspruch liegen nicht vor (entgegen Oberlandesgerichts Schleswig, Urteil vom 19.2.2016 - 1 U 157/14, in: MDR 2016, 582 f.).
Normenkette
BGB §§ 249, 634, 638
Verfahrensgang
LG Köln (Urteil vom 19.02.2016; Aktenzeichen 17 O 160/13) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 17. Zivilkammer des LG Köln vom 19.2.2016 (17 O 160/13) abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 27.748,35 EUR sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.385,84 EUR, jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 31.1.2014 zu zahlen.
Die Beklagten werden ferner als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin weitere 72,98 EUR zu zahlen.
Die Anschlussberufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Darstellung eines Tatbestandes bedarf es mangels Vorliegens der Voraussetzungen für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gemäß §§ 313 a Abs. 1 Satz 1, 540 Abs. 2 Satz 2 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO nicht.
II. Die zulässige Berufung der Klägerin ist begründet, während die ebenfalls zulässige Anschlussberufung der Beklagten keinen Erfolg hat. Denn der Klägerin steht gegen die Beklagten als Gesamtschuldner ein Minderungsanspruch in der verlangten Höhe von 27.500,00 EUR (nebst Sachverständigenkosten von 248,35 EUR und 72,98 EUR sowie außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.385,84 EUR) aus §§ 634 Nr. 3, 638, 426 BGB, §§ 161 Abs. 2, 128 HGB in Verbindung mit dem notariellen Vertrag vom 5.11.2007 zu.
1. Dass die von der Beklagten zu 1) verkaufte Eigentumswohnung verschiedene Schallschutzmängel aufweist, weil es zu Luft- und Trittschallübertragungen zwischen den Wohnungen sowie Geräuschübertragungen über die Wasserinstallationen kommt, ist zwischen den Parteien ebenso unstreitig wie die Messergebnisse des Privatgutachtens G.
Auch das Vorliegen der weiteren Voraussetzungen für den von der Klägerin geltend gemachten Minderungsanspruch (vgl. Werner, in: Werner/Pastor, Der Bauprozess, 15. Auflage 2015, Rn 2192) ist aus den vom LG zutreffend dargelegten und zweitinstanzlich nicht angegriffenen Gründen zu bejahen.
Die erstinstanzlich erhobenen Einwände der Beklagten hinsichtlich der Aktivlegitimation der Klägerin greifen aus den zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Urteil ebenfalls nicht durch. Dies gilt auch für die Verjährungseinrede. Auch diese Beurteilung greifen die Beklagten und die Nebenintervenientin zweitinstanzlich nicht an.
2. Danach steht der Klägerin dem Grunde nach ein Anspruch auf Rückzahlung eines Teils des Kaufpreises zu, weil sie berechtigt ist, diesen zu mindern. Die gegen die erstinstanzlich zugesprochene Höhe der Minderung von 23.464,90 EUR gerichteten Einwände der Klägerin greifen insofern durch, als ihr ein über den vom LG zugesprochenen Minderungsbetrag hinausgehender Zahlungsanspruch zusteht, der betragsmäßig die insofern geltend gemachte Forderung von insgesamt 27.500,00 EUR erreicht, während die gegen die Höhe des vom LG zugesprochenen Minderungsbetrags erhobenen Einwände der Beklagten und ihrer Streithelferin nicht durchgreifen.
Im Ausgangspunkt zutreffend und von den Parteien zweitinstanzlich auch nicht - jedenfalls nicht in erster Linie angegriffen - geht das LG nach der in dem angefochtenen Urteil zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (etwa Urteil vom 9.1.2003 - VII ZR 181/00, in: BGHZ 153, 279 ff.) davon aus, dass sich der Umfang der Minderung grundsätzlich an den Nachbesserungskosten zu orientieren hat. Danach ergibt sich die Höhe des Minderungsanspruches in aller Regel aus den Kosten der etwaigen Mängelbeseitigung zuzüglich eines etwaigen verkehrsmäßigen (merkantilen) und eines ggf. verbleibenden technischen Minderwertes (vgl. Pastor, a.a.O., Rn 2194 m.w.N.).
Die danach für die Höhe der Minderung maßgeblichen Nachbesserungskosten (zuzüglich merkantilem und ggf. technischem Minderwert) sind jedoch nach Auffassung des Senats höher zu bemessen als vom LG angenommen, weil zum einen durch eventuelle Mangelbeseitigungsarbeiten neben den eigenen Interessen der Klägerin weitere Belange (z.B. der Wohnungseigentümergemeinschaft und ihrer Mitglieder) tangiert werden und zum anderen die von dem Sachve...