Verfahrensgang
LG Köln (Entscheidung vom 09.02.2005; Aktenzeichen 23 O 81/04) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 9. Februar 2005 verkündete Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 23 O 81/04 - abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.600,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20. März 2003 zu zahlen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäss § 540 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.
II.
Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache Erfolg.
Die Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger für die Dauer des stationären Aufenthaltes in der Klinik X. vom 4. August 2002 bis 28. September 2002 einen Privatbehandlungszuschlag von täglich zu zahlen. Der stationäre Aufenthalt in der Klinik war medizinisch notwendig. Medizinische Notwendigkeit im Sinne der vereinbarten Bedingungen ist dann anzunehmen, wenn es nach objektiven medizinischen Befunden und wissenschaftlichen Erkenntnissen zur Zeit der Behandlung vertretbar war, sie als medizinisch notwendig anzusehen. Dass diese Voraussetzungen hier gegeben sind, steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur sicheren Überzeugung des Senats fest.
Der Sachverständige Prof. G. hat die während des Aufenthaltes in der Klinik X. durchgeführte Behandlung des Klägers mit überzeugender Argumentation als medizinisch notwendig bewertet. Der Kläger ist während des Aufenthaltes - neben lediglich begleitender somatischer Behandlung - psychosomatisch und psychotherapeutisch behandelt worden. Diese Behandlung war aufgrund des Gesamtbildes der Erkrankung des Klägers, wie sie sich vor Beginn des Aufenthaltes zeigte, erforderlich. Der Kläger ist als Folge eines vor vielen Jahren erlittenen Verkehrsunfalls querschnittgelähmt; er leidet unter chronischer Hepatitis C, was zu Müdigkeitserscheinungen führt, und einem schwer einstellbaren Bluthochdruck. Neben dieser starken körperlichen Beeinträchtigung ist eine ausgeprägte seelische Belastung getreten. Der sehr leistungsorientierte Kläger, der trotz seiner Behinderung einer beruflichen Tätigkeit nachgeht, fühlt sich überfordert, was zu schon länger bestehenden Depressionen geführt hat. Diese sind, wie der Sachverständige verdeutlicht hat, behandlungsbedürftig. Die Durchführung von psychotherapeutischen Maßnahmen war danach medizinisch angezeigt und notwendig.
Medizinisch notwendig war es ferner, die psychotherapeutische Behandlung stationär durchzuführen. Auch das hat der Sachverständige Prof. G. klar und eindeutig festgestellt. Er hat vor allem deutlich herausgearbeitet, dass bei dem Gesamtbild, das sich beim Kläger ab Dezember 2001 gezeigt hat, es vertretbar war, von vornherein eine stationäre Therapie und nicht zunächst eine ambulante Therapie ins Auge zu fassen. Es ist keineswegs notwendig, stets zunächst eine ambulante Therapie einzuleiten; was medizinisch erforderlich ist, richtet sich vielmehr nach der Schwere des Krankheitsbildes. Das beim Kläger gegebene Krankheitsbild rechtfertigte nach den überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen hier ohne weiteres eine stationäre Behandlung. Auch wenn beim Kläger nicht von einer akuten Dekompensation gesprochen werden kann, so lag bei ihm nach den Ausführungen des Sachverständigen doch eine prolongierte Dekompensation vor, die therapiebedürftig war. Dass es letztlich mehrere Monate gedauert hat, bis der Kläger die als notwendig anzusehende Therapie antreten konnte, erklärt sich zwanglos daraus, dass vorrangig eine in Langensteinbach durchgeführte organische Behandlung erforderlich war und wohl nicht zuletzt auch daraus, dass es Schwierigkeiten bei der Zusage der Kostenübernahme für die in Aussicht genommene stationäre Behandlung gab. Dass eine stationäre Behandlung unabhängig von einer Akutsituation zumindest vertretbar als medizinisch notwendig angesehen werden kann, folgt schließlich daraus, dass bei einem stationären Aufenthalt eine Behandlung deutlich intensiver und wirkungsvoller möglich ist, insbesondere auch deshalb, weil - anders als bei einer ambulanten Therapie - mehrere Therapieansätze (psychosomatisch, psychotherapeutisch und begleitend somatisch) parallel verwirklicht werden können.
Diese Ausführungen des Sachverständigen überzeugen. Der Senat folgt ihnen auch in Ansehung des Schriftsatzes der Beklagten vom 20. Dezember 2006. Insoweit sei nochmals darauf hingewiesen, dass die lange Dauer von der Feststellung der Behandlungsbedürftigkeit schon im Dezember 2001 bis zum Antritt der Therapie durchaus nachvollziehbar zu erklären ist und dass eine stationäre Therapie nach den klaren Ausführungen des Sachverständigen deutlich wirkungsvoller ist als eine ambulante Therapie. Das hat der Sachverständige klar zum Ausdruck gebracht; insoweit ist eine weitere Sachaufklärung nicht erforderlich. Es war auch nicht notwendig, jedenfalls zunächst ei...