Entscheidungsstichwort (Thema)
Verjährung von Ansprüchen wegen Verstoßes gegen ein Wettbewerbsverbot
Leitsatz (amtlich)
Ansprüche einer GmbH & Co. KG gegen den Geschäftsführer ihrer Komplementärin, der zugleich ihr Kommanditist ist, wegen Verstoßes gegen ein Wettbewerbsverbot unterliegen der Verjährung gem. § 113 Abs. 3 HGB. Dies gilt auch für Ansprüche aus § 280 BGB i.V.m. dem Anstellungsvertrag und aus § 43 Abs. 2 GmbHG i.V.m. den Grundsätzen der Geschäftschancenlehre, jedenfalls soweit diese Ansprüche sich mit demjenigen aus § 113 Abs. HGB decken.
Normenkette
GmbHG § 43; HGB § 113
Verfahrensgang
LG Köln (Aktenzeichen 85 O 110/06) |
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt vorbehalten, die Zwangsvollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Parteien sind mit gleich hohen Anteilen die einzigen Kommanditisten der E GmbH & Co. KG (im Folgenden "KG"). Einzige Komplementärin ist die E Unternehmensverwaltungs-GmbH (im Folgenden "Komplementärin"), an der die Parteien ebenfalls zu jeweils 50 % beteiligt sind. Der Beklagte ist alleiniger Geschäftsführer der Komplementärin. Geschäftsgegenstand der KG ist nach § 2 des Gesellschaftsvertrags u.a. der Bau von Gewerbeimmobilien.
Der Kläger macht im Rahmen einer Stufenklage vorliegend Auskunftsansprüche der KG im Hinblick auf angebliche Wettbewerbsverstöße des Beklagten geltend. Gegenstand der Berufung ist nur noch der Komplex "B N-Straße/M-Straße".
Der Gesellschaftsvertrag der KG sieht in § 6 die Möglichkeit vor, den Gesellschaftern eine Befreiung vom Wettbewerbsverbot zu erteilen. Ein geschriebenes Wettbewerbsverbot selbst enthält der Vertrag nicht. Der Gesellschaftsvertrag der Komplementärin beinhaltet in seinem § 6 die gleiche Möglichkeit für ihre Gesellschafter und Geschäftsführer. Ein geschriebenes Wettbewerbsverbot selbst enthält er ebenfalls nicht. Der Anstellungsvertrag des Beklagten bei der Komplementärin enthält in § 10 folgendes Wettbewerbsverbot:
"1. Der Geschäftsführer wird sich während der Dauer dieses Vertrages weder unmittelbar noch mittelbar an einem Unternehmen beteiligen, das mit der Gesellschaft in Konkurrenz steht, oder für solche Unternehmen tätig werden. Anteilsbesitz, der keinen Einfluss auf die Organe des betreffenden Unternehmens ermöglicht, gilt nicht als Beteiligung in diesem Sinne.
2. Der Geschäftsführer wird jede Tätigkeit unterlassen, die objektiv geeignet ist, fremden oder eigenen Wettbewerb zu fördern, unabhängig davon, ob dies auf eigene oder fremde Rechnung geschieht ..."
Der Beklagte ist seit Oktober 2002 als Kommanditist gleichberechtigt mit einem anderen Kommanditisten an der Arbeitsgemeinschaft N-Straße/M-Straße F GmbH & Co. KG (im Folgenden "B N-Straße/M-Straße") beteiligt. Diese wurde gegründet, um das dortige Grundstück zu kaufen und mit einem I-Hotel zu bebauen. Im Oktober 2005 erfuhr der Kläger von der Beteiligung des Beklagten an der B N-Straße/M-Straße. Nachdem der Beklagte einen Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot durch diese Beteiligung bestritt, erhob der Kläger mit bei Gericht am 15.8.2006 eingegangenem und dem Beklagten am 2.9.2006 zugestelltem Schriftsatz Stufenklage; Gegenstand dieser Klage war zunächst auch noch ein Anspruch wegen einer Beteiligung des Beklagten an einem weiteren Bauvorhaben.
Das LG hat die Klage mit Teilurteil vom 14.12.2006 in Bezug auf die Auskunftsansprüche abgewiesen. Es verneinte den Verstoß gegen ein Wettbewerbsverbot, so dass Schadensersatzansprüche, deren Geltendmachung die begehrten Auskünfte dienen sollten, nicht beständen. Wegen der weiteren Einzelheiten des der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalts und der Begründung wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.
Hiergegen wendet sich die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung des Klägers insoweit, als es den o.g. Komplex B N-Straße/M-Straße betrifft. Er sieht weiterhin einen Wettbewerbsverstoß des Beklagten als gegeben an. Dabei stützt er sich auf dessen Stellung als Kommanditist der KG, als Gesellschafter der Komplementärin und als Geschäftsführer der Komplementärin. Der Beklagte habe eine Geschäftschance der KG ausgenutzt.
Der Kläger beantragt, unter Aufhebung des Urteils des LG Köln vom 14.12.2006 - 85 O 110/06, den Beklagten zu verurteilen,
I. ihm Auskunft darüber zu erteilen und Rechenschaft darüber abzulegen, in welchem Zeitraum und in welcher Höhe er an der Arbeitsgemeinschaft N-Straße/M-Straße. F GmbH & Co. KG (AG Neuss, HRA 6066) beteiligt war, welche Tätigkeit er für diese entfaltet hat und welche Erträge, Gewinnbezüge und sonstige Vergütungen er von dieser Gesellschaft seit Gründung am 2.10.2002 erhalten hat bzw. welche Entwicklergewinne bis Projektende prognostiziert werden,
II. den Beklagten zu verurteilen, erforderlichenfalls die R...