Entscheidungsstichwort (Thema)
"Tippfehlerdomain"
Leitsatz (amtlich)
1.) In den Fällen des Behinderungswettbewerbs liegt ein konkretes Wettbewerbsverhältnis schon dann vor, wenn die geschäftliche Handlung objektiv geeignet und darauf gerichtet ist, den Absatz des Handelnden zum Nachteil des Absatzes eines anderen Unternehmers zu fördern. Es kommt in diesen Fällen nicht darauf an, dass die Parteien sich an dieselben Abnehmerkreise wenden. Denn Eingriffe eines Marktteilnehmers aus einer fremden Branche können sich in gleichem Maße behindernd auswirken wie solche von Mitbewerbern aus derselben Branche.
2.) Zum Verhältnis der gegen eine "Tippfehler-Domain" bestehenden Ansprüche.
Normenkette
UWG § 4 Nr. 10
Verfahrensgang
Nachgehend
Tenor
1.) Die Berufung des Beklagten gegen das am 9.8.2011 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des LG Köln - 81 O 42/11 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass im Urteilstenor zu 1.3 in der ersten Zeile eingefügt wird: "für die Zeit ab dem 25.9.2010", so dass der Text lautet:
"der Klägerin für die Zeit ab dem 25.9.2010 unter Vorlage von Belegen Auskunft darüber zu erteilen,..."
2.) Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens haben die Klägerin 2/3 und der Beklagte 1/3 zu tragen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
3.) Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann jedoch die Vollstreckung des Unterlassungs- des Löschungs- und des Auskunftsanspruches durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheitsleistung beträgt hinsichtlich der Unterlassungsverpflichtung 75.000 EUR, hinsichtlich der Einwilligung zur Löschung 25.000 EUR und hinsichtlich der Auskunftsverpflichtung 5.000 EUR.
Die Vollstreckung der Kostenerstattungsansprüche kann die vollstreckende Partei durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollsteckungsschuldner vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4.) Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A Wegen des Sachverhaltes wird gem. § 540 Abs. 1 S. 1 Ziff. 1 ZPO auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
Der Beklagte begehrt im Berufungsverfahren weiter die Abweisung der Klage und wiederholt und vertieft hierzu sein erstinstanzliches Vorbringen. Die Klägerin verteidigt die angefochtene Entscheidung und stützt sich hilfsweise auf die aus den Anlagen K 36 und K 38 ersichtlichen Gemeinschaftsmarken.
B Die Berufung ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Dem Beklagten ist einzuräumen, dass die streitgegenständlichen Ansprüche nicht auch auf §§ 823, 1004 BGB gestützt werden können, weil diese Anspruchsgrundlage als subsidiär hinter dem gegebenen Anspruch aus §§ 3, 4 Nr. 10 UWG zurücksteht. Daraus resultiert aber ein Teilerfolg der Berufung nicht, weil es sich insoweit nicht um selbständige Streitgegenstände handelt. Dementsprechend ist die - von Amts wegen zu überprüfende - erstinstanzliche Kostenentscheidung neu zu fassen. Die nunmehr ausdrückliche Tenorierung der Befristung ab dem 25.9.2010 stellt lediglich eine Klarstellung des ersichtlich schon von dem LG gewollten Umfangs der Auskunftspflicht dar.
I. Soweit das LG die Ansprüche auf der Grundlage der §§ 3, 4 Nr. 10, 8 Abs. 1 Abs. 3 Nr. 1 UWG zuerkannt hat, hält dies den Angriffen der Berufung stand.
Das Betreiben der in Rede stehenden Internetseite wetteronlin. de durch den Beklagten stellt - was dieser selbst nicht in Zweifel zieht - eine geschäftliche Handlung dar.
Es besteht auch das weiter erforderliche (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG) konkrete Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien. In den Fällen des - hier in Rede stehenden - Behinderungswettbewerbs liegt ein solches Wettbewerbsverhältnis schon dann vor, wenn die "konkrete geschäftliche Handlung objektiv geeignet und darauf gerichtet sei, den Absatz des Handelnden zum Nachteil des Absatzes eines anderen Unternehmers zu fördern" (vgl. Köhler/Bornkamm UWG, 30. Aufl., § 2 Rz. 102). Es kommt danach in diesen Fällen nicht darauf an, ob sich die Parteien an dieselben Abnehmerkreise wenden. Würde man dies auch für den Behinderungswettbewerb voraussetzen, so wären Eingriffe eines Marktteilnehmers aus einer ganz anderen Branche nicht zu erfassen, obwohl sie sich in gleichem Maße behindernd auswirken können wie solche von Mitbewerbern aus derselben Branche. Es steht vor diesem Hintergrund den Ansprüchen auch nicht entgegen, dass der Beklagte nicht selbst Versicherungsdienstleistungen anbietet, sondern die Internetnutzer lediglich auf die Seite "sedoparking. com" leitet, wofür er seinerseits ein Entgelt erhält.
Dass in dem Verhalten des Beklagten eine gezielte Behinderung liegt, hat das LG mit zutreffender Begründung, der auch angesichts des Beruf...