Entscheidungsstichwort (Thema)
400 MBIT/S für Köln
Leitsatz (amtlich)
1. Die Werbeaussage "Surfen im schnellsten Netz der Stadt" beinhaltet eine Alleinstellungswerbung, die irreführend ist, wenn nicht ein Vorsprung von gewisser Dauer vorliegt.
2. Die Werbung mit einer Datenübertragungsgeschwindigkeit durch einen Internetzugangsprovider kann irreführend sein, wenn nicht durch einen Zusatz darauf hingewiesen wird, dass es sich lediglich um eine maximale Geschwindigkeit handelt.
Normenkette
UWG § 5
Verfahrensgang
LG Köln (Urteil vom 29.06.2016; Aktenzeichen 84 O 52/16) |
Tenor
Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das am 29.06.2016 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des LG Köln - 84 O 52/16 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Gründe
I. Die Parteien sind gerichtsbekannte Wettbewerber auf dem Markt der Telekommunikations- und Internetdienstleistungen. Die V. NRW GmbH warb im März 2016 mit den aus der einstweiligen Verfügung des LG vom 22.03.2016 eingefügten und im Folgenden dargestellten Werbemitteln.
Inhalt der Werbung waren - soweit für das Berufungsverfahren noch von Bedeutung - folgende Aussagen:
"JETZT SURFEN IM SCHNELLSTEN NETZ DER STADT"
"Es ermöglicht schon heute HighSpeed Internet mit bis zu 400 Mbit/s - mehr als jeder andere Anbieter bei Ihnen in Köln."
"400 MBIT/S FÜR KÖLN"
Die Antragstellerin hat die erstgenannten Aussagen für eine unzulässige Alleinstellungswerbung gehalten, weil sie - unstreitig - im Zeitpunkt der Werbung im Privatkundenbereich selbst ein Produkt mit bis zu 400 MBit/s in Vorbereitung gehabt habe, welches ab dem 01.04.2016 verfügbar gewesen sei. Hinsichtlich der Geschwindigkeitsangabe "400 MBIT/S FÜR KÖLN" fehle der Hinweis darauf, dass es sich dabei lediglich um eine maximale Geschwindigkeit handele.
Soweit die Antragstellerin auch eine Preisangabe beanstandet hat, hat die Antragsgegnerin nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils eine Abschlusserklärung abgegeben und insoweit auch keine Berufung gegen das Urteil eingelegt.
Die Antragstellerin hat im ursprünglichen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 17.03.2016 als Antragsgegnerin die
"V. GmbH, vertreten durch ihre Geschäftsführer M. T. (Vorsitzender), Dr. I. M., V. S., B.-Straße, I.,"
bezeichnet. Der Kammervorsitzende der zuständigen 4. Kammer für Handelssachen des LG Köln hat daraufhin am 22.03.2016 bei den Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin angerufen und bei Herrn Rechtsanwalt T. unter Verweis auf die Werbemittel und den vorprozessualen E-Mail Verkehr (Anlage Ast 8) nachgefragt, ob nicht die V. NRW GmbH in Anspruch genommen werden solle. Herr Rechtsanwalt Dr. T. hat dies bestätigt. Der Kammervorsitzende hat daraufhin das Passivrubrum entsprechend geändert, ohne dass die Antragstellerin dies schriftsätzlich beantragt hätte.
Die Antragstellerin hat sodann eine einstweilige Verfügung des LG erwirkt, in der der Antragsgegnerin bei Meidung der üblichen Ordnungsmittel untersagt worden ist, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs wörtlich oder sinngemäß mit den folgenden Aussagen zu werben und/oder werben zu lassen:
a) "JETZT SURFEN IM SCHNELLSTEN NETZ DER STADT"
und/oder
"Es ermöglicht schon heute HighSpeed Internet mit bis zu 400 Mbit/s - mehr als jeder andere Anbieter bei Ihnen in Köln."
und/oder
b) mit einer Geschwindigkeitsangabe wie "400 MBIT/S FÜR KÖLN" zu werben, ohne darauf hinzuweisen, dass es sich dabei lediglich um eine maximale Geschwindigkeit handelt;
c) im Zusammenhang mit der Angabe "400 MBIT/S FÜR KÖLN":
ein Anschluss bei der Antragsgegnerin sei zum Preise ab 19,99 EUR erhältlich, wenn es für diesen monatlichen Preis keinen Anschluss mit einer entsprechenden Geschwindigkeit gibt, sondern nur einen anderen Anschluss mit einer geringeren Geschwindigkeit;
jeweils, wenn dies geschieht wie in der nachstehenden Werbung:
((Abbildung))
und/oder
((Abbildung))
und/oder
((Abbildung))
Nach Widerspruch hat die Antragstellerin beantragt, die einstweilige Verfügung zu bestätigen.
Die Antragsgegnerin hat beantragt, die einstweilige Verfügung der 4. Kammer für Handelssachen des LG Köln vom 22.03.2016 aufzuheben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag zurückzuweisen.
Die Antragsgegnerin hat vorgetragen, dass die als Antragsgegnerin in der einstweiligen Verfügung aufgenommene V. GmbH Antragsgegnerin gewesen sei und nicht die V. NRW GmbH, die im Rubrum aufgeführt sei. Eine anderweitige Auslegung der Parteibezeichnung sei nicht in Betracht gekommen.
In der Sache bestehe kein Verfügungsanspruch, weil die Antragsgegnerin zum Zeitpunkt bzw. während des Zeitraums der Werbung tatsächlich über das "schnellste Netz der Stadt" verfügt habe und nicht gehalten gewesen sei, bei Geschwindigkeitsangaben darauf hinzuweisen, dass es sich um die "maximale Geschwindigkeit" handele. Schließlich sei der Verbotstenor zu weit.
Das LG hat die einstweilige Verfügung mit dem angefochtenen Urteil bestätigt. Dabei sei die im Rubrum aufgeführte V. NRW GmbH als Antragsgegnerin in Anspruch genom...