Verfahrensgang
LG Köln (Urteil vom 09.06.1994; Aktenzeichen 22 O 507/93) |
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 22. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 9. Juni 1994 – 22 O 507/93 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Wert der durch dieses Urteil begründeten Beschwer übersteigt 60.000,00 DM nicht.
Tatbestand
Die Klägerin ist Eigentümerin des Kölner Doms und der an das Domgrundstück unmittelbar angrenzenden Grundstücke. Im Januar 1991 errichtete der Beklagte im Zusammenhang mit dem Beginn des Golfkriegs vor dem Kölner Dom die sogenannte Klagemauer. Diese Mauer besteht aus an Schnüren befestigten beschrifteten Papptafeln, die mit Folie überzogen sind.
Der Beklagte und diejenigen, die gemeinsam mit ihm die Klagemauer unterhalten, umschreiben Sinn und Zweck der Klagemauer folgendermaßen:
„Die Klagemauer ist Teil eines nationalen und internationalen kommunikativen Zusammenhangs, in dem sich kulturelle, soziale und religiöse Bestrebungen zur Geltung bringen und sich aufeinander beziehen. Ihren thematischen Schwerpunkt hat sie im Bemühen um Frieden, soziale Gerechtigkeit, Freiheit von Unterdrückung und Gewalt. Form und Ausdruck findet sie in der Begegnung von Menschen aller Länder an der Klagemauer vor dem Kölner Dom und ähnlichen Institutionen in anderen Ländern, auf die sie sich bezieht und für deren Einrichtung und Gestaltung sie zum Teil anregend und beispielgebend wirkt. Die während der kurzen Zeit ihres Bestehens gewachsenen Beziehungen zu Institutionen in anderen Ländern und die weltweite Resonanz belegen, daß die Menschen in aller Welt über Länder und nationale Grenzen hinweg den Wunsch haben, ihre Vorstellungen von einer gerechten, friedlichen und gewaltfreien Welt zur Geltung zu bringen.”
Die Klagemauer stand zunächst an der Bahnhofsseite des Doms. Später wurde sie vor den Südturm des Doms gebracht. Dort steht sie seitdem teilweise auf dem Grundbesitz der Klägerin, teilweise auf dem Teil der Domplatte, der sich im Eigentum der Stadt Köln befindet. Vor dem Südturm an der Südwestecke des Doms steht ein relativ schmaler Streifen der Domplatte im Eigentum der Klägerin, während der weiter von der Fassade entfernte ganz überwiegende Teil der Domplatte städtisches Gelände ist. Der Grundbesitz der Klägerin vor dem Südturm und an der Südwestecke des Doms besteht aus mehreren Grundstücksparzellen. Bei einer dieser im Grundbuch von Köln, Blatt, unter Flur eingetragenen Parzellen, dem Flurstück, handelt es sich um das eigentliche Domgrundstück, zu dem auch die an der Außenwand befindlichen, von der Domplatte aus zugänglichen Nischen gehören. Diesem Grundstück ist ein etwa 1,75 m tiefer Grundstücksstreifen vorgelagert, der aus mehreren Parzellen besteht. Diese Flurstücke (Nr.) sind im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs als „Weg, Fußgängerzone” bezeichnet.
In einer Nische der Außenwand des Doms schlug der Beklagte ein Zelt auf als Schutzraum für die Wächter der Klagemauer und zur Aufbewahrung von Gegenständen, die für die Klagemauer von Bedeutung sind. Im Sommer 1993 kamen zwei Unterstände aus Holz, Planen und Folien hinzu für zwei weitere Mitglieder der sogenannten Mahnwache. In dem Zelt und den Unterständen halten der Beklagte und weitere Mitglieder der sogenannten Mahnwache sich tags-über auf und übernachten auch dort. Das Zelt und die Unterstände werden durch einen Teil der Klagemauer abgeschirmt. Dieser Teil hängt nicht zusammen mit dem Hauptteil der Klagemauer. Dieser befindet sich mehrere Meter von den klägerischen Grundstücken entfernt weiter westlich auf der Domplatte ausschließlich auf städtischem Grund und Boden. Der Beklagte hat dort zwischen zwei Fahnenstangen und einem Laternenpfahl weitere mit Folie überzogene Papptafeln mit Schnüren und Holzlatten befestigt. Diese Aufbauten sind nicht Gegenstand des anhängigen Klageverfahrens.
Die Klägerin hat in der ersten Instanz die Auffassung vertreten, der Beklagte habe ihren Grundbesitz widerrechtlich besetzt und ihr Eigentumsrecht verletzt. Ferner hat sie die Befürchtung geäußert, daß der Beklagte in Zukunft auch andere ihr gehörende in unmittelbarer Nachbarschaft des Doms gelegene Grundstücke für die Zwecke der Klagemauer in Anspruch nehmen könnte. Insoweit hat sie sich auf einen Artikel des Kölner Stadt-Anzeiger vom 20./21.11.1993 berufen, in dem der Beklagte wie folgt zitiert wird:
„Ich gehe hier nicht weg. Wenn die mich von der Polizei räumen lassen, baue ich am nächsten Tag wieder auf. Irgendwann geben die nach.”
Die Klägerin hat beantragt,
- den Beklagten zu verurteilen, die ihr gehörenden Grundstücke Gemarkung Köln, Flur, Flurstücke eingetragen im Grundbuch von Köln des Amtsgerichts Köln, Blatt zu räumen und insbesondere die sogenannte „Klagemauer”, soweit sie auf diesen Grundstücken steht, die Zelte und Verschläge aus Holz, Planen und Kunststoffolien sowie das gelagerte und feilgebotene Material (z.B. Kartons, Folien und Ansichtskarten) zu entfernen;
- den Beklagt...