Verfahrensgang
LG Köln (Urteil vom 13.07.1977; Aktenzeichen 74 O 121/77) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 13. Juli 1977 (74 O 121/77) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 10.200,– DM abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Parteien können die ihnen obliegende Sicherheitsleistung auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer im Bundesgebiet ansässigen Großbank oder öffentlichen Sparkasse erbringen.
Tatbestand
Der am 27. Dezember 1912 geborene Kläger war vom 1. März 1949 bis zum 31. Dezember 1967 mit einer Kapitalbeteiligung von 5,8 % persönlich haftender Gesellschafter der Firma G. P. & Sohn Kommanditgesellschaft in K. (in folgenden als P. KG bezeichnet). An der Gesellschaft war als weitere Komplementärin die E. GmbH mit 71 % beteiligt.
Am 31. Dezember 1955 schloß der Kläger einen Geschäftsführungsvertrag mit der P. KG ab, die hierbei durch die E. GmbH vertreten wurde. In § 8 dieses Vertrages wurde eine Gehaltstantieme von 1.000,– DM für die geschäftsführende Tätigkeit des Klägers in der P. KG vereinbart. Ferner war vorgesehen, daß dem Kläger bei dauernder unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit oder nach Vollendung des 65. Lebensjahres eine Pension von 80 % der Gehaltstantieme zustehe. Ebenfalls am 31. Dezember 1955 erhielt der Kläger von der E. GmbH, bei der er seit Anfang 1946 als Angestellter tätig war, einen Geschäftsführungsvertrag mit einer Pensionszusage in Höhe von 80 % seines dortigen Gehalts.
Im Jahre 1962 wurde der Kläger durch Erbgang Gesellschafter der E. GmbH mit einem Anteil am Stammkapital von rund 13 %. Am 4. November 1962 fand eine Gesellschafterversammlung sowohl der P. KG als auch der E. GmbH statt. Die Abhaltung solcher einheitlicher Versammlungen entsprach zur damaligen Zeit dem Brauch der Gesellschaften, weil deren Mitglieder weitgehend personengleich waren. In der Versammlung vom 4. November 1962 wurde eine Erhöhung des Gehalts des Klägers auf 2.250,– DM mit dem Zusatz „neben dem 13. Monatsgehalt + Erhöhung laut Tarifverträgen” beschlossen. Durch einen „Nachtrag I zum Geschäftsführungs-Vertrag des Komplementärs Dr. P. P. vom 31.12.1955” vom 4. September 1963 wurde dieser Vertrag durch einen § 8a mit folgendem Wortlaut ergänzt: „Diese Pensions-Ansprüche sind unwiderruflich und von der wirtschaftlichen Entwicklung des Unternehmens und der Auflösung der Gesellschaft unabhängig eingeräumt.”
Aufgrund eines Gesellschafterbeschlusses vom 31. Oktober 1967 schied der Kläger mit Ablauf des 31. Dezember 1967 aus der P. KG unter Aufgabe seiner Kapitalbeteiligung aus. Ab 1. Januar 1968 wurde er zum Geschäftsführer der E. GmbH bestellt. Der entsprechende Beschluß der Gesellschafterversammlung der GmbH war ebenfalls am 31. Oktober 1967 gefaßt worden. Außerdem wurde der Kläger ab 1. Januar 1968 unter einer Neuregelung seines Gehalts und seiner Pensionszusage zum Prokuristen der P. KG bestellt.
Am 20. Dezember 1971 schloß die P. KG mit dem Kläger als Prokuristen einen Geschäftsführungs-Vertrag, dessen Wortlaut weitgehend dem des Vertrages vom 31. Dezember 1955 entsprach. In § 8 des neuen Vertrages wurde das Bruttogehalt des Klägers auf 4.300,– DM festgesetzt. Ferner wurde vereinbart, daß die Pension von 80 % des Gehalts sich in der Höhe mit einem näher bezeichneten Lebenshaltungs-Index ändern solle. Auch der Bruder des Klägers O. P., der ebenfalls Geschäftsführer der GmbH war, vereinbarte im Dezember 1971 eine Anpassung seiner Bezüge und Versorgung. Zum damaligen Zeitpunkt hielte der Kläger rund 30,5 % und sein Bruder rund 35,5 % des Stammkapitals der E. GmbH. Diese wiederum war zu über 80 % am Kapital der P. KG beteiligt.
Am 12. März 1976 wurde der Anschlußkonkurs über das Vermögen der P. KG eröffnet.
Der Kläger begehrt von dem Beklagten als Träger der gesetzlichen Insolvenz Sicherung gemäß § 7 BetrAVG die Zahlung der durch den Vertrag vom 20. Dezember 1971 mit der P. KG zugesagten Rente. Er hat die Auffassung vertreten, er gehöre zu dem durch die §§ 7, 17 BetrAVG geschützten Personenkreis. Zum Datum der Klageschrift (8. September 1976) hat er die Höhe der vereinbarten Rente im Hinblick auf die gestiegenen Lebenshaltungskosten mit monatlich 4.488,– DM beziffert.
Der Kläger hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn ab 1. April 1976 eine monatliche Pension von 4.488,– DM, zahlbar zum 1. eines jeden Monats im Voraus, und 8 % Zinsen seit Klageerhebung (20. September 1976) zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat den Standpunkt vertreten, die Altersversorgung des Klägers sei nicht gegen Insolvenz gesichert, weil sie ihm nicht wegen seiner Tätigkeit für die Gesellschaft, sondern aufgrund seiner gesellschaftsrechtlichen Stellung in der P. KG und deren Komplementär- GmbH z...