Entscheidungsstichwort (Thema)

Ehebedingte Zuwendungen

 

Leitsatz (redaktionell)

Zuwendungen unter Ehegatten liegt nach ständiger Rechtsprechung nämlich in der Regel die Vorstellung und Erwartung zugrunde, dass die eheliche Lebensgemeinschaft Bestand haben wird und die Zahlungen damit der Ehe dienen und Teil der gemeinsamen Vorstellung über die Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft sind. Damit haben derartige Zahlungen grundsätzlich keinen rechtsgeschäftlichen Charakter im Sinne eines Darlehens oder einer Schenkung.

 

Normenkette

BGB § 607

 

Verfahrensgang

LG Köln (Urteil vom 06.08.1998; Aktenzeichen 15 O 50/97)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten und unter Zurückweisung der Anschlussberufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 06.08.1998 – 15 O 50/97 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 8.000,– DM abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Tatbestand

Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Rückzahlung angeblich gewährter Darlehen in Anspruch.

Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Der Beklagte betreibt ein Bestattungsunternehmen, in dem die Klägerin bis Anfang des Jahres 1997 als kaufmännische Angestellte allein verantwortlich die Buchhaltung führte. Zu ihren Aufgaben zählte insbesondere auch die Vorbereitung der steuerlichen Jahresbilanzen und die Information der jeweiligen Steuerberater.

In den Kontoblättern und Bilanzen des Bestattungsunternehmens wurde von den Steuerberatern entsprechend den Angaben der Klägerin eine Position „kurzfristige Darlehen I.L.” geführt. Ob und inwieweit diesen Buchungen Zahlungen der Klägerin zugrunde lagen und inwieweit es zu Rückzahlungen gekommen ist, ist zwischen den Parteien im Einzelnen streitig.

Die Klägerin hat insbesondere behauptet, nach der Beleihung ihrer Lebensversicherung bei der C. in Höhe von 14.700,– DM im Jahre 1987 und der Auszahlung dieses Betrages an das Unternehmen des Beklagten sei entsprechend einer Absprache mit dem Beklagten im Jahre 1989 der ausgezahlte Betrag in die Bilanzen als Darlehen eingebucht worden. Sie behauptet, insgesamt stünden ihr aus über die Jahre hingegebenen Darlehen Forderungen in Höhe von insgesamt 100.600,– DM gegen den Beklagten zu.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 30.06.1992 hat sie die Kündigung dieser Darlehen erklärt.

Die Klägerin hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an sie 100.600,– DM nebst 4 % Zinsen seit dem 01.07.1992 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts gerügt. Er hat die Auffassung vertreten, das Familiengericht sei zuständig, da es sich bei den Geldbeträgen um ehebedingte Zuwendungen gehandelt habe. Die Zuwendungen seien lediglich aus steuerlichen Gründen als Darlehen bezeichnet worden.

Durch das am 13.08.1998 zugestellte Urteil vom 06.08.1998 hat das Landgericht den Beklagten verurteilt, 85.900,– DM nebst 4 % Zinsen seit dem 19.09.1997 an die Klägerin zu zahlen. Im Übrigen hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, bei den gewährten Geldbeträgen handele es sich um Darlehen. Dies ergebe sich daraus, dass sie als solche verbucht worden seien. Der Beklagte sei als alleiniger Geschäftsinhaber verpflichtet gewesen, seine Bilanzen zu kontrollieren. Seine Behauptung, die Verbuchungen der familieninternen Zahlungen als Darlehen sei nur aus steuerlichen Gründen geschehen, sei nicht nachvollziehbar. Das behauptete Darlehen in Höhe von weiteren 14.700,– DM (Police-Darlehen) habe die Klägerin nicht substantiiert vorgetragen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das erstinstanzliche Urteil (Blatt 206 ff. d. A.) Bezug genommen.

Hiergegen richtet sich die am 14.09.1998 eingelegte und – nachdem die Berufungsbegründungsfrist antragsgemäß um einen Monat verlängert worden ist – mittels eines am 16.11.1998 beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatzes begründete Berufung des Beklagten, sowie die am 28.12.1998 eingelegte Anschlussberufung der Klägerin.

Der Beklagte beantragt,

unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage insgesamt abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin weitere 14.700,– DM nebst 4 % Zinsen seit dem 19.09.1997 zu zahlen

sowie

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte beantragt,

die Anschlussberufung zurückzuweisen.

Die Parteien vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen im Berufungsrechtszug. Wegen der Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung vom 12.11.1998 sowie die Anschlussberufung und Berufungserwiderung vom 28.12.1998 Bezug genommen.

Der Senat hat gemäß Beschluss vom 18.02.1999 (Blatt 290 d. A.) Beweis erhoben über die Frage, welchen Hintergrund die in den Bilanzen des Bestattungsunternehmens des Beklagten ausgewiesenen kurzfristigen D...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?