Verfahrensgang
LG Köln (Entscheidung vom 23.05.2007; Aktenzeichen 20 O 451/06) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 23. Mai 2007 verkündete Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 20 O 451/06 - teilweise abgeändert und unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wie folgt insgesamt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den Verbindlichkeiten gegenüber der Landeshauptstadt E in Höhe von 5.400 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.01.2004 aus dem Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 21.12.2005 (I-15 U 44/05), in Höhe von 389,44 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.03.2005 aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 22.12.2006 ( 15 O 555/03) sowie in Höhe von 526,38 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.01.2006 aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 28.07.2006 in Form des Berichtigungsbeschlusses vom 07.11.2006 ( 15 O 555/03) freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten beider Rechtszüge tragen der Kläger 80% und die Beklagte 20%.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt von der Beklagten aus der Betriebshaftpflichtversicherung die Freistellung von Zahlungsansprüchen, die der Stadt E auf Grund des rechtskräftigen Urteils des Oberlandesgerichts Düsseldorf (I-15 U 44/05) vom 21.12.2005 und auf Grund zweier rechtskräftiger Kostenfestsetzungsbeschlüsse des Landgerichts Düsseldorf (15 O 555/03) gegen ihn zustehen.
Die Bauunternehmung L & N, deren alleiniger Inhaber nunmehr der Kläger ist, unterhielt bei der Beklagten seit dem 08.10.2001 eine Betriebshaftpflichtversicherung. Vertragsgrundlage waren die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Betriebs- und Privathaftpflichtversicherung (AVB 94) sowie die Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Betriebs- und Haftpflichtversicherung der Bauwirtschaft (BBR-Bau 94). Die Deckungssumme für Bearbeitungsschäden war laut Versicherungsschein vom 09.10.2001 auf 6.000 EUR begrenzt.
Im Mai 1999 errichtete die Bauunternehmung L & N im Auftrag der GbR O/Q, die ihrerseits die Genehmigung der Stadt E über die Inanspruchnahme des Straßenraums eingeholt hatte, einen Schacht für einen unterirdischen Unterflur-Lastenaufzug für ein japanisches Fischrestaurant. Die Arbeiten wurden am 26.09.1999 abgenommen. Ende 1999 sowie Anfang 2000 kam es zu leichten Absenkungen der Gehwegplatten, die der Kläger nach entsprechender Mängelrüge der Auftraggeberin beseitigte. Anfang Juni 2002 kam es zu einer erheblichen Absackung im Bereich des Aufzugsschachtes, die die Stadt E als Eigentümerin der öffentlichen Gehweg- und Straßenfläche mit einem Kostenaufwand von 27.828,59 EUR beseitigen ließ. Am 05.07.2007 zeigte der Kläger gegenüber der Beklagten den Schaden an (Bl.14 ff d.A.). Diese teilte dem Kläger unter dem 13.08.2002 die Schadensbearbeitung mit. Mitte 2003 kam es zu einer Korrespondenz über die Einstandspflicht der Beklagten zwischen deren Regionaldirektion West und der Stadt E, die ergebnislos blieb. Mit Klageschrift vom 29.12.2003 erhob die Stadt E wegen der von ihr verauslagten Schadensbeseitigungskosten in Höhe von 27.828,59 EUR zuzüglich Schadenspauschale in Höhe von 20,45 EUR vor dem Landgericht Düsseldorf Klage gegen den Kläger (15 O 555/03). Unter dem 09.02.2004 übersandte der Kläger die Klageschrift an die Beklagte. Diese lehnte mit Schreiben vom 12.02.2004 (Bl.96 ff d.A.) die Gewährung von Rechtsschutz ab, weil es bei dem geltend gemachten Schaden um Vertragserfüllung gehe und Erfüllungsschäden vom Versicherungsschutz ausgeschlossen seien; im übrigen seien sämtliche Schreiben an den Kläger unbeantwortet geblieben. Nachdem der Kläger unter dem 08.03.2004 um erneute Prüfung gebeten und unter dem 26.04.2004 die Entscheidung des Aufsichtsrates beantragt hatte, gewährte die Beklagte mit Schreiben vom 07.05.2004 (Bl.268 ff d.A.) unter Aufrechterhaltung ihrer bisherigen Rechtsauffassung vorläufigen Rechtsschutz in der Erwartung, "dass letztendlich die Urteilsbegründung hier weitere endgültige Aufklärung liefern wird". Sie kündigte an, nach Vorlage des rechtskräftigen Urteils zur Frage der Deckung abschließend Stellung zu nehmen.
Durch Urteil vom 21.01.2005 gab das Landgericht der Klage statt, da nach der Beweisaufnahme zu seiner Überzeugung feststand, dass der Kläger bzw. dessen Mitarbeiter das Grundeigentum der Stadt E im Bereich des Gehweges vor dem Haus M-Straße 20 wenigstens fahrlässig durch unzureichende Verfüllung der Baugrube im Anschluss an die im Jahre 1999 durchgeführten Bauarbeit...