Verfahrensgang

AG Duisburg-Ruhrort (Entscheidung vom 20.07.2009; Aktenzeichen 5 C 9/08 BSch)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 20.07.2009 verkündete Grund- und Teilurteil des Amtsgerichts Duisburg-Ruhrort - Rheinschifffahrtsgericht - 5 C 9/08 BSch - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten können die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerinnen vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

 

Gründe

I.

Die Klägerinnen machen gegen die Beklagte zu 1. als Ausrüsterin des MS F. und den Beklagten zu 2. als verantwortlichen Schiffsführer deliktische Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit dem Containerunfall auf dem Rhein bei Kilometer 677 am 25.03.2007 geltend.

Die Klägerin zu 1. begehrt Ersatz von Bergungs- und Reparaturkosten von fünf ihr gehörenden Containern, die bei dem Wendemanöver des Schiffes in L. in den Rhein fielen.

Die Klägerin zu 2. war vertragliche Frachtführerin für die C1 und begehrt aus abgetretenem Recht dieser Firma den Verkaufswert des in einem der Container der Klägerin zu 1. befindlichen L1 - ein Kraftstoffadditiv, das wegen möglicher Verunreinigung mit eingetretenem Wasser aufgegeben werden musste - sowie den Ersatz von Analyse- und Umfüllkosten.

Die Container wurden in der Nacht vom 24. auf den 25.03.2007 in N. auf das Schiff geladen und sollten aufgrund Frachtvertrags der Beklagten zu 1. mit der Firma N1 nach Rotterdam transportiert werden. Eine Stabilitätsberechnung wurde nicht erstellt. Bei Rheinkilometer 677, Ortslage L., verlor das Schiff am 25.03.2007 gegen 14.00 Uhr aufgrund einer Instabilität bei einem Wendemanöver des Beklagten zu 2. von den insgesamt geladenen 103 Containern 32 Container aus der dritten und vierten Staulage, darunter die der Klägerin zu 1. gehörenden.

Die Klägerin zu 1. hat einen Schaden in Höhe von 71.512,35 € behauptet, die Klägerin zu 2. einen solchen in Höhe von 32.707,83 €. Die Klägerinnen haben geltend gemacht, die Havarie sei auf leichtfertiges Verhalten des Beklagten zu 2. zurückzuführen, das die Beklagte zu 1. sich zurechnen lassen müsse. Außerdem hafte sie auch kraft eigenen qualifizierten Organisationsverschuldens. MS F. sei nicht ordnungsgemäß beladen gewesen. Schon auf der Grundlage der Gewichtsangaben in den Ladelisten habe das Schiff keine hinreichende Stabilität aufgewiesen und sei daher fahruntüchtig gewesen. Die Gewichtsangaben der C1 hätten auf das Gramm genau gestimmt. Der Verlust der Container sei auf falsche Stauung und verfehlte Fahrmanöver zurückzuführen.

Die Klägerinnen haben beantragt,

1.

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin zu 1. 71.512,35 € zuzüglich 4 % Zinsen seit dem 25.03.2007, jedoch Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen;

2.

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin zu 2. 32.707,83 € zuzüglich 4 % Zinsen seit dem 25.03.2007, jedoch Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klageschrift zu zahlen;

3.

festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, die Klägerin zu 1. von Ansprüchen der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes auf bergerechtlicher Grundlage oder auf der Grundlage der Geschäftsführung ohne Auftrag freizuhalten.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise

ihnen vorzubehalten, das Recht auf Beschränkung der Haftung gemäß §§ 4 bis 5 n) BinSchG geltend zu machen, wenn ein Fond nach § 5 d) BinSchG errichtet worden ist oder bei Geltendmachung des Rechts auf Beschränkung der Haftung errichtet wird.

Die Beklagten haben die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gerügt, eine Haftungsbefreiung nach Art. 18 Abs. 1 lit. c) und f) CMNI und Art. 17 Abs. 3 CMNI geltend gemacht und behauptet, die Beschädigungen seien darauf zurückzuführen, dass die Container vereinbarungsgemäß an Deck befördert worden seien und dass die Gewichtskennzeichnung der Container unzulänglich gewesen sei, was die Stabilität des Schiffes negativ beeinflusst habe. Auch die Angaben der Gewichte in den Ladepapieren seien unrichtig. Die Beklagten haben die Verjährungseinrede sowie den Einwand der Höchsthaftung gemäß Art. 20 c) CMNI und die Einrede der beschränkbaren Haftung gemäß § 5 d) BinSchG erhoben. Sie haben behauptet, nach dem Ablegen des Schiffes die tatsächliche Stabilität mit einem positiven Ergebnis bei einem Fahrversuch durch eine Schlängelfahrt ermittelt zu haben. Eine Stabilitätsberechnung habe bereits deshalb nicht erstellt werden können, weil keine Angaben zum Rohgewicht der einzelnen Container gemacht worden seien.

Das Rheinschifffahrtsgericht hat durch Grund- und Teilurteil die Zahlungsklagen dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die Feststellungsklage der Klägerin zu 1. abgewies...

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