Entscheidungsstichwort (Thema)
Abbruch der Rabattaktion
Leitsatz (amtlich)
Bricht ein Händler eine Rabattaktion, bei der dem Kunden das Recht eingeräumt wird, für eine innerhalb der Aktion zu sammelnde Anzahl von "Treuepunkten" ein Produkt eines bestimmten Herstellers (hier: hochwertige Küchenmesser) zu stark herabgesetzten Preisen zu erwerben, wegen unerwartet hoher Beteiligung vorzeitig ab, ohne sich dies zu Beginn vorbehalten zu haben, so liegt in der Regel ein Verstoß gegen § 4 Nr. 4 UWG nicht vor, je nach den Umständen des Einzelfalls kann aber der Vorwurf der Irreführung gerechtfertigt sein.
Normenkette
UWG § 4 Nr. 4, § 5
Verfahrensgang
LG Köln (Entscheidung vom 19.01.2012; Aktenzeichen 81 O 96/11) |
Nachgehend
Tenor
I.)
Auf die Berufung des Klägers wird das am 19.1.2012 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 81 O 96/11 - abgeändert und im Hauptausspruch wie folgt neu gefasst:
1.)
Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr gegenüber Verbrauchern eine Sonderverkaufsaktion durchzuführen, bei der der Kunde die Gelegenheit hat, innerhalb eines festgelegten Zeitraums "Treuepunkte" zu erwerben, die bei Erreichen einer bestimmten Anzahl zum Kauf eines Messers der Marke Y eingesetzt werden können, und diese Aktion vorzeitig abzubrechen, sofern in den Bedingungen auf eine mögliche Verkürzung des Aktionszeitraumes nicht hingewiesen wird.
2.)
Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das vorstehende Verbot ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Wochen oder Ordnungshaft bis zur Dauer von sechs Monaten angedroht.
II.)
Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen hat die Beklagte zu tragen.
III.)
Dieses Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann jedoch die Vollstreckung des Unterlassungsanspruches durch Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000 € abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Vollstreckung des Kostenerstattungsanspruches kann die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
IV.)
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
A
Wegen des Sachverhaltes wird gem. § 540 Abs.1 S.1 Ziff.1 ZPO auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Danach hat die Beklagte im Jahre 2011 in Zusammenarbeit mit dem Unternehmen Y eine Rabattmarkenaktion durchgeführt und diese vor Fristablauf beendet. Das hat dazu geführt, dass Kunden nicht wie ursprünglich vorgesehen bis zum 23.07.2011 beim Einkauf Rabattmarken erwerben und diese zum Vollkleben von Rabattheftchen nutzen sowie unter Vorlage dieser Rabattheftchen u.a. Messer der Marke Y zu stark herabgesetzten Preisen erwerben konnten. Grund für die vorzeitige Beendigung war die hohe Nachfrage, die über dem Erfolg früherer Rabattaktionen der Beklagten lag und die Kapazität des Messerherstellers erschöpft hat. Eine mögliche Verkürzung des ursprünglich festgelegten Aktionszeitraumes war in den Teilnahmebedingungen nicht erwähnt.
Nachdem das Landgericht die Klage abgewiesen hat, verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Er behauptet, seit der Beendigung der Aktion am 28.5.2011 seien auch bis dahin bereits vollgeklebte Rabattheftchen nicht mehr zum preisgünstigen Erwerb von Messern der Marke Y entgegengenommen worden. Im übrigen hat er seine Rüge aus erster Instanz wiederholt, wonach (nur) ein Verstoß gegen § 4 Nr. 4 UWG deswegen vorliege, weil die Beklagte die Rabattaktion verkürzt habe, ohne sich dies in den ursprünglichen Teilnahmebedingungen vorbehalten zu haben. Auf den Hinweis des Senats, dass sein Begehren in dem Wortlaut des (mit dem Klageantrag übereinstimmenden) Berufungsantrags nicht hinlänglich zum Ausdruck komme, hat der Kläger diesen dahingehend neu formuliert, dass der Beklagten untersagt werden solle,
"... eine Sonderverkaufsaktion durchzuführen, bei der der Kunde die Gelegenheit hat, innerhalb eines festgelegten Zeitraums 'Treuepunkte' zu erwerben, die später zum Kauf eines Messers eingesetzt werden können, und diese Aktion vorzeitig abzubrechen, sofern in den Bedingungen auf eine mögliche Verkürzung des Aktionszeitraumes nicht hingewiesen wird."
Die Beklagte verteidigt das Urteil und hält auch den neu formulierten Klageantrag für unbegründet. Sie behauptet, die Einlösung bereits vollgeklebter Rabattheftchen zum Zwecke des verbilligten Erwerbs von Messern der Marke Y sei auch nach Abbruch der Aktion noch möglich gewesen.
Der Senat hat die Parteien in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass der Klageantrag aus § 5 UWG begründet sein könne.
B
Die Berufung ist zulässig und führt zur Verurteilung der Beklagten im oben tenorierten Umfange.
I.
Die - von der Beklagten nicht bezweifelte - Klagebefugnis des Klägers...