Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger ist seit mehr als elf Jahren in N als Rechtsanwalt in einer Kanzlei tätig, in der auch seine Kollegen Rechtsanwälte L und C arbeiten. Wie auch andere mit ihm in N zur gemeinsamen Berufsausübung verbundene Rechtsanwälte möchte auch der Kläger gerne als Anwaltsnotar tätig sein. Deshalb bewarb er sich auf eine der vier Notarstellen, die der Beklagte im Justizministerialblatt vom 15.05.2010 für den Amtsgerichtsbezirk Münster ausgeschrieben hatte. Auf diese Stellen bewarben sich nur vier Personen, nämlich der Kläger, die Rechtsanwälte L und C sowie Rechtsanwalt Q. Die von dem Beklagten nach § 17 Abs. 2 AVNot ermittelten Punktzahlen stellten sich wie folgt dar:
Rechtsanwalt Q 198,60 Punkte
Rechtsanwalt L 162,65 Punkte
Rechtsanwalt C 133,95 Punkte
Kläger 81,70 Punkte
Die Gesamtpunktzahl von 81,70 Punkten setzt sich zusammen aus
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gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 1 AVNot NRW ermittelten 49,3 Punkten für das mit der Note "vollbefriedigend" bestandene zweite juristische Staatsexamen des Klägers
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gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 2 AVNot NRW ermittelten 30 Punkten für die Dauer der hauptberuflichen Anwaltstätigkeit des Klägers sowie
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weiteren, gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 4 AVNot NRW ermittelten 2,4 Punkten für 22 Niederschriften, die der Kläger in fünf Jahren Tätigkeit gefertigt hatte.
Der Kläger hat zu seiner fachspezifischen Qualifizierung bisher lediglich den Grundkurs Anwaltsnotariat der Deutschen Notar Akademie absolviert, die gewonnenen theoretischen Grundkenntnisse aber nicht durch den erfolgreichen Besuch notarspezifischer Fortbildungsveranstaltungen erweitert. Über die genannten Niederschriften hinausgehende praktische Erfahrungen verfügt der Kläger nicht.
Der Beklagte entsprach den Bewerbungen der Mitbewerber des Klägers, nicht aber dem Gesuch des Klägers. Er beschied ihn mit dem mit der Klage angefochtenen Bescheid vom 16.02.2011 dahingehend, dass er davon absehen möchte, die vierte ausgeschriebene Stelle dem Kläger zu übertragen. Zur Begründung führte er unter Nennung von Einzelheiten im Wesentlichen aus, bei einer Gesamtpunktzahl von nur 81,70 Punkten und seinem konkreten Werdegang sei der Kläger fachlich ungeeignet, Notar in N zu werden. Sowohl die von ihm bisher erbrachten theoretischen Vorbereitungsleistungen als auch die bisher erworbenen praktischen Erfahrungen lägen erheblich unter dem Durchschnitt. Wegen der Einzelheiten der diesbezüglichen Ausführungen des Beklagten wird der Inhalt des Bescheides vom 16.02.2011 (Bl. 12 ff. d.A.) in Bezug genommen.
Gegen diesen ablehnenden Bescheid wendet sich der Kläger mit seiner Klage. Er meint, er erfülle sämtliche Voraussetzungen für die Übertragung einer der ausgeschriebenen Notarstellen im Amtsgerichtsbezirk Münster, deshalb sei der Bescheid des Beklagten rechtswidrig und der Beklagte verpflichtet, ihm die vierte ausgeschriebene Stelle zu übertragen. Es fehle schon an einer Ermächtigungsgrundlage für die Zurückweisung seiner Bewerbung, er sei für das Amt eines Notars sehr wohl geeignet, und bei der Eignungsbewertung stehe dem Beklagten ein Beurteilungsspielraum nicht zu. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrags des Klägers wird auf den Inhalt seiner Klageschrift nebst Anlagen und den Inhalt seines Schriftsatzes vom 30.06.2011 (Bl. 31 ff. d.A.) verwiesen.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 16.02.2011 zu verpflichten, ihm - dem Kläger - eine der im Justizministerialblatt NRW vom 15.05.2010 für den Amtsgerichtsbezirk Münster ausgeschriebenen Notarstellen zu übertragen,
hilfsweise,
seine Bewerbung neu zu bescheiden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen, die ebenso wie die Verwaltungsakten 3835 E - 8.10 (AG Münster) des Beklagten Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe
Die innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der angefochtenen Verfügung erhobene Klage ist gemäß §§ 111 Abs. 1, 111b Abs. 1 S. 1 und 2 BNotO in Verbindung mit §§ 74 Abs. 1 Satz 2, 68 VwGO zulässig, in der Sache aber nicht begründet. Die mit der Klage angegriffene Entscheidung des Beklagten, dem Kläger keine der ausgeschriebenen Notarstellen für den Amtsgerichtsbezirk Münster zu übertragen, ist nämlich weder im Ergebnis noch der Begründung nach zu beanstanden. Vielmehr hat sich der Beklagte zu Recht auf den Standpunkt stellen dürfen, der Kläger sei jedenfalls derzeit für das Amt des Notars fachlich ungeeignet.
I.
§ 6 Abs. 1 Satz 1 BNotO berechtigt den Beklagten, nu...