Verfahrensgang
LG Köln (Urteil vom 16.06.2015; Aktenzeichen 16 O 231/14) |
Tenor
Auf die Berufung des klagenden Landes wird das Urteil der 16. Zivilkammer des LG Köln vom 16.06.2015 (16 O 231/14) mit dem zu Grunde liegenden Verfahren aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsstreits - an das LG zurückverwiesen.
Die gerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens werden nicht erhoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Nach vorangegangener Ausschreibung beauftragte das klagende Land, vertreten durch den Bau und Liegenschaftsbetrieb NRW (hier genannt BLB), mit Vertrag vom 03.09.2007 (unter Einbeziehung der VOB/B 2006) die Beklagte zu 1., die damals noch unter "I-D-AG" firmierte, mit dem schlüsselfertigen Neubau der Maßregelvollzugsklinik in L-Q-X.
Das streitgegenständliche Bauvorhaben hat die Beklagte zu 1. mitsamt allen dazugehörigen Vertragsverhältnissen nach Maßgabe eines Ausgliederungs- und Übernahmevertrages vom 12.03.2014 auf die Beklagte zu 3. "übertragen".
Die Beklagte zu 2. übernahm eine Gewährleistungsbürgschaft über 845.100,00 EUR.
Eingeklagt im vorliegenden Verfahren ist ein Schadensersatzanspruch des klagenden Landes gegen die Beklagten zu 1. und zu 3. gemäß § 13 Abs. 7 Nr. 3 VOB/B in Verbindung mit § 133 UmwG, und zwar wesentlich für vorgebliche Mängel betreffend die Fliesenarbeiten im Bereich der Nasszellen der Patientenräume und der Stationsküchen. Geltend gemacht von Klägerseite sind in diesem Zusammenhang der Mangelbeseitigungsaufwand für 138 Nasszellen und 11 Küchen sowie als weitaus größter Schadenspunkt die Kosten der im Hinblick auf die Mangelbeseitigung als erforderlich behaupteten stationsweisen Auslagerung der Klinik. Daneben verlangt das klagende Land Schadensersatz wegen weiterer kleinerer, nicht im Zusammenhang mit den Fliesenarbeiten stehender Mängel.
Das LG hat mit Urteil vom 16.06.2015, auf das wegen der Sachverhaltsdarstellung im Übrigen verwiesen wird, die Klage abgewiesen, vornehmlich mit der Erwägung, dass durch Vereinbarung in zwei Abnahmeprotokollen Schadensersatzansprüche abbedungen seien; im Übrigen habe die Klägerseite die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 13 Nr. 7 VOB/B nicht hinreichend dargetan bzw. diese seien nicht gegeben.
Hiergegen wendet sich das klagende Land mit der Berufung, mit der es bezogen auf den Mängelkomplex Küchen und Patientennasszellen seine erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgt. Bezogen auf die weiteren kleineren, nicht im Zusammenhang mit den Fliesenarbeiten stehenden Mängel wird letztlich nur die Zahlung i.H.v. 22.960,00 EUR (und nicht wie erstinstanzlich eingeklagt 31.240,00 EUR) begehrt, und zwar nur noch im Hinblick auf die Mängelanzeige Nr. 31 (Mangelpunkt 190) 22.000,00 EUR und im Hinblick auf die Mängelanzeige Nr. 90 (Mangelpunkt G 405) 960,00 EUR. Bezogen auf den im Hinblick auf die Mängelanzeige Nr. 95 (Mangelpunkt G 411) mit der Berufung zunächst weiter verfolgten Betrag von 500,00 EUR ist die Berufung in der mündlichen Verhandlung vom 12.05.2016 zurückgenommen worden.
Wegen aller weiteren Einzelheiten der klägerseits geführten Angriffe wird auf die Berufungsbegründung vom 23.09.2015 (Bl. 783 ff. GA), Schriftsatz vom 28.04.2016 (Bl. 843 ff. GA) und Schriftsatz vom 09.05.2016 (Bl. 866 ff. GA) verwiesen.
Das klagende Land beantragt zuletzt,
- unter Aufhebung des Urteils des LG Köln vom 16.06.2015 - 16 O 231/14 -
- 1. die Beklagten zu 1) bis 3) so wie Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 845.100,00 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
- 2. die Beklagten zu 1) und 3) darüber hinaus zu verurteilen, als Gesamtschuldner an den Kläger weitere 2.125.164,33 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
- 3. festzustellen, dass die Beklagten zu 1) und 3) darüber hinaus gesamtschuldnerisch dazu verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche über den Betrag i.H.v. 3.183.763,53 EUR hinausgehende Aufwendungen und Schäden zu ersetzen, die diesem für und durch die Beseitigung der Mängel an den Fliesenbelägen auf den Böden und an den Wänden in den 138 Nasszellen und an den Fliesenspiegeln der 11 Küchen in dem Neubau der Maßregelvollzugsklinik in Köln Q-X, Q S-str. XX, XXXXX L, entstehen.
- 4. die Beklagten zu 1) und 3) zu verurteilen, als Gesamtschuldner an den Kläger weitere 22.960,00 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
hilfsweise, die Sache unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das LG Köln zurückzuverweisen.
Die Beklagten und die Streithelferin beantragen, die Berufung zurückzuweisen.
Sie sind der Berufung unter Verteidigung des angefochten Urteils entgegengetreten (vgl. Berufungserwiderung vom 25.01.2016, Bl. 824 ff. GA; Schriftsatz vom 03.05.2016, Bl. 864 ff. GA und Schriftsatz vom 28.08.2016, Bl. 897 ff. GA - alle von Seiten der Beklagten - sowie Schriftsatz der Streithelferin zu 2. vom 29.01.2016, Bl. 842 GA).
Wegen aller weiteren Ein...