Entscheidungsstichwort (Thema)

Verjährungsunterbrechung durch Erhebung der Wechselklage

 

Normenkette

WG Art. 28, 41 Abs. 1, Art. 70 Abs. 1; BGB § 209 Abs. 1, § 558

 

Verfahrensgang

LG Köln (Aktenzeichen 85 O 140/99)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Schlussurteil der 5. Kammer für Handelssachen des LG Köln vom 28.3.2000 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Das Vorbehaltsanerkenntnisurteil der 5. Kammer für Handelssachen vom 23.11.1999 wird unter Wegfall des Vorbehalts insoweit aufrechterhalten, als die Beklagte zur Zahlung von 11.394,22 DM nebst Zinsen i.H.v. 2 % über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank, mindestens jedoch 6 % seit dem 28.8.1999, sowie 37,98 DM Wechselprovision verurteilt worden ist. Im Übrigen wird das Vorbehaltsurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Auf die Widerklage wird die Klägerin unter Abweisung der Widerklage im Übrigen verurteilt, an die Beklagte 492,71 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 8.1.2000 zu zahlen.

Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden der Klägerin zu 8,7 % und der Beklagten zu 91,3 % auferlegt. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin zu 8,4 % und die Beklagte zu 91,6 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

 

Gründe

Die Berufung der Beklagten ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingereicht und begründet worden.

In der Sache hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung ihren Antrag dem Umfang der – im wesentlichen aufgrund der nicht eindeutigen Rechtslage erfolgten – Prozesskostenhilfebewilligung angepasst und noch eine Herabsetzung der Klageforderung um den Betrag von 8.144,20 DM begehrt. Die Berufung hat nur in geringem Umfang Erfolg.

Aufgrund der Beschränkung der Berufung steht nur noch der von der Klägerin geltend gemachte Schadensersatzanspruch wegen unterlassener Schönheitsreparaturen i.H.v. 8.144,20 DM und der Wechselanspruch in dieser Höhe in Streit.

Der Klägerin steht ein Anspruch im zuerkannten Umfang zunächst aus Art. 28, 48 Abs. 1 WG zu. Daneben hat die Klägerin einen entsprechenden Anspruch aus dem der Wechselbegebung zugrundeliegenden mietrechtlichen Grundgeschäft. Dieser Anspruch aus dem Grundgeschäft begrenzt in seinem Umfang gleichzeitig die Rechte der Klägerin aus den Wechseln.

Soweit die Beklagte ihre Behauptung wieder aufgegriffen hat, die Wechsel seien nur zur Sicherung der Mietforderungen als solche begeben worden, kann dem nicht gefolgt werden. Vielmehr ist aufgrund des Ergebnisses der Parteivernehmung der Klägerin vom 23.11.1999 davon auszugehen, dass die Wechsel entsprechend der Behauptung der Klägerin zur Sicherung sämtlicher mietvertraglicher Ansprüche haben dienen sollen. Nachdem aufgrund des nach der Parteivernehmung erklärten Anerkenntnisses der Beklagten ein entsprechendes Vorbehaltsanerkenntnisurteil im Wechselprozess ergangen ist, besteht eine Bindung an dieses Ergebnis. Im Nachverfahren hat die Beklagte ihre abweichende Behauptung nicht zusätzlich unter Beweis gestellt.

Kann somit die Klägerin grundsätzlich auf die Wechsel für sämtliche Ansprüche aus dem mietvertraglichen Grundgeschäft zurückgreifen, so können ihr als erste Nehmerin die Wechsel doch nicht mehr Rechte verschaffen, als ihr aus dem mietvertraglichen Grundgeschäft zustehen. Das folgt unmittelbar daraus, dass der Wechsel seinem Zweck nach zur Sicherung bzw. Erfüllung der Verbindlichkeit aus dem Grundgeschäft hingegeben worden ist, die Zweckbestimmung begrenzt also die Rechte des ersten Nehmers gem. den Rechten aus dem Grundgeschäft (BGH v. 8.11.1982 – II ZR 44/82, MDR 1983, 469 = NJW 1983, 1059; v. 30.1.1986 – II ZR 257/85, MDR 1986, 733 = NJW 1986, 1872 [1873]). Dass in dem Begebungsvertrag (Wechselannahmevertrag) auf die Geltendmachung der Einwendungen aus dem Grundgeschäft verzichtet worden ist, ist nicht vorgetragen worden oder sonst ersichtlich.

Für die Begründetheit des Wechselanspruchs und der kausalen mietvertraglichen Ansprüche kommt es somit darauf an, ob und inwieweit die Beklagte auf Schadensersatz, der von der Klägerin für unterlassene Schönheitsreparaturen i.H.d. Kostenvoranschlags der Firma B. vom 25.5.1999 geltend gemacht wird, haftet.

Ein entsprechender Ersatzanspruch für nicht durchgeführte Schönheitsreparaturen ergibt sich hier bereits daraus, dass sich die Beklagte in dem Begehungsprotokoll vom 3.5.1999 zur Erledigung der dort aufgeführten Beanstandungen bis zum 07.05.1999 verpflichtet hat. In dieser Verpflichtung der Beklagten zur Erledigung der im Protokoll unter Ziffern 1.–5. aufgeführten, bis dahin unterlassenen Maßnahmen, ist ein konstitutives Schuldanerkenntnis zu sehen (vgl. Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Aufl., Rz. 192). Durch den eindeutigen Wortlaut des Protokolls wird eine selbstständige Verpflichtung geschaffen. Die Verpflichtung zur Erbringung entsprechender Reparaturarbeiten ergibt sich aber auch unmittelbar aus dem ...

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