Verfahrensgang
LG Köln (Aktenzeichen 25 O 38/00) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 18.7.2000 verkündete Urteil der 5. Kammer für Handelssachen des LG Köln – 85 O 38/00 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Hinterlegung oder Sicherheitsleistung i.H.v. 130.000 DM abzuwenden, falls nicht die Klägerin ihrerseits vor der Vollstreckung in der selben Höhe Sicherheit leistet.
Beide Parteien können Sicherheit auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer Deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse erbringen.
Tatbestand
Die Klägerin macht Ansprüche aus einem am 25.5.1998 von der Beklagten ausgestellten, am 9.8.1998 in K. zahlbaren Wechsel über 100.000 DM geltend (Kopie des Wechsels Bl. 6, 72 GA). Bezogene ist die D. (im folgenden: D.), die den Wechsel angenommen hat und sich inzwischen in Vermögensverfall befindet. Auf der Rückseite trägt der Wechsel zunächst den maschinengeschriebenen Vermerk:
„Amounting Received: DEM 100.000,00”
und darunter in einigem Abstand die Unterschrift der Beklagten. Von der D. ist der Wechsel sodann an die Klägerin und von dieser an die L. indossiert worden.
Grundlage der Wechselhingabe von der Beklagten an die D. war, dass die Beklagte diese mit Keramikprodukten beliefert hatte. Unstreitig hatte die D. acht Warenrechnungen im Gesamtbetrag von 117.283,27 DM per Verrechnungsscheck vom 11.5.1998 (Kopie Bl. 123 GA) bezahlt und dafür von der Beklagten mit Schreiben vom 21.5.1998 (Bl. 124 GA) den hier streitigen sowie einen weiteren Wechsel über 17.283,27 DM übersandt bekommen.
Nach Eröffnung des Anschlusskonkursverfahrens über das Vermögen der Bezogenen am 31.7.1998 (Bl. 79f GA) wurde der Wechsel von dieser nicht eingelöst, woraufhin die L. ihn gegen Zahlung der Wechselsumme nebst Zinsen und Kosten an die Klägerin zurückgab.
Im vorliegenden Wechselprozess nimmt die Klägerin die Beklagte als Ausstellerin und Indossantin des Wechsels in Anspruch.
Sie hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 100.000 DM nebst Zinsen i.H.v. 2 % über dem Basiszinssatz ab dem 9.8.1998 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
1. die Klage abzuweisen;
2. ihr die Ausführung ihrer Rechte im Nachverfahren vorzubehalten.
Sie hat eingewandt, es handele sich nur dem äußeren Schein nach um einen Wechsel. In Wirklichkeit habe sie auf dem damals nicht ausgefüllten Wechselformular lediglich eine Quittung erteilen wollen. Um eine solche habe sie die spätere Gemeinschuldnerin gebeten und dazu erklärt, es handele sich lediglich um eine Formalie, die sie gegenüber ihrer Bank zu erfüllen habe und die die Beklagte zu nichts verpflichte. Sie, die Beklagte, sei bereits seit Beginn der 90iger Jahre gefälligkeitshalber entsprechend verfahren, jeweils nachdem die Gemeinschuldnerin die betreffenden Rechnungen fristgerecht durch Verrechnungsscheck bezahlt gehabt habe. Die Quittierung sei in der Weise erfolgt, dass die D. ihr ein unausgefülltes deutsches Wechselformular geschickt und sie nach deren Weisung auf der Vorderseite an die angegebene Stelle ihren Firmenstempel mit Unterschrift und auf der Rückseite den obenstehenden Vermerk angebracht und unter diesen ebenfalls ihre Unterschrift gesetzt habe. Der vorstehende Vermerk in englischer Sprache bedeute übersetzt: „Betrag erhalten: 100.000 DM”. Sie habe keine Kenntnis davon gehabt, dass die spätere Gemeinschuldnerin die Wechselformulare abredewidrig weiter ausgefüllt und zur Kreditbeschaffung verwendet habe. Es fehle daher sowohl an einem formwirksamen Wechsel wie auch an einem Begebungsvertrag.
Des weiteren hat die Beklagte darauf hingewiesen, dass sich auf der Rückseite des Wechsels ein (gestrichener) Bezahlt-Vermerk befinde.
Durch das angefochtene Urteil, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, hat das LG die Beklagte antragsgemäß verurteilt und ihr gleichzeitig die Geltendmachung ihrer Rechte im Nachverfahren vorbehalten. Es hat Wechselerklärung, Indossament und Begebungsvertrag als wirksam, den (gestrichenen) Bezahlt-Vermerk der L. dagegen als unerheblich angesehen.
Mit der Berufung verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Unter Wiederholung und Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens macht sie geltend: Für die Auslegung einer Wechselerklärung seien auch solche Umstände heranzuziehen, die einem am Begebungsvertrag nicht beteiligten Dritten bekannt seien oder von ihm unschwer erkannt werden könnten. Zudem müsse bei der Auslegung von Wechselerklärungen der Zusammenhang der Gesamturkunde und der erkennbare Zweck der einzelnen Erklärungen berücksichtigt werden. Im vorliegenden Fall habe sich für die Klägerin aus dem Umstand, dass das Formular auf seiner Vorderseite erkennbar nicht von ihr, sondern von der D. ausgefüllt worden sei, sowie aus dem zitierten Quittierungsvermerk auf der Rückseite ergeben, dass sie nur eine Zahlungsquittung habe erteilen, nicht aber eine wechselrechtliche Verpf...