Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 09.02.2023 (8 O 328/21) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens und 52 % der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens LG Köln, 8 OH 7/20 werden dem Beklagte auferlegt. Von den Kosten der dortigen Nebenintervention tragen die Nebenintervenienten 52 % selbst.
Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf bis 280.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Kläger begehrt von dem beklagten Architekten Kostenvorschuss und Schadensersatz wegen Mängeln an der Dachkonstruktion des klägerischen Bauvorhabens.
Das Baugrundstück stand ursprünglich im Eigentum einer aus dem Kläger und dessen Schwester bestehenden Erbengemeinschaft. Die Geschwister beauftragten den Beklagten in Bauherrengemeinschaft mit der Vollarchitektur, mit Ausnahme von Leistungsphase 9 nach HOAI, für den Neubau einer Unternehmervilla ("Villa C.") O.-straße N03, N01 Z. T., auf Basis des schriftlichen Architektenvertrags vom 23.08.2011 (Anlage RSNP1, Bl. 219 ff. LGA).
Später verständigten sich die Geschwister darauf, dass der Kläger seiner Schwester ihren hälftigen Anteil an dem Baugrundstück abkaufen und das Bauvorhaben alleine fortführen solle. Unter dem 11.01.2013 erfolgte eine entsprechende Teil-Erbauseinandersetzung, mit der der Kläger das Baugrundstück zum Alleineigentum und Alleinbesitz erwarb. Danach übernahm er die Fortführung der Baumaßnahme als alleiniger Bauherr und Auftraggeber, womit der Beklagte einverstanden war und seine Tätigkeit für das streitgegenständliche Bauvorhaben nun ausschließlich für den Kläger erbrachte.
lm Zuge der Ausführungsplanung erstellte der Beklagte u.a. den Plan mit der Nr. N02 vom 10.10.2013, welcher die Detailplanung für die Errichtung eines Spitzbodens mit einer durchgehend ausgeführten Dampfbremse zwischen 1. OG und Spitzboden sowie zusätzlich zwischen Spitzboden und Dachkonstruktion sowie einer Dämmung zwischen Wohnraum und Spitzboden sowie zusätzlich einer Zwischensparrendämmung des Daches über dem Spitzboden beinhaltet (Anlage K1, Bl. 22 LGA).
Das Projekt wurde abgeschlossen und die Leistungen des Beklagten klägerseits abgenommen. Für seine Leistungen zahlte der Kläger an den Beklagten gem. der am 09.12.2016 übersandten Schlussrechnung insgesamt 358.646,77 EUR an Honorar.
Im Mai 2018 rügte der Kläger gegenüber dem Beklagten erstmalig Feuchtigkeitsschäden an der Dachuntersicht (außen). Nach Prüfung des gerügten Sachverhalts vor Ort durch eine Mitarbeiterin des Beklagten, die Zeugin L., gelangte die Beklagtenseite zu dem Schluss, dass keine Mängel vorlägen.
Hierauf schaltete der Kläger Rechtsanwalt B. aus der Kanzlei Dr. W. und Sozien GmbH ein, der mit Schreiben vom 11.06.2019 dem Beklagten eine Frist zur Mangelbeseitigung setzte. Der Beklagte wies mit E-Mail vom selben Tage eine etwaige Verantwortung zurück.
In der Folge konsultierte der Kläger den öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für das Dachdeckerhandwerk G. H., der u.a. einen Blower-Door-Test bei gleichzeitiger Anwesenheit der Mitarbeiterin L. des Beklagten durchführte. Wegen der Ausführungen des Sachverständigen H. zu dem Ergebnis dieser Untersuchung wird auf seine E-Mail vom 24.09.2019 (Anlage K4, BI. 30 LGA) verwiesen. Am 04.10.2019 erfolgten Bauteilöffnungen und Probeentnahmen zwecks Überprüfung auf Schimmel- und Pilzbefall. Weiter entnahm der Sachverständige aus Anlass der Bauteilöffnungen auch Nägel aus der Schieferung und der Schalung. Es erfolgte sodann eine Untersuchung sowohl der Baustoffproben als auch der Nägel durch das Baustoffberatungszentrum (BZR) Rheinland, deren Ergebnisse dieses in seinem Prüfbericht/Gutachten vom 11.10.2019 aufführt. Wegen des Inhalts dieses Prüfberichts wird auf Anlage K6, BI. 52 ff LGA, verwiesen. Der Sachverständige H. stellte dem Kläger für seine Tätigkeit einschließlich der durch das Baustoffberatungszentrum (BZR) Rheinland entstandenen Kosten insgesamt 3.727,68 EUR in Rechnung.
Der Kläger ließ dem Beklagten mit Schreiben seiner jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 25.11.2019 eine Frist zur Nachbesserung seiner Ausführungsplanung bzw. Erstellung einer Sanierungsplanung bis spätestens zum 15.01.2020 und eine weitere Frist zur Zahlung eines ersten Vorschusses von 50.000,00 EUR für die Mangelbeseitigung zzgl. Sachverständigen-, Labor- und Anwaltskosten bis spätestens zum 31.12.2019 setzen. Das vorgerichtliche Tätigwerden seiner jetzigen Prozessbevollmächtigten vergütete der Kläger mit 2.604,61 EUR brutto. Wegen des Vortrags der Klägerseite zur Höhe dieser Rechnung wird auf BI. 12 ff. LGA verwiesen.
Nachdem diese Fristen fruchtlos verstrichen waren, leitete...