Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 11.02.2022 (17 O 15/21) wird zurückgewiesen.
Auf die Anschlussberufung des Klägers wird das am 11.02.2022 verkündete Urteil des Landgerichts Köln, Az. 5 O 11/20, teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 42.311,41 EUR sowie vorgerichtliche Anwaltskosten i.H.v. 1.877,11 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.02.2021 zu zahlen.
Der Beklagte wird außerdem verurteilt, an den Kläger 882,21 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.08.2022 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt der Beklagte.
Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf bis 45.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Kläger ist Eigentümer eines mit einem Flachdach versehenen Einfamilienhauses, das er 2015 als Bestandsimmobilie erwarb und nachfolgend sanierte. Im Zuge dessen führte der Beklagte diverse Sanierungsarbeiten aus. U.a. erneuerte er die gesamte Flachdachfläche einschließlich Attika, erstellte im Obergeschoss des Hauses eine Zwischensparrendämmung einschließlich Zwischenmembran und verkleidete diese nachfolgend mit Gipskartonplatten.
Nach Ausführung der Arbeiten rechnete der Beklagte diese mit Schlussrechnung Nr. 660 vom 18.12.2015 (Bl. 1 ff. Anlagenheft, im Folgenden AH) und weiterer Rechnung vom 27.01.2016 (Bl. 5 f. AH) gegenüber dem Kläger ab. Am 14.01.2016 bezahlte der Kläger die Schlussrechnungssumme vom 18.12.2015.
Mit E-Mail vom 22.01.2016, noch vor Fertigstellung der Innenarbeiten des Beklagten, zeigte der Kläger bis dahin erkenntliche Mängel bzw. nicht durchgeführte Arbeiten in verschiedenen Bereichen gegenüber dem Beklagten an. Unter anderem führte er dabei aus:
"4. Dacharbeiten
4.1 Gefälledämmplatten liegen im Wasser und sind luftdicht verschlossen.
Somit ist die Ausführung nach Vorschrift nicht ordnungsgemäß durchgeführt.
Es liegt ein Mangel vor. Hierzu eine Ausführung aus der Vorschrift:
'Feuchtigkeitseinschlüsse zwischen Dampfsperre und Dachabdichtung sind zu vermeiden. Die Wärmedämmstoffe sind während der Lagerung und Verlegung vor Durchfeuchtung zu schützen. Eine Verlegung der Dämmplatten bei Regen ist nicht möglich. Feuchtigkeitseinschlüsse würden in Form von Wasserdampf durch die Dämmschicht diffundieren, sich unter der Dachabdichtung sammeln und zu Dampfblasen führen.'
Durch eine evtl. gezielte Öffnung der Firstonefolie ist der Zweck der Folie als Wannenausbildung nicht mehr gegeben.
Die darunter befindliche Zwischensparrendämmung wurde nur aufgrund unseres Wunsches erstellt?
Wir bitten um komplette Mängelbeseitigung inkl. vollständiger Wiederherstellung der Wannenausbildung.
Wir bitten um Überreichung einer Fachunternehmenserklärung für unser Dach..."
Unter dem 27.01.2016 gab der Beklagte eine "Fachunternehmererklärung" ab und gewährte eine Gewährleistungsverlängerung von weiteren fünf Jahren (vergleiche Anl. K3, Bl. 7 AH).
Anlässlich einer Kontrolle der Dachfläche im Oktober 2020 bemerkte der Kläger eine poröse Stelle im Bereich eines Dachgullys, durch die Wasser in die Dachkonstruktion einlief. Mit E-Mail-Schreiben vom 26.10.2020 (vergleiche Anl. K4, Bl. 9 ff. AH) zeigte er dies dem Beklagten an und setzte diesem eine Mängelbeseitigungsfrist bis zum 09.11.2020.
Daraufhin erschien ein Mitarbeiter des Beklagten vor Ort und schaute sich die gerügte Stelle an.
Zudem wandte sich der Kläger an die Firma Holzbau B., die in der "Fachunternehmererklärung" des Beklagten vom 27.01.2016 von diesem als "unser Fachunternehmer" angegeben worden war. Daraufhin teilte die Firma Holzbau B. mit Schreiben vom 09.11.2020 mit, dass die auf Bildern dargestellten Arbeiten nicht von ihr durchgeführt worden seien.
Mit anwaltlichen Schreiben vom 13.11.2020 (vergleiche Anl. K6, Bl. 12 ff. AH) ließ der Kläger den Beklagten erneut zur Beseitigung der Undichtigkeiten im Bereich eines Dachgullys mit Frist bis zum 18.11.2020 auffordern. Gleichzeitig kündigte er mit Rücksicht auf den zwischenzeitlich entstandenen Verdacht, dass die Dachabdichtung insgesamt schwerwiegende Mängel aufweisen könnte, an, die Dachfläche von einem öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für das Gewerk Dachdeckerarbeiten prüfen zu lassen.
Nachdem der Beklagte keinerlei Reaktion auf dieses Schreiben gezeigt hatte, beauftragte der Kläger nachfolgend die Dachdeckerfirma V. und bat darüber hinaus den von der Handwerkskammer Köln öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen C. E., die Arbeiten des Beklagten an der Dachfläche zu bewerten.
Unter dem 26.11.2020 rechnete die Firma V. f...