Verfahrensgang

LG Köln (Urteil vom 06.08.1998; Aktenzeichen 24 O 393/97)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 6. August 1998 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 24 O 393/97 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 6.000 DM, die auch durch selbstschuldnerische unbedingte, unbefristete Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse erbracht werden kann, abwenden, wenn nicht der Beklagte vor Vollstreckung in gleicher Höhe und Art. Sicherheit leistet.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Eintrittspflicht des Beklagten hinsichtlich einer Berufsunfähigkeitsrente, die dem Kläger durch die G. AG nach Umfirmierung G.-Inax AG, später verschmolzen zur B.-G.-Inax AG – (im folgenden: AG) zugesagt worden war.

Der am 29. Dezember 1938 geborene Kläger war vom 1. Juli 1989 bis zum 31. Dezember 1992 Vorstandsmitglied der G. AG. Durch Anstellungsvertrag mit der AG vom 24. Mai 1989 war u. a. folgendes vereinbart worden:

Nach § 7 des Vertrages stand dem Kläger ein Jahresgehalt von 250.000 DM zuzüglich einer gewinnabhängigen Tantieme zu.

Nach § 8 erhielt er im Krankheitsfall für 6 Monate seine vollen Bezüge. § 12 sah für den Fall des Ausscheidens des Klägers aus den Diensten der AG nach mindestens fünf Jahre dauernder Tätigkeit als Vorstandsmitglied einen Anspruch auf lebenslängliches Ruhegeld unter folgenden Voraussetzungen vor:

  1. Beendigung des Anstellungsverhältnisses nach Vollendung des 60. Lebensjahres oder
  2. Eintritt in den Ruhestand wegen Krankheit, die dem Kläger die Ausübung seiner Pflichten (unmöglich macht. In diesem Fall kann der Aufsichtsrat nach Ablauf von 6 Monaten die Pensionierung aussprechen; oder
  3. Beendigung des Anstellungsverhältnisses vor Vollendung des 60. Lebensjahres durch Kündigung der AG ohne wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung.

Die Höhe des Ruhegehalts sollte ein Drittel des zuletzt bezogenen Jahresgehalts zuzüglich von 1,5 % des Jahresgehalts für jedes Jahr der Firmenzugehörigkeit bis zu einer Gesamthöhe von 60 % des Jahresgehalts betragen. Die Zahlung des Ruhegehalts sollte 6 Monate nach Ausscheiden aus dem aktiven Dienst beginnen. Bis zu diesem Zeitpunkt war die Zahlung eines Übergangsgeldes in Höhe der festen Bezüge einschließlich Tantieme vorgesehen.

§ 13 begrenzte die Laufzeit des Vertrages bis zum 30. Juni 1994 und sah Verhandlungen über eine Neubestellung des Klägers als Vorstandsmitglied im Juli 1993 vor.

Durch Vereinbarung vom 30. Dezember 1992 einigte sich die AG mit dem Kläger über die Beendigung seiner Tätigkeit als Vorstandsmitglied zum 31. Dezember 1992. Dieser erhielt eine im Januar 1993 fällige Abfindung von 250.000 DM brutto (Nr. 4 der Vereinbarung). Unter Nr. 10 der Vereinbarung heißt es:

„Die Ruhegeldansprüche des Herrn H. richteten sich nach § 12 des Vertrages. Herr H. wird dabei so gestellt, als ob er 5 Jahre als Vorstandsmitglied der G.-Inax AG tätig gewesen wäre.

Die Parteien sind sich darüber einig, daß Herrn H. aus seiner früheren Vordienstzeit bei der Firma J. im Umfang von etwa 25 Dienstjahren ein Teil in Höhe von 10 Dienstjahren auf die nach § 12 seines Dienstvertrages begründeten Versorgungsansprüche mit der Maßgabe angerechnet werden, daß dadurch eine Steigerung seiner Versorgungsbezüge nicht begründet wird, sondern nur die Unverfallbarkeit hiernach berechnet wird. Die Parteien sind sich darüber einig, daß mit Beendigung dieses Vertrages mehr als 13 Dienstjahre damit als erbracht angesehen werden und die Ansprüche des Herrn H. aus § 12 des Dienstvertrages zu Gunsten des Herrn H. gewährleistet sind.

Das Anfangsruhegehalt beläuft sich auf DM 8.506,94 brutto monatlich. Die Zahlung beginnt mit dem ersten Monat nach Vollendung des 60. Lebensjahres des Herrn H.. Das in § 12 des Vertrages vorgesehene Übergangsgeld entfällt.”

Ferner war der AG das Recht eingeräumt, die Ansprüche des Klägers durch Zahlung von 706.887 DM brutto bis zum 15. Februar 1993 abzufinden. Sie war weiterhin zur Übertragung einer auf das Leben des Klägers abgeschlossenen Direktversicherung verpflichtet.

Wegen der weiteren Einzelheiten der beiden Verträge wird auf den Wortlaut der Vertragsurkunden (Bl. 7 ff und Bl. 13 ff. d.A.) verwiesen.

In der Folgezeit war der Kläger mehrere Jahre als Geschäftsführer der Vereinigten Marmorwerke K. GmbH (im folgenden GmbH) tätig. Nachdem er im November den Alleingesellschafter der GmbH schriftlich über eine ernsthafte Erkrankung informiert hatte, bat er mit Schreiben vom 27. Dezember 1996 um Auflösung seines Dienstvertrages zum 31. Dezember 1996.

Mit Schreiben vom 16. Januar 1997 beantragte er bei der AG unter Berufung darauf, dass ihm eine Fortsetzung der Erwerbstätigkeit wegen Krankheit unmöglich geworden sei, Zahlung der vertraglich vereinbarten Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeitsrente. Eine Reaktion der AG, über deren Vermögen am 1. Mai 1997 das Gesamtvollstreckungsverfahren eröffnet wurde, erfolgt...

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