Entscheidungsstichwort (Thema)

Schadensersatz wegen unberechtigter Rückforderung des Geschenks

 

Leitsatz (amtlich)

Eine gem. § 280 Abs. 1 BGB zum Schadensersatz verpflichtende Handlung kann darin liegen, dass der Schenker ein Geschenk zurückfordert, ohne dazu - etwa gem. §§ 528, 530 BGB - berechtigt zu sein (Anschluss BGH, Urt. v. 12.12.2006 - VI ZR 224/05, NJW 2007, 1458 ff.).

Der Schenker haftet in einem solchen Fall gem. § 521 BGB aber nur, wenn ihm zumindest grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, weil lediglich die Vertragserwartungen des Beschenkten und nicht die Verletzung weiterer, nicht mit dem Vertragsgegenstand in Zusammenhang stehenden Schutzpflichten in Rede stehen (vgl. BGH, Urt. v. 20.11.1984, IVa ZR 104/83, BGHZ 93, 23 ff.).

 

Normenkette

BGB § 280 Abs. 1, § 521

 

Verfahrensgang

LG Bonn (Urteil vom 06.08.2007; Aktenzeichen 1 O 64/07)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des LG Bonn vom 6.8.2007 - 1 O 64/07, wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 84 % und die Beklagten jeweils 8 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

(Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gem. § 540 Abs. 2, 313a ZPO abgesehen)

Nachdem die Klägerin ihre Berufung bereits auf Hinweis des Senats vom 10.12.2007 zurückgenommen hatte, hat auch die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten keinen Erfolg; denn den Beklagten steht der mit der Widerklage geltend gemachte Schadensersatzanspruch nicht zu.

Als Anspruchsgrundlage für den von den Beklagten widerklagend geltend gemachten Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten kommt hier, da deliktische Ansprüche ersichtlich nicht in Rede stehen und ein allgemeiner Kostenerstattungsanspruch wegen unberechtigter Inanspruchnahme der geltenden Rechtsordnung fremd ist (vgl. BGH, Urt. v. 12.12.2006 - VI ZR 224/05, NJW 2007, 1458 ff.), allein § 280 Abs. 1 BGB in Betracht. Dessen Voraussetzungen sind jedoch nicht vollständig erfüllt, weil es an einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung der Klägerin fehlt.

Eine Pflichtverletzung der Klägerin kann hier nur in der an die Beklagten gerichteten, unberechtigten Forderung gesehen werden, ihr die Kosten der Heizungsanlage zu erstatten. Der Senat geht insoweit in Einklang mit der Rechtsprechung des BGH davon aus, dass eine zum Schadensersatz verpflichtende Handlung u.a. darin liegen kann, dass der Schenker ein Geschenk zurückfordert, ohne dazu - etwa gem. §§ 528, 530 BGB - berechtigt zu sein (BGH, Urt. v. 12.12.2006 - VI ZR 224/05, NJW 2007, 1458 ff.). Entsprechendes muss auch dann gelten, wenn der Schenker, wie hier die Klägerin, nicht das Geschenk selbst zurückfordert, sondern nach Vollzug der Schenkung Ersatz von Aufwendungen für den geschenkten Gegenstand verlangt.

Nach den Umständen des Falles ist auch vom Vorliegen einer Schenkung auszugehen. Die Klägerin hat den Beklagten eine neue Heizungsanlage zur Verfügung gestellt und durch die von ihr beauftragte Fa. T bei den Beklagten einbauen lassen, ohne die Kosten hierfür von den Beklagten erstattet haben zu wollen. Die fehlende Absicht der Klägerin, Erstattung der Kosten für die Heizungsanlage von den Beklagten fordern zu wollen, ergibt sich aus der Beweisaufnahme erster Instanz, in der die dort vernommenen Zeugen im Wesentlichen übereinstimmend angegeben haben, dass sich die Klägerin ggü. den Beklagten dahin geäußert hat, sie wolle ihnen helfen und die Heizung bezahlen. Diese Äußerungen der Klägerin waren bei objektiver Betrachtung nach dem maßgeblichen Empfängerhorizont der Beklagten nicht anders zu verstehen als ein Angebot zum Abschluss eines Schenkungsvertrages, der sodann mit Einbau der Heizungsanlage und damit verbundenem Eigentumsübergang vollzogen und somit wirksam wurde, § 518 Abs. 2 BGB.

Es lässt sich jedoch nicht feststellen, dass die Klägerin mit ihrer im Anschluss an die Schenkung erhobenen Forderung nach Ersatz ihrer Aufwendungen ihre vertraglichen Pflichten grob fahrlässig verletzt hätte. Grobe Fahrlässigkeit ist erforderlich, um eine Haftung der Klägerin zu begründen, denn der Schenker haftet gem. § 521 BGB nur im Falle entsprechend qualifizierten Verschuldens. Diese Haftungserleichterung gilt zugunsten des Schenkers nicht nur in Bezug auf Pflichten, die den Schenkungsgegenstand selbst betreffen, sondern allgemein dort, wo lediglich die Vertragserwartungen des Beschenkten und nicht die Verletzung weiterer, nicht mit dem Vertragsgegenstand in Zusammenhang stehende Schutzpflichten in Rede stehen (BGH, Urt. v. 20.11.1984, IVa ZR 104/83, BGHZ 93, 23 ff.; zustimmend MüKo-Koch, 5. Aufl., § 521 BGB Rn5). Um einen solchen Fall geht es hier, denn die Beklagten sind im Falle ungerechtfertigter Rückforderung des Geschenks wie auch bei ungerechtfertigter Forderung von Kostenerstattung in keinem anderen Interesse betroffen als dem, den geschenkten Gegenstand ohne Gegenleistung behalten zu dürfen; dieses Interesse jedoch wird, soweit es sich gegen den Schenker richte...

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