Leitsatz

Die Klägerin hatte den Beklagten eine neue Heizungsanlage zur Verfügung gestellt und durch eine von ihr beauftragte Firma bei den Beklagten einbauen lassen, ohne die Kosten hierfür von ihnen erstattet haben zu wollen. Gegenüber den Beklagten hatte sie sich dahingehend geäußert, sie wolle ihnen helfen und die Heizung bezahlen. Später forderte sie von ihnen Ersatz ihrer Aufwendungen. Die Beklagten verlangten von ihr widerklagend Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskoten.

Erstinstanzlich wurden Klage und Widerklage abgewiesen.

Beide Parteien legten gegen das Urteil des LG Berufung ein. Die Klägerin nahm ihre Berufung später zurück. Die Berufung der Beklagten war nicht erfolgreich.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Auch das OLG ging im vorliegenden Fall von einer Schenkung der Klägerin an die Beklagten aus. Sie habe ihnen eine neue Heizungsanlage zur Verfügung gestellt und durch eine von ihr beauftragte Firma bei den Beklagten einbauen lassen, ohne die Kosten erstattet haben zu wollen. Dies habe sich aus der Beweisaufnahme erster Instanz ergeben, in der die dort vernommenen Zeugen im Wesentlichen übereinstimmend angegeben hätten, dass sich die Klägerin ggü. den Beklagten dahingehend geäußert habe, sie wolle ihnen helfen und die Heizung bezahlen. Diese Äußerungen der Klägerin seien bei objektiver Betrachtung nach dem maßgeblichen Empfängerhorizont der Beklagten nicht anders zu verstehen als ein Angebot zum Abschluss des Schenkungsvertrages, der sodann mit Einbau der Heizungsanlage und damit verbundenem Eigentumsübergang vollzogen und damit wirksam geworden sei gemäß § 518 Abs. 2 BGB.

Es lasse sich jedoch nicht feststellen, dass die Klägerin mit ihrer im Anschluss an die Schenkung erhobenen Forderung nach Ersatz ihrer Aufwendungen ihre vertraglichen Pflichten grob fahrlässig verletzt habe. Grobe Fahrlässigkeit sei jedoch erforderlich, um eine Haftung der Klägerin zu begründen, denn der Schenker hafte gemäß § 521 BGB nur im Falle entsprechend qualifizierten Verschuldens. Diese Haftungserleichterung gelte zugunsten des Schenkers nicht nur in Bezug auf Pflichten, die den Schenkungsgegenstand selbst beträfen, sondern allgemein dort, wo lediglich die Vertragserwartungen des Beschenkten und nicht die Verletzung weiterer, nicht mit dem Vertragsgegenstand in Zusammenhang stehenden Schutzpflichten in Rede stehe (BGH, Urt. v. 20.11.1984, IVa ZR 104/83, BGHZ 93, 23 ff.; zustimmend MüKo-Koch, 5. Aufl., § 521 BGB Rn.5).

Um einen solchen Fall gehe es hier, denn die Beklagten seien im Falle ungerechtfertigter Rückforderung des Geschenks wie auch bei ungerechtfertigter Forderung von Kostenerstattung in keinem anderen Interesse betroffen als dem, den geschenkten Gegenstand ohne Gegenleistung behalten zu dürfen. Dieses Interesse werde jedoch, soweit es sich gegen den Schenker richte, vom Gesetz nur eingeschränkt geschützt.

Der Klägerin könne jedenfalls der Vorwurf grober Fahrlässigkeit nicht gemacht werden. Eine solche setze einen objektiv schweren und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. Dieser Vorwurf könne ggü. der Klägerin auf der Grundlage der hier möglichen Feststellung nicht gemacht werden. Aus den Angaben der in erster Instanz vernommenen Zeugen ergebe sich, dass nicht erwiesen sei, dass die Klägerin sich eindeutig dahingehend geäußert habe, dass sie den Beklagten die Heizung habe schenken wollen. Dass ihr Verhalten insgesamt so gewertet werde, lasse die Möglichkeit offen, dass sie die Beklagten ggf. nur durch eine Vorfinanzierung der Heizungsanlage habe unterstützen wollen. Den Beklagten stehe der mit der Widerklage geltend gemachte Schadensersatzanspruch nicht zu. Als Anspruchsgrundlage für den widerklagend geltend gemachten Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten komme hier, da deliktische Ansprüche ersichtlich nicht in Rede ständen und ein allgemeiner Kostenerstattungsanspruch wegen unberechtigter Inanspruchnahme der geltend gemachten Rechtsordnung fremd sei (vgl. BGH, Urt. v. 12.12.2006 - IV ZR 224/05, NJW 2007, 1458 ff.), allein § 280 Abs. 1 BGB in Betracht, dessen Voraussetzungen jedoch nicht vollständig erfüllt seien, da es an einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung der Klägerin fehle.

 

Link zur Entscheidung

OLG Köln, Urteil vom 11.03.2008, 3 U 145/07

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