Entscheidungsstichwort (Thema)
Ermittlung des Einkommens des geschäftsführenden GmbH-Gesellschafters
Normenkette
BGB § 1361 Abs. 1
Verfahrensgang
AG Bonn (Urteil vom 02.11.2005; Aktenzeichen 42 F 706/04) |
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 2.11.2005 verkündete Urteil des AG - FamG Bonn - 42 F 706/04 - unter Zurückweisung des Rechtsmittels und Klageabweisung im Übrigen dahin abgeändert, dass der Beklagte verurteilt wird,
a) an die Klägerin für die Zeit von Juli 2004 bis einschließlich März 2006 rückständigen Unterhalt i.H.v. 3.089 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.1.2005 sowie
b) laufenden Trennungsunterhalt ab April 2006 i.H.v. monatlich 200 EUR zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 9/10 und der Beklagte zu 1/10 sowie die des Berufungsverfahrens die Klägerin zu 4/5 und der Beklagte zu 1/5.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die zulässige - insb. form- und fristgerecht eingelegte - Berufung des Beklagten hat auch in der Sache zum überwiegenden Teil Erfolg, nämlich soweit er sich mit der Berufung dagegen wehrt, in der Zeit von Juli 2004 bis Dezember 2004 zu höheren Unterhaltsleistungen als monatlich 670 EUR, in der Zeit von Januar 2005 bis Juni 2005 zu höheren Unterhaltsleistungen als monatlich 589 EUR sowie ab Juli 2005 zu höheren Unterhaltsleistungen als monatlich 200 EUR verpflichtet zu sein, wobei auf die geschuldeten Unterhaltsleistungen die vom Beklagten geleisteten Unterhaltszahlungen von 455 EUR monatlich in der Zeit von August 2004 bis einschließlich Januar 2005 und ab Februar 2005 i.H.v. 347 EUR monatlich anzurechnen waren. Eine Verrechnung ab Juli 2005 zuviel gezahlter Unterhaltsbeträge findet jedoch nicht statt.
Der Unterhaltsanspruch der Klägerin ergibt sich aus § 1361 BGB.
I. In Höhe der genannten Unterhaltsbeträge ist der Beklagte leistungsfähig.
I. Zu Recht wehrt sich der Beklagte mit der Berufung dagegen, dass zur Ermittlung seines unterhaltsrelevanten Einkommens der Dreijahresdurchschnittswert aus den dem Unterhaltszeitraum vorangegangenen drei Jahren zugrunde gelegt worden ist. Nach Auffassung des Senates ist bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Beklagten dessen tatsächlich im Unterhaltszeitraum erzieltes Jahreseinkommen in Ansatz zu bringen. Der Beklagte ist nicht als sog. "verkappter Selbständiger" zu behandeln. Das wäre dann der Fall, wenn der Beklagte, der gemeinsam mit seinem Bruder geschäftsführender Gesellschafter der von ihnen betriebenen GmbH ist, sein Geschäftsführergehalt entsprechend den jeweiligen Gewinnen und Verlusten unmittelbar an diese angepasst hätte und somit wie ein selbständiger Kaufmann oder Freiberufler den jeweiligen Jahresgewinn des Betriebes bzw. der Kanzlei oder Praxis als Einkommen zur Bedarfsdeckung verwendet hätte. Dies kann vorliegend gerade nicht festgestellt werden. Zwar hat der Beklagte, nachdem die von ihm und seinem Bruder betriebene GmbH in die Verlustzone geraten war, sein Geschäftsführergehalt reduziert. Diese Herabsetzung geschah - wie der Beklagte in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar erklärt hat - aus wirtschaftlich Erwägungen und unter dem "Druck" der kreditgebenden Banken. Die Reduzierung des Geschäftsführergehaltes ist aber nicht unmittelbar an die geminderten Gewinne bzw. Verluste der GmbH gekoppelt. Möglicherweise wäre ansonsten eine erheblich höhere Reduzierung des Gehaltes erfolgt. Der Beklagte hat auch im Einzelnen in der mündlichen Verhandlung erläutert, dass und in welcher Weise die kreditgebenden Banken Einfluss auf die Gestaltung der Geschäftsführergehälter nehmen, um das gewünschte Betriebsergebnis zu erzielen. Die GmbH müsse eine Wirtschaftlichkeitsberechnung vorlegen. Hiernach würden u.a. die langfristigen Ziele auf Rückführung der Kredite ausgerichtet. Insgesamt kann festgestellt werden, dass sich das Geschäftsführergehalt zwar an der wirtschaftlichen Entwicklung der GmbH orientiert, aber nicht automatisch entsprechend den Gewinnen und Verlusten angepasst wird. So ist auch keine direkte Anpassung des Gehaltes nach oben erfolgt, nachdem sich die wirtschaftliche Situation der GmbH etwas stabilisiert hatte.
II. Fiktiv hinzuzurechnen ist dem Einkommen des Beklagten allerdings der Steuervorteil, den er seit Juli 2004 dadurch hätte erzielen können, dass er sich entsprechend seinen freiwilligen Unterhaltszahlungen einen Steuerfreibetrag hätte eintragen lassen können. Es besteht nämlich die unterhaltsrechtliche Obliegenheit, Steuervorteile zu nutzen, und zwar unter Umständen auch durch Eintragung von Freibeträgen für den laufenden Veranlagungszeitraum. Gründe, die gegen eine Eintragung dieses Freibetrages sprechen, sind nicht ersichtlich. Der Beklagte zahlte von August 2004 bis einschließlich Januar 2005 freiwillig monatlichen Trennungsunterhalt i.H.v. 455 EUR und ab Februar 2005 i.H.v. 347 EUR. Danach hätte der Beklagte sich für das Trennungsjahr (2004) noch einen Freibetrag von 2.275 EUR (5 × 455 EUR) und für das Jahr 2005 einen so...