Entscheidungsstichwort (Thema)
Zu den Voraussetzungen und der Verjährung eines Anspruchs aus uneigentlicher Prospekthaftung (geschossener Immobilienfonds)
Verfahrensgang
LG Köln (Urteil vom 07.01.2010; Aktenzeichen 15 O 685/08) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 7.1.2010 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des LG Köln - 15 O 685/08 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil sowie das landgerichtliche Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger nimmt die Beklagten auf Schadensersatz aus uneigentlicher Prospekthaftung in Anspruch. Er ist selbständiger Tischlermeister, sein Unternehmen ist in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG organisiert.
Die Beklagten sind Gründungsgesellschafter der "Einkaufspark Halle-C Dr. I F KG" (künftig: Fondsgesellschaft), einem geschlossenen Immobilienfonds der F-Gruppe, auch bezeichnet als T1 62. Geschäftsführender Gesellschafter und Komplementär der KG war zunächst der Beklagte zu 1), die Beklagten zu 2) und 3) sind Gründungskommanditisten. Zweck der Fondsgesellschaft ist die Planung, Errichtung und Nutzung von gewerblichen Immobilien, insbesondere der Erwerb eines Einkaufsparks in Halle-C, deren Vermietung, Verpachtung und Verwaltung.
Im November 1994 erhielt der Kläger aufgrund einer Empfehlung seines Steuerberaters X L, der sowohl Steuerberater des Klägers als auch der Fondsgesellschaft war, Kenntnis von der Möglichkeit einer Beteiligung. Im Rahmen eines mit dem Steuerberater L geführten Beratungsgesprächs anlässlich steuerlicher Anliegen bejahte der Kläger die Frage, ob er an einer renditehaltigen und sicheren Wertanlage interessiert sei. Er ergänzte dies jedoch dahingehend, dass dies nur unter der Voraussetzung gelte, dass es sich um eine sichere, werthaltige und zur Alterssicherung geeignete Anlage handele. Für ihn spiele vor allem die Sicherung im Alter eine entscheidende Rolle. Der Steuerberater L überreichte dem Kläger ein Exposé "T1 62 Einkaufspark Halle-C Dr. I F KG", herausgegeben von der Dr. F und Partner Unternehmens- und Finanzberatung, in dem die Beteiligung an der Fondsgesellschaft beworben wurde. Wegen des weiteren Inhalts des als "Angebot" bezeichneten Prospektes wird auf Anlage K1 (Bl. 31 ff. GA) Bezug genommen. Bedenken des Klägers hinsichtlich der Seriösität der Gesellschaft begegnete der Steuerberater L in der Weise, dass er während des Gesprächs deutlich machte, er sei auch Steuerberater der Gesellschaft und arbeite auch darüber hinaus in größerem Umfang und erfolgreich mit der Unternehmensgruppe Dr. F und Partner zusammen. Er ließ durchblicken, dass er in besonderer Weise die Erfolgsaussichten der Gesellschaft beurteilen könne, da er als Steuerberater deren Jahresabschlüsse erstelle. Durch Beitrittserklärung vom 22.11.1994 (Anlage K5, Bl. 42 GA) erwarb der Kläger eine Beteiligung i.H.v. 500.000 DM an der KG. Zusätzlich war ein Aufgeld i.H.v. 5 %, somit i.H.v. 25.000 DM, zu zahlen. Einen Teil des Betrages, nämlich 125.000 DM, brachte der Kläger durch Eigenkapital auf, für die übrige Summe nahm er ein Darlehen bei der Volksbank M eG auf. Auf den Darlehensvertrag vom 19.12.1994, Bl. 43 GA, wird insoweit Bezug genommen. Der Kläger hat das Darlehen zwischenzeitlich vollständig getilgt.
In dem Gesellschaftsvertrag wird in § 7 unter der Überschrift "Investitions- und Finanzierungsplan" ein Kaufpreis für Grundstück, Gebäude und Außenanlangen inkl. Erwerbsnebenkosten (Notar, Gericht, Grunderwerbssteuer) von 172.700.000 DM ausgewiesen. Für Konzeption, Kapitalbeschaffungskosten, Finanzierungsvermittlung und -bearbeitung, Komplementärvergütung, Mittelverwendungskontrolle, Beirat, Steuer- und Rechtsberatung für je 3 Jahre und sonstige Fondskosten werden 10.600.00 DM ausgewiesen. Diese Angaben, finden sich - ergänzt um den Posten Zwischenfinanzierungszinsen 3.200.000 DM - auch im Fondsprospekt unter der Überschrift "V. Investitionsplan/Finanzierung/Steuervorteile."
In § 8 des Gesellschaftsvertrag heißt es unter der Überschrift "Keine Nachschusspflicht" u.a.: "Der vertragliche Ausschluss einer Nachschusspflicht lässt die gesetzliche Regelung über die Haftung der Kommanditisten gegenüber Gesellschaftsgläubigern in den §§ 171 ff. HGB unberührt".
In § 19 findet sich unter der Überschrift "Abtretung und Belastung von Kommanditanteilen" eine Regelung, dass jeder Kommanditist jederzeit seinen Kommanditanteil abtreten oder in sonstiger Weise darüber verfügen dürfe. Jede Abtretung sei dem persönlich haftenden Gesellschafter anzuzeigen. Die für jeden Gesellschafter geführten Konten würden unverändert fortgeführt. In § 20 finden sich unter der Überschrift "Dauer der Gesellschaft, Kündigung" Regelungen, die bestimmen, dass jedem Gesellschafter das Recht zur Kündi...