nicht rechtskräftig.
Entscheidungsstichwort (Thema)
Haftung des Geschäftsführers
Leitsatz (amtlich)
1) Der Geschäftsführer einer GmbH haftet der Gesellschaft auf Schadensersatz, wenn er Ware für 100.000,00 DM fest ordert, die ausschließlich zum Weiterverkauf an einen bestimmten Abnehmer vorgesehen ist, ohne zuvor die Bestellung dieses Abnehmers beweiskräftig gesichert zu haben.
2) Der Geschäftsführer kann sich zu seiner Entlastung nicht auf schuldhafte Mitverursachungsbeiträge unterstellter Mitarbeiter oder anderer Geschäftsführer berufen.
3) War dem Geschäftsführer im Vorprozess der Gesellschaft gegen den Abnehmer der Streit verkündet, und wurde dort die Klage wegen Nichterweislichkeit der Bestellung abgewiesen, so erstreckt sich die Interventionswirkung auf die Feststellung der Nichterweislichkeit.
Normenkette
GmbHG § 43 Abs. 1-2
Verfahrensgang
LG Köln (Aktenzeichen 89 O 116/99) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird – unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels wie desjenigen des Beklagten insgesamt – das Urteil der 9. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 30. November 1999 – 89 O 116/99 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 97.965,07 DM nebst 4% Zinsen seit dem 3. September 1999 Zug-um-Zug gegen Abtretung des Lieferanspruches der Klägerin gegen die Firma L … und S … F … straße L … bezüglich der in, deren Rechnung vom 12.12.1997 Nr. 20189 spezifizierten 2.280 Spezial-Trennwandziegel und 10 Stück Fertigelemente „Mauerabdeckung” zu zahlen.
2.
Darüber hinaus wird der Beklagte verurteilt, an die Klägerin 22.545,43 DM nebst 4% Zinsen seit dem 8. November 1999 zu zahlen.
3.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
4.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 4% und der Beklagte 96% zu tragen.
5.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 146.000,00 DM abzuwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Sicherheitsleistung darf auch in Form der selbstschuldnerischen Bürgschaft einen Großbank oder öffentlichrechtlichen Sparkasse mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland erbracht werden.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt den Beklagten als ihren ehemaligen Geschäftsführer auf Schadensersatz in Anspruch. Dem hegt im wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Klägerin ist eine in eine mehrfach untergliederte Konzernstruktur eingebundene Fliesen-Handelsgesellschaft. Sie hat den Beklagten zunächst auf der Grundlage eine Anstellungsvertrages vom 19.01.1978 (Bl. 42 ff. GA) als Außendienstmitarbeiter beschäftigt und ihn – ohne Abschluss eines schriftlichen Neuvertrages – mit Wirkung vom 01.01.1996 zum Geschäftsführer bestellt. Er war danach zeitweilig auch deren Mitgesellschafter.
Die Klägerin stand in Geschäftsbeziehung zu einem Klinkerwerk L … + S … (künftig: L … + S …). Dieses wiederum war von einer Firma B … – N … Bauhütte AG im Jahre 1996 beauftragt gewesen, Vormauer-, Formziegel und Fertigelemente für ein im Auftrag der Stadt B … zu errichtendes Bauvorhaben B … Krankenhaus zu liefern (Bl. 182 ff. GA). Während der Ausführung der Arbeiten fiel diese Auftraggeberin von L … + S … in Konkurs. Die Bauherrin setzte eine Firma Klinkerzentrale B … A … S … GmbH (fortan: KZB) als Nachunternehmerin für die Fertigstellung der Verblendarbeiten ein. Die von deren Vorgängerin bei L … + S … bestellten Steine waren teils schon verbaut, zu einem anderen Teil auf der Baustelle gelagert, zu einem dritten Teil noch nicht ausgeliefert. Da L … + S … in keine unmittelbare Vertragsbeziehung zur KZB eintreten wollte, schaltete diese die Klägerin als „Zwischenhändlerin” ein. Der Beklagte als deren Geschäftsführer veranlasste, dass die Stückzahl der schon an die Baustelle gelieferten Verblender erfasst und diese der KZB unter dem Datum des 22.08.1997 schriftlich zum Kauf angeboten wurden (Bl. 187 f. GA). Der Klägerin ging eine auf dieses Angebot bezugnehmende, auf den 02.10.1997 datierte „Bestellung” von KZB per Fax und Briefpost zu (Bl. 189 GA; Beiakte 21 O 180/98 LG Münster – künftig BA – Bl. 54).
Auf Anfrage des Beklagten bot das Klinkerwerk L … + S … der Klägerin am 06.10.1997 diverse Steine und 10 Stück Fertigelemente „Mauerabdeckung” für das Bauvorhaben Behring-Krankenhaus zu den in diesem Schreiben genannten Bedingungen an (Bl. 7 ff. GA). Am 07.10.1997 fertigte der Beklagte einen handschriftlichen Vermerk, auf den wegen der Einzelheiten verwiesen wird (Bl. 10 f. GA), und wies den ihm unterstellten Mitarbeiter E … an, den ihm vom Geschäftsführer S … der KZB telefonisch erteilten Auftrag entsprechend seiner handschriftlichen Notiz schriftlich zu bestätigen und die Ware bei L … + S … zu bestellen. Dieser führte die ihm erteilte Weisung am 08.10.1997 aus (Bl. 12 ff. GA). In der Folgezeit wurden 2.280 Stück Spezialtrennwandziegel sowie die 10 Fertigelemente von der KZB nicht abgenommen; diese wies unter Bezugnahme auf ihre Bes...