Verfahrensgang
LG Köln (Aktenzeichen 5 O 519/17) |
Tenor
Die Berufung der Kläger wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Kläger nehmen die Beklagten auf Schadensersatz wegen behaupteter Amtspflichtverletzungen im Zusammenhang mit einer von den Klägern beabsichtigten Auslandsadoption in Anspruch.
Die Kläger beabsichtigten die Adoption eines Kindes aus Thailand, welche der Beklagte zu 1) organisieren sollte. Dabei waren sie seit dem Jahr 2013 von einem auf Adoptionsrecht spezialisierten Rechtsanwalt vertreten. In einem vorbereitenden Fragebogen gaben die Kläger an, dass sie sich einem Kind mit starken psychischen Problemen bzw. Missbrauchs-Erfahrung nicht gewachsen sähen. Aufgrund des fortgeschrittenen Alters des Klägers zu 2) unterstützte der Beklagte zu 1) das Adoptionsvorhaben nur noch bis zum 30.06.2014. Ca. 2,5 Monate vor Ablauf dieser Frist wurde den Klägern ein Adoptionsvorschlag vom 09.04.2014 durch die zuständige Bearbeiterin bezüglich eines am 20.09.2008 in Thailand geborenen Mädchens unterbreitet. In dem Adoptionsvorschlag, wegen dessen genauen Inhalt auf Anlage K6, Bl. 47 ff AH, verwiesen wird, war beschrieben, dass das Kind Angst vor Fremden und einigen fremdartigen Sachen hat.
Am 17.04.2014 unterzeichneten die Kläger bei der Beklagten zu 2) eine Erklärung nach § 7 Abs. 1 AdÜbAG, mit der sie ihre Bereitschaft erklärten, das vorgeschlagene Kind anzunehmen. Wegen des genauen Wortlauts der Erklärung wird auf Anlage K7, Bl. 51 AH, verwiesen. In der Erklärung ist angeführt, dass die Erschienenen über die Bedeutung und die Rechtsfolgen einer Erklärung nach § 7 Abs. 1 AdÜbAG ausführlich belehrt wurden, insbesondere über die aus dieser Erklärung folgende Verpflichtung (§ 7 Abs. 2 AdÜbAG) zur Erstattung öffentlicher Aufwendungen für das Kind.
Am 05.05.2014 reisten die Kläger nach Thailand und lernten dort in den Räumlichkeiten des Kinderheimes das Kind ca. 4 Stunden kennen. Während des sich anschließenden gemeinsamen mehrtägigen Aufenthalts im Hotel zeigte das Kind Verhaltensauffälligkeiten gegenüber den Klägern in Form von Anspucken, Treten, Beißen und Schreien. Dennoch meldeten die Kläger mit E-Mail vom 16.05.2014 (Anlage CBH 6, Bl. 84 AH) an die zuständige Sachbearbeiterin der Beklagten zu 2), dass das Kennenlernen gut abgelaufen, das Kind schon sehr vertraut mit ihnen und ohne Probleme eingeschlafen sei, gegessen und gespielt habe. Vor der Mitnahme des Kindes unterzeichneten die Kläger in Thailand am 20.05.2014 ein Memorandum of Agreement, in welchem sie sich damit einverstanden erklärten, dass der Beklagte zu 1) im Falle des Scheiterns der Adoption eine dauerhafte alternative Unterbringung in Deutschland für das Kind organisiert und lediglich als letzte Möglichkeit das Kind nach Thailand zurückgeführt wird. Wegen des genauen Wortlauts der Erklärung wird auf Anlage CBH 5, Bl. 83 AH verwiesen.
Am Tag des Rückflugs wollte die Klägerin zu 1) das Kind zunächst in das Kinderheim zurückbringen. Auf Zuraten von Hotelangestellten nahmen die Kläger das Kind sodann dennoch mit nach Deutschland.
Dort zeigten sich diverse Schwierigkeiten in dem Umgang mit dem Kind. Das Kind akzeptierte die elterliche Sorge der Kläger nicht, hatte Wutausbrüche und zeigte auffälliges, sexualisiertes Verhalten. Am 19.06.2014 teilten die Kläger der zentralen Vermittlungsstelle beim Beklagten zu 1) erstmals mit, dass sie aufgrund der Verhaltensweisen des Kindes sich nicht in der Lage sähen, die Adoptionspflege weiterzuführen. Am 30.06.2014 entschieden sie, die Pflegezeit zu beenden. Zunächst wurde eine Rückführung nach Thailand angedacht. Das Landesjugendamt legte sodann gegenüber den Mitarbeitern der Beklagten dar, dass ein weiterer Verbleib des Kindes bei den Klägern nicht dem Kindeswohl diene und das Kind aus der Familie entfernt und vorläufig betreut werden müsse, sodass das Kind von Mitarbeitern des Jugendamts in Obhut genommen und in einer Wohneinrichtung in A untergebracht wurde. Hierfür wurde den Klägern mit Bescheid vom 09.03.2015 ein Tagessatz i.H.v. 138,03 EUR in Rechnung gestellt. Hiergegen legten die Kläger Widerspruch ein, welcher mit Bescheid vom 10.08.2015 abschlägig beschieden wurde. Dagegen gingen die Kläger vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf vor, welches mit Urteil vom 28.03.2017 die Klage abwies. In Folge legten die Kläger Berufung beim Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen ein. Das Verfahren ist derzeit noch nicht abgeschlossen.
Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 14.08.2018 - 5 O 519/17, LG Köln - abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, es sei bereits nach dem streitigen Klägervortrag ...