Verfahrensgang
LG Köln (Entscheidung vom 08.11.2000; Aktenzeichen 25 O 542/96) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin und die Anschlussberufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 8.11.2000 (25 O 542/96) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld von 15.338,76 Euro (30.000.- DM) nebst 4% Zinsen seit dem 15.11.1997 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin die vom vorliegenden Urteil noch nicht erfassten weiteren materiellen und zukünftigen immateriellen Schäden zu ersetzen, die ihr aus der zahnärztlichen Fehlbehandlung seitens des Beklagten in der Zeit vom 18.9.1990 bis zum 28.4.1992 entstehen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Von den Kosten des ersten Rechtszuges tragen die Klägerin 95,8% und der Beklagte 4,2%. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 98% und der Beklagte zu 2%. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien bleibt vorbehalten, eine Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Gegenseite Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
I.
Die Klägerin, der zunächst bei dem Zahnarzt Dr. A. Ende 1988/Anfang 1989 im zahnlosen Bereich 24-28 in regio 25/26 ein doppelpfostiges Blattimplantat eingebracht worden war und weitere Behandlungsmaßnahmen an weiteren Zähnen der Klägerin durchgeführt worden waren, wobei Dr. A. im Oberkiefer der Klägerin eine Brücke - mit Pfeilern 17, 13, 12, 11, 22 und dem Implantat 25/26 - eingesetzt hatte, begab sich nach letztmaliger Behandlung bei Dr. A. am 17.7.1990 nachfolgend beim Beklagten in zahnärztliche Behandlung, weil sie mit der von Dr. A. eingegliederten Versorgung nicht zufrieden war. Zuvor war sie wegen schmerzhafter Beschwerden nach der Behandlung durch Dr. A. beim Zahnarzt Dr. M. zur Begutachtung vorstellig geworden, der eine Lockerung des Implantates in der Vertikalen zu etwa 1,5 mm feststellte. Am 18.9.1990 suchte die Klägerin erstmals den Beklagten auf.
Am 02.04.1991 entfernte der Beklagte den hinteren Brückenanteil im linken Oberkiefer der Klägerin. Der Beklagte stellte alsdann fest, dass das vom Vorbehandler Dr. A. eingesetzte Implantat 25/26 nur leicht - erstgradig - beweglich war. Der Beklagte beließ dieses Implantat deshalb und brachte unmittelbar davor, in regio 24, ein weiteres - einpfostiges - Implantat ein. Im Juli 1991 entfernte der Beklagte die restlichen Kronen im Oberkiefer der Klägerin und versorgte ihren Oberkiefer zunächst mit einer Interimsprothese. Im September 1991 gliederte der Beklagte im Oberkiefer der Klägerin eine Kunststoffbrücke, die von Zahn 17 bis regio 27 reichte, zunächst provisorisch ein. Am 06.12.1991 zog der Beklagte den Zahn 22 und brachte an seiner Stelle sofort ein weiteres einpfostiges Blattimplantat ein, des weiteren in regio 15/16 ein zweipfostiges Blattimplantat. Auf die nunmehr im Oberkiefer der Klägerin noch verbliebenen vier natürlichen Zähne - 17, 13, 12, 11 - sowie auf die nunmehr insgesamt vier Implantate - das vom Zeugen Dr. A. stammende Implantat 25/26 sowie die vom Beklagten eingesetzten Implantate bei 24, 22 und 15/16 - als Stützpfeilern gliederte der Beklagte eine provisorische Kunststoffbrücke ein. In der Folgezeit zerbrach die Brücke mehrfach und wurde wiederholt repariert und abgeändert. Der Beklagte gliederte die Kunststoffbrücke schließlich definitiv ein.
Mit dieser Versorgung stellte sich die Klägerin am 22.04.1992 zur Begutachtung beim Zahnarzt Dr. H. vor. Dieser stellte eine generalisierte Entzündung der Schleimhäute und Parodontien im Oberkiefer der Klägerin fest. Den Vorschlag von Dr. H., die Kunststoffbrücke zu entfernen, lehnte der Beklagte am 28.04.1992 ab. Daraufhin entfernte der Gutachter Dr. H. am 05.05.1992 die Brücke und stellte an den Implantaten 22 und 24 massive Entzündungen sowie eine drittgradige Lockerung dieser Implantate fest. An den anderen beiden Implantaten stellte er ebenfalls, wenn auch geringere, Entzündungen fest sowie eine erstgradige Lockerung. Röntgenologisch diagnostizierte der Gutachter Dr. H. im Bereich der Implantate 24 und 25/26 starken Knochenabbau. Als Ergebnis seiner Begutachtung forderte Dr. H. die umgehende Entfernung der Implantate 22 und 24.
Die Weiterbehandlung erfolgte alsdann im Juni 1992 durch den Zahnarzt Dr. K., der die Entzündungsherde im Oberkiefer der Klägerin wiederholt durch Inzisionen entlastete sowie desinfizierte. Eine durchgreifende Besserung des Entzündungsgeschehens ergab sich indes hierunter nicht.
Am 16.07.1992 entfernte der Kieferchirurg Dr. Dr. S. alle vier Implantate sowie die verbliebenen vier natürlichen Zähne im Oberkiefer der Klägerin.
Im weiteren Behandlungsverlauf wurde der Oberkiefer der Klägerin alsdann mit einer Totalprothese versorgt.
Die Klägerin hat vorgetragen,...