Verfahrensgang
LG Köln (Entscheidung vom 30.04.1991; Aktenzeichen 25 O 212/87) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 30. April 1991 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 25 O 212/87 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die Berufung ist statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und damit zulässig. In der Sache hat sie keinen Erfolg.
Die Klägerin kann von der Beklagten über den ihr vom Landgericht zuerkannten Ersatz materiellen Schadens hinaus gemäß §§ 823, 847 BGB ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000,00 DM verlangen.
Die Verpflichtung der Beklagten, wegen ihr anzulastender Fehler bei der zahnärztlichen Behandlung der Klägerin deren daraus erwachsene immaterielle Schäden durch ein Schmerzensgeld auszugleichen, steht dem Grunde nach nunmehr außer Streit, nachdem die Beklagte gegen das erstinstanzliche Urteil allein wegen der von ihr angegriffenen Höhe des Schmerzensgeldes Rechtsmittel eingelegt hat. Das vom Landgericht auf 5.000,00 DM festgesetzte Schmerzensgeld stellt auch nach Auffassung des Senats eine billige Entschädigung im Sinne von § 847 Abs. 1 BGB dar.
Bemessungsgrundlagen für das Schmerzensgeld sind an erster Stelle das Ausmaß und die Schwere der psychischen und physischen Störungen, die Größe, Dauer und Heftigkeit der Schmerzen, der Umfang etwaiger Dauerfolgen und der Grad des Verschuldens. Bei der zahnärztlichen Behandlung der Klägerin hat die Beklagte mehrere vorwerfbare Fehler begangen, die jeweils körperliche Beeinträchtigungen zur Folge hatten. Wie in dem insoweit von ihr nicht angefochtenen erstinstanzlichen Urteil festgestellt worden ist, hat die Beklagte der Klägerin zwei paßungenaue und in den Randschlüssen fehlerhafte Zahnbrücken eingegliedert, die schließlich wieder entfernt und durch eine neue prothetische Versorgung des Oberkiefers haben ersetzt werden müssen. Weiterhin hat sie es bei der Wurzelbehandlung des Zahns 21 am 28. Dezember 1984 pflichtwidrig unterlassen, die Nerven des entzündeten Zahns vollständig zu entfernen, und hat den Zahn 22 mit einer mangelhaften Überkronung versehen. Ein weiterer Behandlungsfehler ist ihr nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. W ... wegen des im Dezember 1984 im Bereich des entzündeten Zahns 21 vorgenommenen Entlastungsschnitts vorzuwerfen. Ihrem eigenen Vortrag nach hatte die Beklagte das Zahnfleisch aufgeschnitten, um die von der Klägerin beklagte Druckdolenz in der Weise zu beseitigen, daß etwa vorhandenes seröses Infiltrat, welches durch die gefertigte Röntgenaufnahme nicht sichtbar gemacht worden war, austreten konnte. Der Sachverständige hat dazu ausgeführt, daß ein Einschnitt in ein entzündetes und damit mehr als normal durchblutetes Gewebe aufgrund der erhöhten Infektions- und Blutungsgefahr nur nach einer strengen Indikation und nicht auf bloßen Verdacht hin vorgenommen werden dürfe. Demnach war der von der Beklagten vorgenommene Entlastungsschnitt nicht indiziert.
Folgen der Fehlbehandlung durch die Beklagte waren für die Klägerin zunächst der Verlust der Oberkieferschneidezähne Nummern 21 und 22. (wird ausgef.) Die mangelhafte Wurzelbehandlung bei dem Zahn 21 hatte zuvor zu einer chronischen Entzündung im Bereich der Wurzelspitze geführt, deretwegen die Klägerin über einen längeren Zeitraum unter Schmerzen gelitten hat. Die Behandlungsunterlagen des Zahnarztes Dr. K weisen aus, daß die Klägerin in dem Behandlungstermin am 21. Januar 1985 über Schmerzen im Bereich des entzündeten Zahnfleischs bei dem Zahn 21 und am 12. August 1985 erneut über Schmerzen an diesem Zahn geklagt hat. Als Zeuge hat Dr. K in seiner schriftlichen Aussage bekundet, er habe die Zähne 21 und 22 am 12. Oktober 1986 entfernt, nachdem sich trotz aller von ihm durchgeführten Maßnahmen, nämlich einer Zahnfleischbehandlung zwischen dem 6. und 30. Juni 1986 und einer Wurzelkanalbehandlung des Zahns 21 am 5. und 8. August 1985 in diesem Bereich eine Schmerzfreiheit nicht habe erzielen lassen. Erst nach der Entfernung der Zähne 21 und 22 - so Dr. K - sei die Klägerin beschwerdefrei gewesen. Von der Richtigkeit der Angaben des Zeugen Dr. K über die von der Klägerin geklagten Schmerzen und die Berechtigung dieser Klagen ist der Senat überzeugt. Schließlich hat auch der Sachverständige Dr. W bestätigt, daß eine chronische Entzündung im Bereich der Wurzelspitze, deren Ausgangspunkt eine unvollständige Zahnwurzelbehandlung sei, mit erheblichen Schmerzen in der Form, wie sie von der Klägerin für den Bereich des Zahn 21 geschildert worden sei, für den Patienten verbunden sein könne.
Unter körperlichen Beeinträchtigungen hatte die Klägerin auch infolge der fehlerhaften Oberkieferbrücken zu leiden. Schon der Sachverständige Dr. A hatte in seinem für die Barmer Ersatzkasse erstellten Gutachten vom 10. Juni 1985 auf "andauernde Schmerzen" nach der Eingliederung der ersten Brücke, die deshalb am 23. Januar 1985 größtenteils wieder entfernt worden sei, sowie auf Beschwerden am linke...