Verfahrensgang
LG Köln (Urteil vom 06.02.1992; Aktenzeichen 8 O 696/91) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 06. Februar 1992 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 8 O 696/91 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Wert der Beschwer der Klägerin übersteigt DM 60.000,– nicht.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Gründe
Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung der Klägerin ist nicht begründet.
Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein auf sie nach § 4 Abs. 1 LFZG übergegangener Schadensersatzanspruch ihres Arbeitnehmers T. E. gemäß §§ 7, 18 StVG, 823 BGB, 3 PflVersG wegen der Arbeitsunfähigkeit des Herrn E. in der Zeit vom 16.10. bis zum 02.12.1990 zu, weil ein solcher Schadensersatzanspruch durch den zwischen der Beklagten und Herrn E. geschlossenen Abfindungsvergleich gemäß Urkunde vom 24.04.1989 ausgeschlossen ist.
Zwischen Herrn E. und der Beklagten ist ein Abfindungsvergleich mit dem Inhalt dieser Urkunde geschlossen worden. Zwar handelt es sich bei der Urkunde lediglich um ein Vertragsangebot, an das E. nach seinem Wortlaut nicht gebunden war, wenn die vorgesehene Zahlung von DM 62.500,– nicht innerhalb von vier Wochen seit Eingang des Angebots bei der Beklagten geleistet wurde. Die Beklagte hat dieses Angebot indes angenommen und fristgerecht Zahlung geleistet. Davon ist der Senat aufgrund der gemäß § 377 Abs. 3 ZPO verwerteten schriftlichen Bekundung des Zeugen T. vom 19.10.1992 in Verbindung mit den von der Beklagten in Kopie vorgelegten Unterlagen überzeugt. Der Zeuge T., der den Geschädigten E. als Rechtsanwalt gegenüber der Beklagten vertreten hatte, hat bestätigt, daß die Beklagte das Vergleichsangebot angenommen und an E. über ihn, den Bevollmächtigten, die Vergleichssumme von DM 62.500,– ausbezahlt hat. Daß dies am 05.05.1989 und daher innerhalb der in der Abfindungserklärung bezeichneten Frist geschehen ist, wird durch die von der Beklagten vorgelegten Unterlagen belegt. Aus der Annahmeerklärung der Beklagten und der Zahlung der Vergleichssumme ergibt sich auch, daß die in dem Erklärungsformular vorbehaltene Direktionsgenehmigung erteilt worden ist.
Mit dieser Abfindungsvereinbarung sind weitere Schadensersatzansprüche des Herrn E. aus dem Unfall vom 09.05.1983 ausgeschlossen worden. Dies wirkt auch zu Lasten der Klägerin als seiner Rechtsnachfolgerin: Nach § 4 Abs. 1 LFZG geht der Schadensersatzanspruch des geschädigten Arbeitnehmers auf den Arbeitgeber erst dann über, wenn der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt für den Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit fortgezahlt bzw. die im Gesetz bezeichneten Beiträge abgeführt hat (vgl. Schmitt, LFZG, 1992, § 4, Rdn. 41). Bis zu diesem Zeitpunkt ist daher der Arbeitnehmer selbst Gläubiger des Anspruchs, so daß er über den Anspruch in der Zeit zwischen dem schädigenden Ereignis und dem Anspruchsübergang mit der Folge verfügen kann, daß der Anspruch nicht mehr besteht und daher nicht übergeht (vgl. Schmitt a.a.O., § 4 Rdn. 43). Da sich E. mit der Beklagten im April 1989 dahin verglichen hat, daß gegen Zahlung von 62.500,– DM alle Schadensersatzansprüche aus dem Unfall ausgeglichen sind, konnten somit infolge der Lohnfortzahlung Ende 1990 keine Schadensersatzansprüche auf die Klägerin übergehen.
Die Beklagte ist auch nicht aufgrund eines Anerkenntnisses zur Zahlung verpflichtet. Ihre Erklärung vom 26.06.1986 bestimmt nur eine Bindung an die der Entscheidung des Vorprozesses zugrunde gelegte Haftungsquote. Ein Versprechen, unabhängig von den übrigen Anspruchsvoraussetzungen Zahlung zu leisten, ist in ihr nicht enthalten.
Der Klägerin steht gegen die Beklagte auch kein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung einer Aufklärungspflicht zu. Die Beklagte hat die Abfindungsvereinbarung mit Herrn E. als dem Gläubiger des gegen sie bzw. ihren Versicherungsnehmer gerichteten Schadensersatzanspruchs geschlossen. Die Beklagte war nicht verpflichtet, die Klägerin als einen allenfalls potentiellen Rechtsnachfolger ihres Vertragspartners hiervon in Kenntnis zu setzen.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus § 97 Abs. 1 ZPO (Kosten), §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO (vorläufige Vollstreckbarkeit) und § 546 Abs. 2 ZPO (Festsetzung des Wertes der Urteilsbeschwer).
Berufungsstreitwert: |
DM 7.213,85 |
Unterschriften
Dr. Schmitz, Dr. Büttner, Schmidt-Eichhorn
Fundstellen