Verfahrensgang

LG Köln (Entscheidung vom 29.09.2000; Aktenzeichen 87 O 109/99)

 

Tenor

Auf die Restitutionsklage der Beklagten wird das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 15.11.2004 (Az. II ZR 299/02) aufgehoben.

Unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Köln vom 29.09.2000 (Az. 87 O 109/99) wird die Klage des Klägers abgewiesen und auch die Anschlussberufung des Klägers zurückgewiesen.

Der Kläger wird verurteilt, an die Beklagte 610.952,37 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 06.10.2005 zu zahlen. Wegen des weitergehenden Zinsanspruchs wird die auf Erstattung gemäß § 717 Abs. 3 ZPO analog gerichtete (Wider-) Klage der Beklagten abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Rechtsstreits einschließlich des Vorprozesses, des Wiederaufnahmeverfahrens und des Erstattungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt, der auch die außergerichtlichen Kosten der Streithelfer zu 1. und 2. trägt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte bzw. die Streithelferin zu 1. bzw. der Streithelfer zu 2. als Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils von dem jeweiligen Vollstreckungsgläubiger zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I.

Die Beklagte begehrt im Wiederaufnahmeverfahren die Aufhebung des rechtskräftigen Urteils des Bundesgerichtshofs vom 15.11.2004 (Az. II ZR 299/02).

Der Kläger hat in dem Rechtsstreit Landgericht Köln, Az. 87 O 109/00, Oberlandesgericht Köln, Az. 21 U 21/00 bzw. Bundesgerichtshof, Az. II ZR 299/02 (im folgenden: Vorprozess), die Beklagte aus abgetretenem Recht der 1998 in Konkurs gefallenen C. Unterhaltungselektronik GmbH (im folgenden: Gemeinschuldnerin) mit einer Teilforderung in Höhe von 800.000 DM in Anspruch genommen; hilfsweise hat er Zahlung an den Konkursverwalter beantragt. Das Landgericht hatte der Klage mit Urteil vom 29.09.2000 stattgegeben. Die Berufung der Beklagten führte zur Klageabweisung durch das Oberlandesgericht mit Urteil vom 05.09.2002. Auf die Revision des Klägers hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 15.11.2004 das landgerichtliche Urteil wieder hergestellt. Wegen der Einzelheiten des Vorprozesses und des in diesem zu beurteilenden Sachverhaltes wird auf die genannten Urteile sowie auf den Tatbestandsberichtigungsbeschluss des Oberlandesgerichts vom 25.11.2002 Bezug genommen.

Am 03.02.2005 zahlte die Beklagte auf ein Anderkonto des Prozessbevollmächtigten des Klägers im Hinblick auf die rechtskräftige Entscheidung 559.273,69 EUR, und zwar 409.033,50 EUR (= 800.000,00 DM) auf die Hauptforderung, Vollstreckungskosten in Höhe von 1.170,20 EUR und im übrigen Zinsen auf die Hauptforderung (149.069,99 EUR). Auf die Kostenrechnung des Bundesgerichtshofs vom 04.01.2005 zahlte die Beklagte am 31.01.2005 einen Betrag von 7.518,00 EUR. Der von der Beklagten hinsichtlich der Kostenrechnung der Gerichtskasse Köln ausgestellte Scheck über 7.700,06 EUR für Gerichtskosten wurde am 23.05.2005 eingelöst. Aufgrund des Kostenfestsetzungsbeschlusses des Landgerichts Köln vom 26.07.2005 wurden dem Kläger Kosten nebst Zinsen in einer Gesamthöhe von 36.460,62 EUR erstattet. Der diesbezüglich von der Beklagten hingegebene Scheck wurde am 25.08.2005 eingelöst.

Auf vergleichbarer Grundlage wie im Vorprozess und im hiesigen Rechtsstreit hatte der Kläger in dem Rechtsstreit Landgericht Köln, Az. 87 O 32/01, Berufungsverfahren vor dem erkennenden Senat, Az. 18 U 53/06 bzw. Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren des Bundesgerichtshofs, Az. II ZR 127/07 (im folgenden: Parallelverfahren) weitere Zahlungsansprüche in Höhe von 6.228.350,65 EUR geltend gemacht und darüber hinaus die Feststellung begehrt, dass die Beklagte zur Auffüllung der Konkursmasse der Gemeinschuldnerin verpflichtet sei. Wegen des Sach- und Streitstandes wird auf das klageabweisende Urteil des Landgerichts Köln vom 10.02.2006 (Az. 87 O 32/01) sowie den dieses Urteil berichtigenden Beschluss des Landgerichts vom 30.06.2006 (Az. 87 O 32/01), das die Berufung des Klägers mit dem Hauptantrag zurückweisende und mit dem Hilfsantrag als unzulässig verwerfende Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 24.05.2007 (Az. 18 U 53/06), den eine Tatbestandsberichtigung zurückweisenden Beschluss des Oberlandesgerichts vom 26.07.2007 (Az. 18 U 53/06) und den die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision zurückweisenden Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 28.04.2008 (II ZR 127/07) Bezug genommen.

Der Rechtsverfolgung durch den Kläger liegt folgendes zu Grunde:

Am 10. und 14.09.1998 errichteten der Kläger und der seinerzeitige Konkursverwalter der Gemeinschuldnerin, der inzwischen verstorbene Rechtsanwalt Dr. D., die nachfolgend wiedergegebene Urkunde (Bl. 626 f. d.A.):

"Sehr geehrter Herr Kollege Dr. D.,

die zwischen Ihnen und mir getroffene Vereinbarung halte ich wie folgt schriftlich f...

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