Leitsatz (amtlich)

1. Enthält eine Schiedsklausel die Vereinbarung, dass der vorläufige Rechtsschutz – soweit er durch staatliche Gerichte gewährleistet wird – ausschließlich dem zuständigen staatlichen Gericht am Sitz des Schiedsgerichts zugewiesen sein soll (hier: Stockholm), kommt einer solchen Regelung keine derogierende Wirkung zu. Für den vorläufigen Rechtsschutz ist – jedenfalls auch – das staatliche Gericht international und örtlich zuständig, das ohne die fragliche Schiedsklausel zuständig wäre (hier: Köln).

2. Durch die Beendigung einer Ausstellungsmesse entfällt nicht das Rechtsschutzbedürfnis für einen Verbotsantrag hinsichtlich einer auf ihr begangenen Markenrechtsverletzung. Die Beendigung der Messe bewirkt grundsätzlich auch keine Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache. Die Beschlagnahme von Ausstellungsgut durch einen Gerichtsvollzieher stellt gleichfalls kein erledigendes Ereignis dar.

3. Zur Anwendbarkeit und Anwendung chinesischen Rechts in Bezug auf die Regelung der Stellvertretung; zur Frage der Glaubhaftmachung behaupteter Vertretungsmacht.

 

Normenkette

MarkenG §§ 4, 14, 107; ZPO §§ 293, 1025, 1033; EGBGB Art. 31

 

Verfahrensgang

LG Köln (Aktenzeichen 84 O 341/01)

 

Tenor

Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das am 10.5.2001 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des LG Köln – 84 O 34/01 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.

Das Urteil ist mit seiner Verkündung rechtskräftig.

(Von der Darstellung des Tatbestands wird gem. § 543 Abs. 1 ZPO a.F. i.V.m. § 26 Nr. 5 EGZPO abgesehen.)

 

Gründe

Die in formeller Hinsicht einwandfreie, insgesamt zulässige Berufung, die gem. § 26 Nr. 5 EGZPO noch anhand der bis zum 31.1.2001 in Kraft stehenden Bestimmungen der ZPO zu beurteilen ist, hat in der Sache keinen Erfolg.

Zu Recht hat das LG in dem angefochtenen Urteil die zuvor im Beschlussweg erlassene einstweilige Verfügung bestätigt, mit welcher es der Antragsgegnerin nicht nur verboten wurde, Elektrogeräte unter dem Namen Z. auf der Messe DOMOTECHNICA 2001 in Köln auszustellen und/oder in der Bundesrepublik Deutschland zu vertreiben, sondern mit der darüber hinaus auch die Herausgabe sämtlicher, unter dem Namen Z. auf der erwähnten Messe ausgestellter Geräte nebst des dazugehörigen Prospektmaterials angeordnet wurde. Der Erlass und die Aufrechterhaltung dieser einstweiligen Verfügung stellt sich auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens der Antragsgegnerin als berechtigt dar.

I. Der der einstweiligen Verfügung zugrundliegende Antrag ist zulässig.

1. Da im Streitfall eine in Köln begangene Handlung der Antragsgegnerin, einem Unternehmen chinesischen Rechts, zu beurteilen ist, besteht die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit.

Aus Art. 11 der zwischen einerseits der N.H. Electric CO. LTD. sowie andererseits der Ni.Z. S.r.L. geschlossenen Vereinbarung („Agreement”) vom 16.12.1987 ergibt sich nichts Abweichendes. Dabei kann es unterstellt werden, dass diese Vereinbarung im Verhältnis zwischen den Parteien Wirksamkeit entfaltet. Die in ihr unter Art. 11 enthaltene Schiedsklausel, nach der alle Streitigkeiten, die aus jener Vereinbarung entstehen oder sich auf sie beziehen („arising out of or pertaining to this contract”), von einem Schiedsgericht mit Sitz in Stockholm entschieden werden sollen, was über Art. 13.3. des Vertrages auch für alle nachfolgenden Änderungen und Zusätze zu dem Vertrag – damit ebenfalls die hier streitige Zusatzvereinbarung vom 24.5.1988 – gilt, vermag jedenfalls einen der internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit entgegenstehenden Effekt nicht nach sich zu ziehen. Zwar sprechen nicht nur die weite Fassung der erwähnten Vertragsklausel, sondern auch der Grundsatz, dass Schiedsklauseln im Zweifel großzügig auszulegen sind (Thomas/Putzo, ZPO, 24. Aufl., § 1029 Rz. 6), dafür, dass der vorliegende Streit seinem Inhalt nach überhaupt von der Schiedsabrede erfasst ist. Indessen lässt diese die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte, die ungeachtet der allein die örtliche Zuständigkeit erfassenden Bestimmung des § 512a ZPO a.F. im Streitfall eigens festzustellen ist, gleichwohl unberührt.

Seit jeher anerkannt ist es, dass die Einrede des Schiedsvertrages im Rahmen des von staatlichen Gerichten wahrgenommenen vorläufigen Rechtsschutzes ausgeschlossen ist (nunmehr klargestellt durch § 1025 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 1033 ZPO; vgl. zur identischen Rechtslage vor Inkrafttreten des SchiedsVfG Zöller/Geimer, ZPO, 22. Aufl., § 1033 Rz. 1). Vor diesem Hintergrund hat die Antragsgegnerin die Schiedseinrede im vorliegenden Verfahren schon überhaupt nicht erhoben. Im Ergebnis Gleiches gilt aber auch dann, wenn man – wie dies ebenfalls vertreten wird – davon ausgehen will, dass die im Rahmen einer Schiedsklausel enthaltene Bestimmung eines Schiedsgerichtsortes im Zweifel auch die Vereinbarung enthält, dass der vorläufige Rechtsschutz – soweit er durch die staatlichen Gerichte gewährleistet...

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