Entscheidungsstichwort (Thema)
Anforderungen und Inhalt an den Buchauszug sowie Ergänzungsanspruch; Unwirksame Formularklausel zum Einbehalt einer "Softwarepauschale"; Außerordentliche Kündigung des Handelsvertreters, wenn ihm die für seine Tätigkeit und Provisionsberechtigung maßgeblichen Produkt- und Courtagebedingungen der Produktgesellschaften nicht vollständig zur Kenntnis gebracht werden
Leitsatz (amtlich)
Ein Buchauszug genügt § 87c Abs. 2 HGB, wenn er den Handelsvertreter in die Lage versetzt, sich umfassend über die zustande gekommenen Geschäftsabschlüsse zu informieren und anhand des Buchauszugs die früher oder gleichzeitig erteilten Provisionsabrechnungen für jedes einzelne provisionspflichtige Geschäft zu überprüfen. Soweit ein Auszug diesen Anforderungen nicht entspricht, hat der Handelsvertreter/Versicherungsvertreter nur dann einen Anspruch auf Erteilung eines neuen Buchauszugs, wenn das zur Verfügung gestellte Verzeichnis so schwere Mängel aufweist und derart unzulänglich ist, dass er für den Handelsvertreter ganz unbrauchbar ist, so dass er im Übrigen nur einen Auszugsergänzungsanspruch hat.
Zum Inhalt des Buchauszugs:
a. Neben dem Nachnamen des Kunden ist auch der Vornamen anzugeben. Die Angabe des vollständigen Kundennamens soll möglicher Verwechslungsgefahr begegnen; dabei kommt es nicht darauf an, ob eine solche Verwechslungsgefahr tatsächlich besteht.
b. Der Buchauszug muss auch die Anschrift des Kunden enthalten.
c. Der Vertragsantrag ist anzugeben, was schon für die Beantwortung der Frage erforderlich ist, ob die Tätigkeit des Handelsvertreters für das Zustandekommen des Vertrages bedeutsam geworden ist.
d. Die Höhe der Jahresprämie bzw. die Höhe des jährlichen Beitrages sowie die Fälligkeit und der Eingang sind anzugeben.
e. Der Angabe von Einzelheiten hinsichtlich getätigter Stornierungen bedarf es nicht, wenn Stornierungen beim Erwerb von Fonds gar nicht möglich sind, so dass hierzu Angaben gar nicht gemacht werden könnten.
f. Das Datum der Policierung ist anzugeben, da nur so eine Überprüfung der fristgerechten Bearbeitung des Versicherungsvertrages auf eine mögliche spätere Stornierung des Vertrages erfolgen kann.
g. Die Fälligkeit der Jahresprämie und das Datum des Eingangs der jährlichen Prämie sind nicht anzugeben, wenn es keinen fälligen Jahresbeitrag bzw. keine fällige Jahresprämie gibt.
h. Die Angabe des Eingangs der Beiträge/Prämien ist erforderlich.
i. Die Wertungssumme, die für die Provisionserrechnung relevant ist, ist anzugeben.
j. Im Buchauszug sind im Falle von Vertragsstornierungen auch das Datum, der Grund und die ergriffenen, jedenfalls durch schlagwortartige Beschreibung erkennbar gemachten, Bestandserhaltungsmaßnahmen anzugeben.
k. Angaben hinsichtlich des Zeitpunkts des jährlichen Eingangs bzw. bei Versicherungsverträgen des Datums des Eingangs der jährlichen Prämie sind zu machen. Gleiches gilt auch für die Angabe der Summe der eingegangenen Beträge/Prämien.
l. Als Angaben zur Vertragslaufzeit bei Lebensversicherungen sind Hinweise in den Buchauszügen auf "(Rest) LFZ." nicht ausreichend, wenn die Gesamtlaufzeit nicht erkennbar ist.
m. Eine Spalte "Beginn/Änd." ist als Angabe dafür, ob eine Änderung des Vertrags eingetreten ist, nicht ausreichend, wenn sie nicht danach differenziert, ob der Vertrag zu dem Datum begonnen oder geändert wurde. Zudem sind Angaben zu den Gründen der Vertragsänderung zu machen.
n. Die Auszüge müssen Angaben zur Dynamisierung (Umfang/Erhöhung der Beiträge und der Wertungssumme) beinhalten.
Der Unternehmer kann nicht einwenden, dass er keine Kenntnis von der Höhe der Prämien sowie des Eingangs derselben habe, weshalb er insofern keine Auskünfte erteilen könne. Es ist zu verlangen, dass er sich die provisionsrelevanten Angaben von seinen Vertragspartnern beschafft.
Zur Unwirksamkeit einer Klausel, die den Einbehalt für eine "Softwarepauschale" vorsieht.
Gemäß § 314 BGB sind Dauerschuldverhältnisse bei Vorliegen eines wichtigen Grundes stets außerordentlich kündbar, was hieraus folgend gem. § 89a HGB auch für das Dauerschuldverhältnis des Handelsvertretervertrages gilt. Voraussetzung für das Vorliegen eines wichtigen Grundes ist es gem. § 314 BGB, dass dem Kündigenden die Fortsetzung des Vertrages unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist nicht mehr zumutbar ist. Grundsätzlich bedarf es dabei - von Ausnahmen abgesehen - einer Abmahnung. Diese Voraussetzungen liegen hier vor, wenn dem Handelsvertreter die für seine Tätigkeit und Provisionsberechtigung maßgeblichen Produkt- und Courtagebedingungen der Produktgesellschaften nicht vollständig zur Kenntnis gebracht werden.
Der Handelsvertreter muss alsbald nachdem er Kenntnis bzw. konkreten Verdacht hinsichtlich der die Fortsetzung des Vertrages hindernden Umstände erhalten hat, binnen eines überschaubaren Zeitrahmens die fristlose Kündigung aussprechen, anderenfalls...